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Briefwechsel vom 6./14. September 1979

zwischen der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften
betreffend Monopolgebühr auf den Einfuhren von Cognac und
Armagnac mit Ursprungsbescheinigung

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 19792

1 AS 1979 2598; BBl 1979 III 1

2 Abs. 1 Bst. r des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149)

Übersetzung3

Kommission der

Brüssel, den 14. September 1979

Europäischen Gemeinschaften

Herrn Botschafter Arthur Dunkel

Delegierter für Handelsverträge

Chef der schweizerischen Delegation

für die Multilateralen Handelsverhandlungen

Herr Botschafter,

Ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom 6. September 1979, der folgendermas­sen lautet:

«Anlässlich der Multilateralen Handelsverhandlungen der Tokio-Runde wurde die Möglichkeit diskutiert, auf Einfuhren in die Schweiz von Produkten mit der Ursprungsbezeichnung «Cognac» und «Armagnac» die gleiche besondere Monopolgebühr anzuwenden, wie sie für Whisky in Kraft ist.
In der Folge beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Schweiz künftig auf den Einfuhren von «Cognac» und «Armagnac» in Flaschen eine besondere, auf dem reinen Alkoholgehalt berechnete, Monopolgebühr erheben wird. Der Bundesrat wird die Bedingungen für die Anwendung dieser gegenwärtigen auf 55.– Franken je Liter 100 % Alkohol festgesetzten Gebühr erlassen und behält sich vor, den Betrag in dem Masse zu ändern als die auf den andern importierten Branntweinen angewandten Monopolgebühren ihrerseits geändert würden.
Die oben erwähnte Massnahme wird – unter Vorbehalt der Ratifizierung – parallel zu den Ergebnissen der Tokio-Runde in Kraft treten. Sie wird ihre Gültigkeit ein Jahr nach ihrer Kündigung verlieren.»

Ich habe von dieser Mitteilung Kenntnis genommen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Cl. Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

3 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.