0.672.931.411

 AS 1978 457

Briefwechsel

vom 20. März 1978 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Dänischen Regierung
über die Ausdehnung auf die Färöer‑Inseln
des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen

In Kraft getreten am 20. März 1978

(Stand am 20. März 1978)

Originaltext

Der Vorsteher

3003 Bern, den 20. März 1978

des Eidgenössischen Politischen Departementes

Seiner Exzellenz

Herrn Torben Busck‑Nielsen

Dänischer Botschafter
in der Schweiz

Bern

Herr Botschafter,

Am 20. März 1978 haben Sie mir einen Brief folgenden Inhalts zugestellt:

«Im Auftrag der Dänischen Regierung beehre ich mich, unter Bezugnahme auf das in Bern am 23. November 19731 abgeschlossene Abkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vorzuschlagen, dass folgende Änderungen am erwähnten Abkommen vorgenommen werden:
1.
Das vorerwähnte Doppelbesteuerungsabkommen wird wie folgt auf die Färöer‑Inseln ausgedehnt:
a)
das Abkommen ist anzuwenden, wie wenn die Färöer‑Inseln und die Schweizerische Eidgenossenschaft Vertragsparteien wären;
b)
jede Bezugnahme auf das Königreich Dänemark oder Dänemark ist, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, eine Bezugnahme auf die Färöer‑Inseln;
c)
als unter das Abkommen fallende Steuern gelten insbesondere die folgenden auf den Färöer‑Inseln erhobenen Steuern:
(i)
Einkommensteuern an die Landeskasse der Färöer‑Inseln;
(ii)
Einkommensteuern der Gemeinden.
2.
Die Ausdehnung tritt mit dem Austausch der Briefe in Kraft; sie findet erstmals Anwendung:
a)
auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezember 1973 fällig werden;
b)
auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 auf den Färöer‑Inseln erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;
c)
auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
3.
Diese Ausdehnung bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; doch kann sie von der Dänischen Regierung oder vom Schweizerischen Bundesrat unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Falle wird die Ausdehnung letztmals angewendet:
a)
auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
b)
auf die sonstigen auf den Färöer‑Inseln erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für ein während des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, ablaufendes Steuerjahr erhoben werden;
c)
auf die sonstigen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für das Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden.
Falls der Schweizerische Bundesrat dieser Ausdehnung des Geltungs­bereichs des Abkommens zustimmen wird, beehre ich mich anzuregen, dass der vorliegende Brief und Ihre Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen nach Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens bilden sollen.»

Ich beehre mich, Sie wissen zu lassen, dass Ihr Vorschlag das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrats findet. Ihr Brief und die vorliegende Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen nach Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens.

Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Pierre Aubert