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 AS 1978 757

Briefwechsel vom 15. Dezember 1977
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern

In Kraft getreten am 15. Dezember 1977

(Stand am 15. Dezember 1977)

Originaltext

Der Schweizerische Botschafter

Bonn, den 15. Dezember 1977

Herrn Dr. Peter Hermes

Staatssekretär im Auswärtigen Amt

der Bundesrepublik Deutschland

Bonn

Herr Staatssekretär,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 15. Dezember 1977 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

«Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1.
Durch die Entwicklung im handelspolitischen Bereich in den vergangenen Jahren, insbesondere durch das Abkommen vom 22. Juli 19721 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist das Handelsabkommen vom 2. Dezember 19542 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft weitgehend gegen­standslos geworden. Es wird daher zum 31. Dezember 1977 in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben und ab 1. Januar 1978 durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt.
2.
Angesichts der engen und ausgedehnten Wirtschaftsbeziehung sowie des bedeutenden Einflusses der Wirtschaftspolitik der beiden Länder auf diese Beziehungen soll der bewährte regelmässige Meinungsaustausch über wirtschaftliche Fragen fortgesetzt werden. Deshalb wird aus Vertretern beider Regierungen ein neuer Regierungsausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet, der in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz zusammentritt. Der Regierungsausschuss erörtert wirtschaftliche Themen von allgemeiner, bilateraler oder multilateraler Bedeutung, die für beide Seiten von Interesse sind; Probleme in den beiderseitigen Beziehungen sucht er einvernehmlichen Lösungen entgegenzuführen. Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden. Der Ausschuss kann nötigenfalls Unterausschüsse bestimmen.
3.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
4.
Diese Vereinbarung gilt unbefristet so lange, bis sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird.
Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den unter Nummer 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung ausdrückende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.»

Ich darf Ihnen mitteilen, dass die schweizerische Regierung sich mit den in Ihrem Schreiben gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt. Damit ist eine Verein­barung zwischen unseren beiden Regierungen zustandegekommen, die heute in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Michael Gelzer

1 SR 0.632.401

2 [AS 1954 1261, 1955 1075, 1956 1571, 1958 126, 1959 1001, 1961 101, 1962 82, 1963 265, 1964 41, 1965 147, 1966 381, 1967 915, 1968 605, 1969 432, 1970 461, 1971 729, 1972 1720, 1973 1256, 1974 1171, 1975 1481, 1976 1802, 1978 755.]