Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
- a)
- «TIR-Transport» die Beförderung von Waren von einem Abgangszollamt bis zu einem Bestimmungszollamt im Rahmen des in diesem Abkommen festgelegten so genannten TIR-Verfahrens2;
- b)3
- «TIR-Versand» den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszollamt) bis zu einem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt;
- c)4
- «Beginn eines TIR-Versands», dass die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei dem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt ist und das Zollamt das Carnet TIR angenommen hat;
- d)5
- «Beendigung eines TIR-Versands», dass die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei dem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt ist;
- e)6
- «Erledigung eines TIR-Versands» die Bestätigung der ordnungsgemässen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei dem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei dem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszollamt) verfügbar sind, fest.
- f)7
- «Eingangs- und Ausgangsabgaben» der Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
- g)8
- «Strassenfahrzeuge» nicht nur Strassenmotorfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;
- h)9
- «Lastzüge» miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Strassenverkehr eingesetzt sind;
- ij)10
- «Behälter» eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
- i)
- einen zur Aufnahme von Waren, bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
- ii)
- von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
- iii)
- besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
- iv)
- so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
- v)
- so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann, und
- vi)
- einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; «Abnehmbare Karosserien» gelten als Behälter;
- k)11
- «Abgangszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt;
- l)12
- «Bestimmungszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet;
- m)13
- «Durchgangszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, über das ein Strassenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;
- n)14
- «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen;
- o)15
- «Inhaber» eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren an dem Abgangszollamt dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei dem Abgangszollamt, dem Durchgangszollamt und dem Bestimmungszollamt sowie für die ordnungsgemässe Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Abkommens;
- p)16
- «aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» alle schweren oder sperrigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmasse oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Strassenfahrzeug oder Behälter befördert werden;
- q)17
- «bürgender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden18 einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen;
- r)19
- «internationale Organisation» eine vom Verwaltungsausschuss zugelassene Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt.
2 Ausdruck gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
3 Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
4 Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
5 Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
6 Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
7 Ursprünglich Bst. b.
8 Ursprünglich Bst. c.
9 Ursprünglich Bst. d.
10 Ursprünglich Bst. e.
11 Ursprünglich Bst. f. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
12 Ursprünglich Bst. g. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
13 Ursprünglich Bst. h. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
14 Ursprünglich Bst. ij.
15 Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
16 Ursprünglich Bst. k.
17 Ursprünglich Bst. l.
18 Wörter gemäss der Änd. vom 12. Okt. 2017, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Febr. 2019 (AS 2019 375).
19 Eingefügt durch die vom BR am 8. Juni 2012 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Sept. 2012 (AS 2012 4503).