1. Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Gerichts tätig wird.
Ist der Obmann nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf Antrag der zuerst handelnden Partei.
3. Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs befassen, der den Obmann des Schiedsgerichts innert weiterer zwei Monate bestellt. Sobald der Obmann ernannt ist, fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst er den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs, der diese Ernennung innert weiterer zwei Monate vornimmt.
4. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs in den unter Ziffern 2 und 3 erwähnten Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Ernennung des Obmanns oder des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, der nicht verhindert und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist.
5. Diese Bestimmungen finden sinngemäss bei der Besetzung freiwerdender Stellen Anwendung.
6. Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.
7. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens‑ als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichts hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Die Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für den von ihnen bestellten Schiedsrichter und übernehmen je zur Hälfte die andern Kosten. Die weiteren Verfahrensfragen regelt das Schiedsgericht selbst.