0.672.931.421

 AS 1978 459

Briefwechsel

vom 20. März 1978 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Dänischen Regierung über die Ausdehnung
auf die Färöer‑Inseln des Abkommens vom 23. November 1973
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Nachlass‑ und Erbschaftssteuern

In Kraft getreten am 20. März 1978

(Stand am 20. März 1978)

Originaltext

Der Vorsteher
des Eidgenössischen Politischen Departementes

3003 Bern, den 20. März 1978

Seiner Exzellenz

Herrn Torben Busck‑Nielsen

Dänischer Botschafter

in der Schweiz

Bern

Herr Botschafter,

Am 20. März 1978 haben Sie mir einen Brief folgenden Inhalts zugestellt:

«Im Auftrag der Dänischen Regierung beehre ich mich, unter Bezugnahme auf das in Bern am 23. November 19731 abgeschlossene Abkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass‑ und Erbschaftssteuern vorzuschlagen, dass folgende Änderungen am erwähnten Abkommen vorgenommen werden:
1.
Das vorerwähnte Doppelbesteuerungsabkommen wird wie folgt auf die Färöer‑Inseln ausgedehnt:
a)
das Abkommen ist anzuwenden, wie wenn die Färöer‑Inseln und die Schweizerische Eidgenossenschaft Vertragsparteien wären;
b)
jede Bezugnahme auf das Königreich Dänemark oder Dänemark ist eine Bezugnahme auf die Färöer‑Inseln;
c)
als unter das Abkommen fallende Steuern gelten insbesondere die auf den Färöer‑Inseln erhobenen Erbschaftssteuern.
2.
Die Ausdehnung tritt mit dem Austausch der Briefe in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung auf Nachlässe von Personen, die an oder nach diesem Tag sterben.
3.
Diese Ausdehnung bleibt auf unbestimmt Zeit in Kraft; doch kann sie von der Dänischen Regierung oder vom Schweizerischen Bundesrat unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Falle wird die Ausdehnung noch auf Nachlässe von Personen angewendet, die vor Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
Falls der Schweizerische Bundesrat dieser Ausdehnung des Geltungs­bereichs des Abkommens zustimmen wird, beehre ich mich anzuregen, dass der vorliegende Brief und Ihre Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen nach Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens bilden sollen.»

Ich beehre mich, Sie wissen zu lassen, dass Ihr Vorschlag das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrats findet. Ihr Brief und die vorliegende Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen nach Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens.

Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Pierre Aubert