1. Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf dem Wege diplomatischer Verhandlungen beigelegt.
2. Ist eine Verständigung zwischen beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten möglich, wird der Rechtsstreit auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss.
3. Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
4. Können die beiden Schiedsrichter sich über die Wahl des Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
5. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes – in den Fällen, die in den Paragraphen 3 und 4 dieses Artikels erwähnt sind – nicht in der Lage, sein Mandat auszuüben oder ist er Staatsangehöriger der einen oder andern Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch er verhindert oder ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, vorgenommen.
6. Sofern die Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen nicht anders bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren und das anzuwendende Recht selbst fest.
7. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind verbindlich für beide Vertragsparteien.