0.192.122.972.0

 AS 1979 1566

Briefwechsel vom 13./26. Juli 1979

zwischen dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten
und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
über die Vorrechte und Immunitäten des Fonds in der Schweiz

In Kraft getreten mit Wirkung ab 30. November 1977

(Stand am 1. Mai 2012)

Übersetzung1

Eidgenössisches Departement

Bern, den 13. Juli 1979

für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Abdelmuhsin M. AI‑Sudeary

Präsident des Internationalen Fonds

für landwirtschaftliche Entwicklung (FIDA)

107, Via del Serafico

Rom

Herr Präsident,

Ich habe die Ehre, mich auf Besprechungen zu beziehen, die bezüglich der Konkretisierung von Vorrechten und Immunitäten stattgefunden haben, welche in Artikel 10 Abschnitt 2 Absatz a) der Vereinbarung vom 13. Juni 19762 über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung anvisiert werden und welche der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Ausübung seiner Funktion und Erreichung seiner Zielsetzung benötigt.

Ich habe auch die Ehre, zu bestätigen, dass die Besprechungen zu folgenden Definitionen von einigen dieser Vorrechte und Immunitäten geführt haben, die dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (im folgenden «Fonds») auf schweizerischem Territorium zustehen werden:

1.
Die Vermögenswerte und Guthaben des Fonds in der Schweiz können nicht Gegenstand einer Untersuchungs‑, Requisitions‑, Beschlagnahme‑, Ent­eig­nungs‑ oder irgendeiner Zwangsmassnahme vollziehenden, administrativen, gerichtlichen oder gesetzgeberischen Charakters sein.
2.
Ohne einer finanziellen Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen:
a.
kann der Fonds Guthaben, Gold oder irgendwelche Devisen verwahren oder Konten in irgendeiner Geldsorte unterhalten;
b.
kann der Fonds seine Guthaben, sein Gold oder seine Devisen in die Schweiz, aus der Schweiz oder innerhalb der Schweiz frei transferieren sowie alle von ihm verwahrten Devisen in irgendeine andere Währung konvertieren.
In Ausübung der ihm in diesem Abschnitt eingeräumten Rechte wird der Fonds allen Vorstellungen des Schweizerischen Bundesrates, soweit er ihnen ohne Nachteil für seine eigenen Interessen entsprechen kann, Rechnung tragen.
3.
Der Fonds, seine Guthaben, Einkünfte und andere Vermögenswerte sind befreit:
a.
von jeder direkten oder indirekten, eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindesteuer. Es versteht sich indessen, dass der Fonds die Befreiung von Abgaben, die in Wirklichkeit nur einer Entschädigung für öffentliche Dienste gleichkommen, nicht beanspruchen wird;
b.
von der gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Oktober 19653 über die Verrechnungssteuer erhobenen Verrechnungssteuer. Die Befreiung erfolgt durch Rückzahlung an den Fonds der auf seinen Guthaben erhobenen Abgaben.
3bis.4
Der Fonds ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Insbesondere ist er gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit. Die Befreiung ist jeweils nach einem Verfahren, das zwischen dem Fonds und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag des Fonds auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.
3ter.5
Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des Fonds bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19856 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
4.
Jede Meinungsverschiedenheit bezüglich der Anwendung oder der Interpretation der vorliegenden Bestimmungen, die nicht durch direkte Gespräche zwischen den Parteien hat geregelt werden können, kann durch die eine oder andere Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden. Der Bundesrat und der Fonds bezeichnen je einen. Die so bezeichneten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. Im Falle von Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern bezüglich der Person des Präsidenten wird dieser durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet. Das Schiedsgericht legt sein eigenes Verfahren fest.

Nach Erhalt eines Briefes von Ihnen, der angibt, dass die obengenannten Bestimmungen die Zustimmung des Fonds erhalten, wird der Bundesrat diesen Brief und Ihren sich auf diesen beziehenden Brief als ein Abkommen im Sinne von Artikel 10 Abschnitt 2 Absatz b) iii) der Vereinbarung über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung betrachten, das am Datum Ihres Antwortbriefes rückwirkend auf den 30. November 1977 in Kraft tritt. Das vorliegende Abkommen kann jederzeit durch jede Partei mittels einer schriftlichen Voranzeige von 6 Monaten gekündigt werden.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Der Gouverneur des FIDA
für die Schweiz:

Th. Raeber

Internationaler Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung

Rom, den 26. Juli 1979

Der Präsident

Herrn Thomas Raeber

Gouverneur des FIDA für die Schweiz

Eidgenössisches Departement

für auswärtige Angelegenheiten

Bern

Herr Gouverneur,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 13. Juli, der die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung in der Schweiz klärt, zu bestätigen und Ihnen hierfür zu danken. Die in Ihrem Brief vom 13. Juli dargelegten Bestimmungen erhalten die volle Zustimmung des FIDA und, wie vereinbart, werden wir davon ausgehen, dass diese ab 30. November 1977 Wirkung genommen haben. Als Folge dieser Vereinbarung werden wir auch den schweizerischen Fiskalbehörden schreiben, um die Rückerstattung derjenigen Steuern zu verlangen, die von ihnen auf Guthaben zurückbehalten wurden, die vorgängig vom FIDA auf seinen in der Schweiz angelegten Geldern erzielt worden waren.

Ich möchte Ihrer Regierung und Ihnen selbst einmal mehr meinen Dank für den Beistand ausdrücken, den Sie uns in dieser Angelegenheit gegeben haben.

Ich versichere Sie, Herr Gouverneur, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für den Präsidenten
Abdelmuhsin M. Al‑Sudeary:

Philip Beerbaum

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.972.0

3 SR 642.21

4 Eingefügt durch Briefwechsel vom 1./17. Febr. 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 2025).

5 Eingefügt durch Briefwechsel vom 1./17. Febr. 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 2025).

6 SR 631.145.0