Jede Vertragspartei fördert nach ihren Möglichkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet Kapitalinvestitionen durch Staatsangehörige, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen gemäss ihrer Gesetzgebung zu.
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens der gleichkommt, die jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zuerkennt, oder aber, wenn diese vorteilhafter ist, die Behandlung, die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, gemäss der geltenden Gesetzgebung, den Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiet von den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie den Transfer der Gewinne, Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, bei teilweiser oder gänzlicher Liquidation, des Erlöses zu bewilligen.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung gemäss Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, der zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung beglichen und den Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug nach der Schweiz oder nach Mauretanien überwiesen, ungeachtet ihres Wohnorts. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein, noch in Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.