0.973.264.51

 AS 1978 1821

Originaltext

Abkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik der Philippinen über die Gewährung von Transferkrediten

Abgeschlossen am 11. August 1978

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. August 1978

(Stand am 1. Dezember 1978)

Im Bestreben, den Philippinen den Bezug schweizerischer Investitionsgüter und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Philippinen zu ermög­lichen, haben

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Republik der Philippinen

vereinbart, die Gewährung von Transferkrediten für gewisse Lieferungen zu erleichtern.

Zu diesem Zweck

haben die beiden Regierungen folgendes vereinbart:

1.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf schweizerische Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Philippinen und bei denen sich unter Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfnisse eine lange Amortisationsfrist rechtfertigt.
2.
Der Gesamtwert der schweizerischen Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen, die Anlass zur Gewährung von Transferkrediten geben können, beträgt hundertundzwanzig Millionen Schweizerfranken.
3.
Transferkredite im Sinne dieses Abkommens sind Kredite, die von dem Konsortium schweizerischer Banken (nachstehend «die Schweizer Banken» genannt) der Regierung der Philippinen oder einer von ihr bezeichneten Stelle eingeräumt werden. Diese Transferkredite dienen ausschliesslich dazu, der Regierung der Philippinen oder einer von ihr bezeichneten Stelle die Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen, die von den philippinischen Importeuren bei der Verschiffung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an die schweizerischen Lieferanten oder Dienstleistungsunternehmen zu bezahlen sind.
4.
Über die Gewährung von Transferkrediten im Zusammenhang mit der Lieferung von Investitionsgütern und Dienstleistungen gemäss Artikel 1 dieses Abkommens wird eine besondere Vereinbarung zwischen den Schweizer Banken auf der einen Seite und der Regierung der Philippinen oder einer von ihr bezeichneten Stelle auf der andern Seite abgeschlossen.
5.
Die Transferkredite sind für bestimmte Lieferverträge zu beanspruchen. Sämtliche Lieferverträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Schweiz und der Philippinen.
6.
Die Regierung der Philippinen verpflichtet sich, für alle unter dieses Abkommen fallenden Lieferungen, die Gegenstand von Transferkreditbeanspruchungen bilden, die vertraglichen Zinszahlungen und Kreditrückzahlungen – Rückzahlungen für Kredite, die von den Schweizer Banken zur Verfügung gestellt worden sind – bei Verfall in effektiven freien Schweizerfranken oder ihrem Gegenwert in einer andern, den Schweizer Banken genehmen, frei konvertierbaren Währung zu leisten, für den Fall, dass die zuständige Institution, die philippinische Nationalbank, in Zahlungsverzug gerät.
7.
Die Regierung der Philippinen wird die Schweizer Banken von jeder philippinischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.
8.
Die Regierung der Schweiz wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Abschluss von Lieferverträgen erleichtern.
9.
Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise die Möglichkeiten schweizerischer Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen nach den Philippinen zu normalen Zahlungs‑ und Transferbedingungen ausserhalb des Abkommens ein.
10.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmässigen oder gesetzlichen Vorschriften für die Inkraftsetzung des Abkommens erfüllt sind.
Jede Vertragspartei kann der andern Vertragspartei jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 11. August 1978, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht im Falle von Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

K. Jacobi

Für die Regierung der Republik der Philippinen:

Cesar E. A. Virata

Durchführungsprotokoll

Das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik der Philippinen über Transferkredite wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:

1.
Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:
a)
der philippinische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in effektiven freien Schweizerfranken
aa)
im Falle der Finanzierung von einzelnen Investitionsgüterlieferungen
i)
fünf Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Ziffer 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und philippinischen Behörden genehmigt worden ist;
ii)
zehn Prozent des Gesamtwertes jeder Lieferung gegen Vor­lage der Verschiffungsdokumente;
iii)
fünfundachtzig Prozent des Rechnungsbetrages jeder Lieferung gegen Vorlage der Rechnung und der Verschiffungs­dokumente;
bb)
im Falle von Projektfinanzierungen
i)
fünf Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Ziffer 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und philippinischen Behörden genehmigt worden ist;
ii)
zehn Prozent des Gesamtwertes jeder Lieferung gegen Vor­lage der Verschiffungsdokumente;
iii)
fünfundachtzig Prozent des Rechnungsbetrages jeder Lieferung gegen Vorlage der Rechnung und der Verschiffungs­dokumente;
cc)
im Falle der Finanzierung von Dienstleistungen
i)
zwanzig Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Ziffer 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und philippinischen Behörden genehmigt worden ist;
ii)
achtzig Prozent des Gesamtwertes der Lieferung nach den Bestimmungen des zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem philippinischen Käufer abgeschlossenen Liefervertrages.
b)
Die Regierung der Philippinen wird dem philippinischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die unter Buchstabe aa) i) und ii), Buchstabe bb) i) und ii) und Buchstabe cc) i) dieser Ziffer erwähnten Zahlungen benötigt, zum Tageskurs zur Ver­fügung stellen.
c)
Die unter Buchstabe aa) iii), Buchstabe bb) iii) und Buchstabe cc) ii) dieser Ziffer erwähnten Zahlungen werden unter direkter Belastung des Vorschusskontos der Regierung der Philippinen ausgeführt.
2.
Jeder Transferkredit wird wie folgt zurückbezahlt:
a)
im Falle der Finanzierung von einzelnen Investitionsgüterlieferungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a) aa)
innert zehn Jahren, in gleichen, aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste zwölf Monate nach Verschiffung fällig und zahlbar wird;
b)
im Falle von Projektfinanzierungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a) bb)
innert zehn Jahren, in gleichen, aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach der Bereitschaft des entsprechenden Projekts zur Betriebsaufnahme fällig und zahlbar wird;
c)
im Falle der Finanzierung von Dienstleistungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a) cc)
innert fünf Jahren, in gleichen und aufeinanderfolgenden halbjähr­lichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach Erfüllung der Dienstleistung fällig wird;
d)
in den unter Absatz 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Fällen ist zudem in den Liefervertrag eine angemessene, vom Inkrafttreten des Liefervertrages ausgehende Spätestensklausel aufzunehmen.
3.
Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
4.
Die in Artikel 5 des Abkommens erwähnten zuständigen Behörden sind auf schweizerischer Seite die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und auf philippinischer Seite das Finanzministerium.
5.
Jede Behörde kann der andern durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Manila vorschlagen, eine bestimmte schweizerische Lieferung dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Verständigung im Sinne von Artikel 5 des Abkommens.
6.
Alle Gesuche für die Unterstellung von Lieferverträgen unter das Abkommen sind den gemäss Ziffer 4 dieses Protokolls zuständigen schweizerischen Behörden innert sechsunddreissig Monaten seit Inkrafttreten des Abkommens zu unterbreiten. Der Fakturabetrag jedes Liefervertrages soll grundsätzlich nicht weniger als einhunderttausend Schweizerfranken1 betragen.
7.
a)Alle Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen im Zusammenhang mit den Transferkrediten erfolgen an den Schweizerischen Bankverein in Zürich, der für die Schweizer Banken handelt.
b)
Der Schweizerische Bankverein führt die zur Durchführung des Abkommens auf den Namen der Regierung der Philippinen oder einer von ihr bezeichneten Stelle zu eröffnenden Konten und alle damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.
c)
Alle Mitteilungen der Schweizer Banken im Zusammenhang mit dem Abkommen gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an das Finanzministerium der Philippinen in Manila gerichtet sind.
d)
Alle Mitteilungen und Überweisungen der Regierung der Philippinen oder einer von ihr bezeichneten Stelle gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an den Schweizerischen Bankverein in Zürich gerichtet sind.

Ausgefertigt in Bern, am 11. August 1978, in zwei Exemplaren, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht bei Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

K. Jacobi

Für die Regierung der Republik der Philippinen:

Cesar E. A. Virata

1 Betrag gemäss dem Briefwechsel vom 14. Nov./1. Dez. 1978 (AS 1979 161).

Briefwechsel vom 11. August 1978


Der Delegierte für Handelsverträge

Bern, den 11. August 1978

Herrn

Cesar E. A. Virata

Finanzminister

der Republik der Philippinen

Bern

Herr Minister,

Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens, dessen Inhalt wie folgt lautet:

«Im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik der Philippinen über die Gewährung von Transferkrediten beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass wir die Philippinische Nationalbank als durchführende Stelle im Sinne von Artikel 4 des Abkommens bezeichnen.»

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung vom Vorstehenden Kenntnis genommen hat.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

K. Jacobi