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0.632.293.362

Übersetzung des englischen Originaltextes

Vereinbarung
zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten
betreffend Käse

Abgeschlossen am 12. April 1979

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 19792

In Kraft getreten am 1. Januar 1980

1 AS 1979 2587; BBl 1979 III 1

2 Abs. 1 Bst. o des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149)

1. Die Vereinigten Staaten sind bereit, in Liste XX des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens3, die in Anhang II enthaltenen nach Käsesorten aufgeteilten Kontingente zu binden. Diese Kontingente werden aufgrund von Abschnitt 22 des Landwirtschaftsgesetzes (Agricultural Adjustment Act) von 1933 gemäss GATTWaiver von 1955 eingeführt.

2. Die Vereinigten Staaten sind bereit, ihr Einfuhrsystem so anzupassen, dass:

die in Anhang I aufgeführten Käse keiner Kontingentierung unterstellt und
die andern Käse im Rahmen der festgelegten Kontingente frei eingeführt wer­den.

3. Die globale Kontingentsmenge, die der Schweiz für die dem Kontingentssystem unterworfenen Käsesorten gewährt wird, beträgt im Minimum 6500 metrische Tonnen (MT). Die Verteilung der Kontingente auf die verschiedenen Sorten ist in Anhang II dieser Vereinbarung aufgeführt. Die Vereinigten Staaten sind bereit, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die maximale Ausnützung der Kontingente zu gestatten. Sollte die Schweiz nicht in der Lage sein, eine bestimmte jährliche Kontingentsmenge zu liefern, können die Vereinigten Staaten vereinbarungsgemäss für den Rest des Kontingentsjahres eine vorübergehende Änderung des Ursprungslandes anordnen, um es den amerikanischen Importeuren und Lizenznehmern zu ermöglichen, ihre Importlizenzen anderweitig zu verwenden.

4. Die Schweiz erklärt sich bereit, keine Erstattungen oder andere staatliche Beiträge in einer Weise zu gewähren, dass der Preis für Käse schweizerischen Ursprungs Unter den Grosshandelspreisen für gleichartige, einheimische Käse der Vereinigten Staaten zu liegen kommt. Jeder mit dieser Vereinbarung in Widerspruch stehende staatliche Beitrag würde die Vereinigten Staaten zu Gegenmassnahmen veranlassen.

Anhang I

In Übereinstimmung mit der Vereinbarung sind die Käse der folgenden Positionen des Zolltarifs der Vereinigten Staaten nicht der Kontingentierung unterworfen:

  TSU Nr.

Beschreibung

117.0020

Stilton Käse, Original‑Laibe, englisches Produkt

117.0520

Stilton Käse, anderer, englisches Produkt

117.1000

Bryndza Käse

117.3000

Gjetost Käse, hergestellt aus Molke aus Ziegenmilch oder Molke aus einer Mischung von Ziegenmilch und nicht mehr als 20 Prozent Kuhmilch

117.3500

Gjetost Käse, anderer

ex 117.4060

Goya Käse, Original‑Laibe

117.4500

Roquefort Käse, Original‑Laibe, französisches Produkt

117.5000

Roquefort Käse, anderer, französisches Produkt

117.6060

Gammelost und Mokkelost Käse

117.6500

Käse hergestellt aus Schafsmilch, Original‑Laibe und zum Reiben geeignet

117.6700

Pecorino Käse, hergestellt aus Schafsmilch, Original‑Laibe, nicht zum Reiben geeignet

117.7000

Anderer Schafskäse

117.7575

Anderer Ziegenkäse, nicht über 25 Cents pro Pfund

117.8575

Anderer Ziegenkäse, über 25 Cents pro Pfund

(noch zu bestimmen)

Weichgereifter Käse aus Kuhmilch, der folgender Definition entspricht: «Weichgereifter Käse, durch biologische Wirkstoffe wie Schimmel, Hefen und andere Organismen, welche eine markante Kruste auf der Oberfläche des Käses gebildet haben, haltbar gemacht oder gereift. Das Haltbarmachen oder Reifen erfolgt so, dass der Käse sichtbar von der Oberfläche gegen das Zentrum hin haltbargemacht oder gereift wird. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt nicht weniger als fünfzig (50) Prozent. Der Wassergehalt, berechnet nach dem Gewicht der nicht‑fetthaltigen Masse, beträgt nicht weniger als fünfundsechzig (65) Prozent.»

«Die Bezeichnung weichgereifter Käse schliesst nicht Käse mit überall im Innern des Käses verteiltem blauem oder anderem Schimmel ein.»

Die folgende, nicht abschliessende Liste dient nur zu Erläuterungszwecken. Eine administrative Zusammenarbeit sollte auf technischer Ebene bezüglich irgendwelcher Schwierigkeiten bei der Klassierung dieser Käse hergestellt werden:

Bibress

Brie

Camembert

Cambre

Carré de l’est

Chaource

Coulommiers

Epoisse

Limbourg

Livarot

Maroilles

Munster ‑ aus Frankreich und Deutschland, beiden Seiten des Rheins entlang

Pont l’Evêque

Reblochon

St. Marcellin

Taleggio

(Beispiele für im Verkauf verwendete kommerzielle Namen)

Boursault

Caprice des Dieux

Ducs (Suprême des)

Explorateur

Anhang II

Käse Kontingente Schweiz4*

4* Auf schweizerisches Begehren wurden diese Kontingente nachträglich wie folgt geändert: 950.10 B … 3430 MT 950.10 C … 1450 MT 950.10 D … 1620 MT

TSUS
Anlage
Position Nr.

Ware

Jährliches
Einfuhrkontingent
1. Jan.–31. Dez.
(MT)

950.10 B

Schweizer oder Emmentaler Käse mit Lochbil­dungen


3630 MT

950.10 C

Anderer als Schweizer oder Emmentaler Käse mit Lochbildungen (statistisch als verarbeiteter Greyerzer festgehalten)

1450 MT

950.10 D

Käse und Ersatz für Käse, aufgeführt unter den Positionen 117.75 und 117.85, Teil 4C, Liste 1 der Zoll‑Listen der Vereinigten Staaten (ausgenommen Käse, der keine Kuhmilch enthält; Käse, aus­genommen Quarkkäse, der 0,5 Gewichtsprozente oder weniger Butterfett enthält, sowie Waren im Anwendungsbereich anderer in diesem Teil vor­gesehener Einfuhrkontingente)

1420 MT