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0.632.296.141
Übersetzung des englischen Originaltextes
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 19792
1 AS 1979 2593; BBl 1979 III 1
2 Abs. 1 Bst. q des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149)
Anlässlich der im Rahmen des GATT3 geführten Multilateralen Handelsverhandlungen haben die Schweiz und Neuseeland vereinbart, alljährlich Konsultationen auf der Ebene zuständiger Vertreter abzuhalten über handelspolitische Fragen, die sich im Zusammenhang mit ihren gegenseitigen Beziehungen innerhalb des GATT ergeben.
Diese Konsultationen sollen insbesondere folgende Fragen betreffen:
– | im Landwirtschaftsbereich (Produkte wie Fleisch für Neuseeland und Käse für die Schweiz) sowie | |
– | im Industriebereich. |
Es wird davon ausgegangen, dass diese Konsultationen in einem Geiste geführt werden, der vom gegenseitigen Respekt für die nationalen Politiken in den betreffenden Gebieten geprägt ist.
Im Übrigen stellen die Delegationen fest, dass ihre Offerten in den Multilateralen Handelsverhandlungen Elemente von beidseitigem Interesse enthalten. Im beiliegenden Anhang werden solche Elemente angeführt.
10. Juli 1979
A. Dunkel | E. Farnon |
Für die Delegation der Schweiz | Für die Delegation Neuseelands |
1. Die folgenden Positionen sind in Neuseelands Zollofferte eingeschlossen und von Interesse für die Schweiz:
Tarifnummer | Beschreibung der Produkte | Zollsatz der Konzession | |
29.25 | Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion und Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion | 5 % | |
29.38 | Natürliche oder synthetische Provitamine und Vitamine (einschliesslich natürliche Konzentrate), deren vorwiegend als Vitamine verwendete Derivate sowie Gemische aus den vorstehenden Stoffen, auch in Lösungsmitteln aller Art | 5 % | |
32.05 | Synthetische organische Farbstoffe (inklusive Pigmentfarbstoffe); synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller, natürlicher Indigo | 5 % | |
ex 33.04 | Mischungen aus zwei oder mehr (natürlichen oder künstlichen) Riech‑ oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe (einschliesslich alkoholhaltiger Lösungen), die Grundstoffe für die Parfüm‑, Lebensmittel‑ oder andere Industrien darstellen | ||
andere | |||
| 35 % | ||
34.02 | Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen sowie Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch mit Zusatz von Seife | 35 % | |
ex 38.11 | Desinfektionsmittel, Insektizide, Fungizide, Herbizide, Mittel gegen Nagetiere; Keimhemmungsmittel, pflanzenwachstumsregulierende und ähnliche Produkte, in Präparaten oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger): | ||
Insektizide und Fungizide | |||
andere | |||
| 20% | ||
ex 56.07 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern (unzusammenhängend oder Abfall): | ||
keine Wolle oder feine Tierhaare enthaltend | |||
| 5 % | ||
ex 59.17 | Gewebe und Textilgegenstände für den Gebrauch in | ||
| frei | ||
ex 8411 | Luftpumpen, Vakuumpumpen und Luft‑ oder Gaskompressoren (einschliesslich Motor‑ und Turbopumpen und ‑kompressoren, Freikolbengeneratoren für Gasturbinen), Ventilatoren, Gebläse und dergleichen: | ||
| 5 % | ||
ex 84.35 | Andere Druckmaschinen; Hilfsapparate für Druckmaschinen: | ||
| 10 % | ||
ex 84.37 | Maschinen und Vorbereitungsmaschinen für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen); Webstühle, Wirk‑, Strick‑, Tüll‑, Spitzen‑, Stick‑, Posamentier‑ und Netzknüpfmaschinen: | ||
| frei | ||
ex 84.59 | Maschinen und mechanische Geräte, für eigenständigen Gebrauch, nicht unter eine andere Position dieses Kapitels fallend: | ||
| |||
| 35 % | ||
90.15 | Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg, auch mit Gewichten | 5 % | |
ex 91.11 | Andere Uhrenteile: | ||
Aufzugsfedern und Unruhfedern | 5 % | ||
2. Ferner beabsichtigt Neuseeland zusätzliche Lizenzen für die Position 18.06.000 – Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen auszustellen, indem die in der Importlizenzenliste vorgesehene Zuteilungsmenge erhöht wird und/oder einige neue Lieferanten berücksichtigt werden. Diese Offerte wird am 1. Januar 1980 in Kraft treten.
1. Die folgenden Positionen sind in der Zollofferte der Schweiz eingeschlossen und von Interesse für Neuseeland:
Tarifnummer4a) | Beschreibung der Produkte | Ausgangszollsatz | Zollsatz der | |||
(pro 100 kg brutto) | ||||||
0201. | Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in den Nrn. 0101 bis 0104 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder | |||||
10 | – Kalbfleisch | 40.–51) | ||||
– Rind‑, Stier‑, Kuh‑ und Ochsenfleisch: | ||||||
20 | – – frisch, auch gekühlt | 35.–1) | 9.–2) 3) | |||
22 | – – gefroren | 40.–1) | 9.–2) 3) | |||
50 | – andere | 40.–1) | 9.–2) 3) | |||
1203. | Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat: | |||||
10 | – Grassamen, Klee‑ und Luzernesamen | –.50 | frei | |||
1603. | Fleischextrakte und Fleischsäfte; Fischextrakte | 20.– | 17.– | |||
3907. | Waren aus Stoffen der Nrn. 3901 bis 3906: | |||||
60 | – andere Waren | 50.– | 37.– | |||
4303. | Waren aus Pelzfellen (Pelzwaren): | |||||
30 | – andere | 300.– | 225.– | |||
8213. | Andere Messerschmiedewaren (ein- | |||||
20 | – andere | 110.– | 89.– | |||
8714. | Andere Fahrzeuge ohne mechanischen | |||||
80 | – andere, einschliesslich Räder | 25.– | 20.– | |||
2. Ferner hat die Schweiz in den MTN die Absicht, ein jährliches Globalkontingent von 2000 Tonnen Rindfleisch einer bestimmten Art und Beschreibung einzuführen.
4a) SR 632.10 Anhang
51) Durch Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1959 ist der Zollansatz dieser Nummern für Fleisch und für frische oder gekühlte Schlachtnebenprodukte bis auf weiteres auf Fr. 10.˜ ermässigt; für gefrorene Schlachtnebenprodukte (Zungen, Lebern usw.) findet der vorübergehend ermässigte Ansatz keine Anwendung.
62) Nicht gebunden, Bindung für Position 0201.20: frisch, Fr. 35.–.
73) Dieser Zollsatz ist nicht auf gefrorene Schlachtnebenprodukte anwendbar.