0.946.291.361.1

 AS 1978 755

Originaltext

Einundzwanzigstes Zusatzprotokoll
vom 13. September 1977

zum Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Dezember 19541

(Stand am 13. September 1977)

1 [AS 1954 1261, 1955 1075, 1956 1571, 1958 126, 1959 1001, 1961 101, 1962 82, 1963 265, 1964 41, 1965 147, 1966 381, 1967 915, 1968 605, 1969 432, 1970 461, 1971 729, 1972 1720, 1973 1256, 1974 1171, 1975 1481, 1976 1802. SR 0.946.291.361 Ziff. 1]

I

Der deutsch‑schweizerische Gemischte Regierungsausschuss hat am 13. September 1977 in Bern getagt und hat im Sinne der ihm übertragenen Aufgaben den Warenverkehr zwischen beiden Ländern geprüft.

II

Als Ergebnis der Gespräche wurde festgelegt, dass die nachfolgenden Vereinbarungen auch im Jahre 1977 ihre Gültigkeit behalten.

1.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, im Falle der Einführung einer Genehmigungspflicht für Walzwerkerzeugnisse und Roheisen Ausfuhrbewilligungen bis zu einer Höhe zu erteilen, die sich nach den durchschnittlichen Bezügen der Schweiz aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines vorangegangenen Zeitraums von drei Jahren bemessen wird. Hierbei wird auch die Zusammensetzung der Lieferungen innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt werden. Diese Vereinbarung gilt nur für EGKS-Erzeugnisse.
2.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, im Falle der Einführung einer Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von festen fossilen Brennstoffen Ausfuhrbewilligungen bis zu einer Höhe zu erteilen, die sich nach den durchschnittlichen Bezügen der Schweiz aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines vorangegangenen Zeitraums von drei Jahren bemessen wird.
Falls der schweizerische Bedarf den Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre übersteigen sollte, so wird bei einer Wiedereinführung der Genehmigungspflicht eine Lizenzierung auch über die vorgenannte Menge zugesagt.
3.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich bereit, rechtzeitig mit der schweizerischen Regierung in Konsultationen einzutreten, falls beabsichtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Erdölprodukten einzuführen.
Sollte in der Bundesrepublik Deutschland eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Erd‑ und Stadtgas eingeführt werden, so ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereit, pro rata temporis Ausfuhrbewilligungen bis zur Höhe des Bezuges in den vorangegangenen 12 Monaten zu erteilen, gegebenenfalls im Rahmen der Gemeinsamen Aussenwirtschafts- und Energiepolitik.
4.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sichert zu, den freien Transit nach der Schweiz der für die Schweiz bestimmten Mengen von Rohöl, von Erdölprodukten aller Art sowie von Erd‑ und Stadtgas auch in einer Mangellage in keiner Weise zu behindern, gleichgültig, ob es sich um Lieferungen via Rohrleitungen oder um Transporte auf dem Schienen- oder Schiffahrtsweg handelt. Diese Regelung gilt auch bezüglich des Strassenfernverkehrs im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Eidgenös­sischen Post‑ und Eisenbahndepartement und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den gewerblichen Strassenpersonen- ­und Güterverkehr vom 17. Dezember 19532.
5.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sichert für den Fall der Wiedereinführung einer Ausfuhrgenehmigungspflicht für Petrolkoks der schweizerischen Zolltarifnummer 2714.10, dessen Einfuhr in der Schweiz liberalisiert ist, eine Ausfuhrbewilligung in Höhe von 20 000 Jahrestonnen zu.
6.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigen, dass in Anbetracht des Zollabbaus auf Null Prozent im Rahmen des Freihandelsabkommens der Schweiz mit den Europäischen Gemeinschaften mengenmässige Beschränkungen der Holzausfuhren nicht mehr stattfinden.

III

Die unter Teil II aufgeführten Bestätigungen und Zusicherungen gelten – ohne Rücksicht auf ein Fortbestehen des Handelsabkommens – über das Jahr 1977 hinaus automatisch für jeweils ein weiteres Jahr fort, sofern sie nicht spätestens drei Monate vor Jahresende zurückgezogen werden.

Unterzeichnet in Bern am 13. September 1977 in zweifacher Ausfertigung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

F. Rothenbühler

Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland:

H. Freiherr von Stein