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0.632.231.62

Übersetzung2

Differenzierte und günstigere Behandlung
Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme
der Entwicklungsländer

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 19793

1 AS 1979 2584; BBl 1979 III 1

2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 Abs. 1 Bst. n des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149)

Anmerkung: Der nachstehende Text wurde unbeschadet des Standpunktes der einzelnen Delegationen bezüglich seiner endgültigen Rechtsform erarbeitet. Einige Delegationen sind der Auffassung, dass dieser Text als neuer Artikel oder als ein Satz neuer Bestimmungen in das Allgemeine Abkommen4 aufgenommen werden sollte. Andere vertreten die Auffassung, dass der Text von den Vertragsparteien als Erklärung oder Beschluss angenommen werden sollte. Je nach Entscheidung könnten entsprechende Textänderungen notwendig werden.

1.  Ungeachtet des Artikels 1 des Allgemeinen Abkommens können die Vertragsparteien den Entwicklungsländern5 eine differenzierte und günstigere Behandlung gewähren, ohne diese Behandlung den anderen Vertragsparteien zu gewähren.

2.  Absatz 1 findet Anwendung auf6:

a)
präferenzielle Zollbehandlung seitens der entwickelten Vertragsparteien für Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern gemäss dem Allgemeinen Präferenzsystem7;
b)
differenzierte und günstigere Behandlung in Bezug auf die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens betreffend nichttarifliche Massnahmen, die Gegenstand von Bestimmungen von unter der Schirmherrschaft des GATT auf multilateraler Ebene ausgehandelten Instrumenten sind;
c)
regionale oder weltweite Vereinbarungen, die weniger entwickelte Vertragsparteien zum gegenseitigen Abbau oder zur gegenseitigen Beseitigung von Zöllen und – in Übereinstimmung mit den Kriterien oder Bedingungen, die von den Vertragsparteien festgelegt werden können – zum gegenseitigen Abbau oder zur gegenseitigen Beseitigung nichttariflicher Massnahmen auf Erzeugnisse, die diese weniger entwickelten Länder voneinander einführen, schliessen;
d)
besondere Behandlung zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder unter den Entwicklungsländern im Rahmen allgemeiner oder spezifischer Massnahmen zugunsten der Entwicklungsländer.

3.  Jede im Rahmen dieser Klausel vorgesehene differenzierte und günstigere Behandlung

a)
muss so gestaltet werden, dass sie den Handel der Entwicklungsländer erleichtert und fördert und für den Handel aller anderen Vertragsparteien keine Hemmnisse errichtet oder ungebührliche Schwierigkeiten schafft;
b)
darf nicht ein Hindernis für die Verringerung oder Beseitigung von Zöllen und sonstigen Handelsbeschränkungen auf Meistbegünstigungsbasis darstellen,
c)
muss, wenn sie von entwickelten Vertragsparteien an Entwicklungsländer gewährt wird, so gestaltet und erforderlichenfalls geändert werden, dass sie den Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen der Entwicklungsländer in positiver Weise Rechnung trägt.

4.8  Jede Vertragspartei, die Vorkehrungen trifft, um eine Regelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 einzuführen, oder zu einem späteren Zeitpunkt Vorkehrungen trifft, um die differenzierte und günstigere Behandlung zu ändern oder zurückzunehmen, hat

a)
dies den Vertragsparteien zu notifizieren und ihnen alle von ihnen im Zusammenhang mit diesen Vorkehrungen für angemessen erachteten Angaben mitzuteilen;
b)
auf Ersuchen jeder interessierten Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen innerhalb kürzester Frist über jede anstehende Schwierigkeit oder Frage zu bieten. Die Vertragsparteien führen auf Antrag der jeweiligen Vertragspartei mit allen betroffenen Vertragsparteien im Hinblick auf für alle diese Vertragsparteien zufriedenstellende Lösungen Konsultationen über die Angelegenheit.

5.  Die entwickelten Länder erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit für die von ihnen in Handelsverhandlungen übernommenen Verpflichtungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen und sonstigen Hemmnissen für den Handel der Entwicklungsländer, das heisst, die entwickelten Länder erwarten von den Entwicklungsländern nicht, dass sie bei Handelsverhandlungen Leistungen erbringen, die mit ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar sind. Die entwickelten Vertragsparteien versuchen folglich von den weniger entwickelten Vertragsparteien keine Zugeständnisse zu erwirken, die mit deren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar sind, ebenso wenig sind die weniger entwickelten Vertragsparteien verpflichtet, solche Zugeständnisse zu machen.

6.  Mit Rücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder üben die entwickelten Länder äusserste Zurückhaltung bei dem Streben nach Zugeständnissen oder Leistungen für Verpflichtungen, die sie zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen und sonstigen Hemmnissen für den Handel dieser Länder eingehen; ebenso wenig werden von den am wenigsten entwickelten Ländern Zugeständnisse oder Leistungen erwartet, die mit ihren anerkannten besonderen Verhältnissen und Problemen unvereinbar sind.

7.  Die von den entwickelten und den weniger entwickelten Vertragsparteien im Rahmen der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gewährten Zugeständnisse, erbrachten Leistungen und übernommenen Verpflichtungen sollten die Grund­ziele des Allgemeinen Abkommens einschliesslich der in der Präambel und in Artikel XXXVI aufgestellten Ziele erreichen helfen. Die weniger entwickelten Vertragsparteien erwarten, dass ihre Fähigkeit, Leistungen zu erbringen oder ausgehandelte Zugeständnisse zu gewähren oder andere gegenseitig vereinbarte Massnahmen im Rahmen der Bestimmungen und Verfahren des Allgemeinen Abkommens zu treffen, mit der fortschreitenden Entwicklung ihrer Wirtschaft und Verbesserung ihrer Handelssituation zunimmt, und erwarten folglich, verstärkt an den Rechten und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen teilzunehmen.

8.  Besonders zu berücksichtigen ist, dass die am wenigsten entwickelten Länder auf Grund ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ernste Schwierigkeiten haben, Zugeständnisse zu gewähren und Leistungen zu erbringen.

9.  Die Vertragsparteien arbeiten an Vereinbarungen zur Überprüfung des Funktionierens dieser Bestimmungen mit, wobei sie die Notwendigkeit individueller und gemeinsamer Bemühungen der Vertragsparteien, den Entwicklungsbedürfnissen der Entwicklungsländer und den Zielen des Allgemeinen Abkommens zu entsprechen, im Auge behalten.

4 SR 0.632.21

5 Der in diesem Text verwendete Begriff «Entwicklungsländer» bezieht sich auch auf die Entwicklungsgebiete.

6 Den Vertragsparteien steht es frei, auf einer Ad-hoc-Basis im Rahmen der GATT-Bestimmungen über gemeinsames Vorgehen Vorschläge für eine differenzierte und günstigere Behandlung zu prüfen, die nicht unter den Anwendungsbereich dieses Absatzes fallen.

7 Entsprechend der Definition im Beschluss der Vertragsparteien vom 25. Juni 1971 betreffend die Einführung von «allgemeinen, nicht auf Gegenseitigkeit beruhenden und nichtdiskriminierenden Präferenzen zugunsten der Entwicklungsländer».

8 Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechte der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Abkommen.