1 Die Lizenzen nach den Artikeln 22 und 22a werden erteilt, wenn Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes oder bei äusserster Dringlichkeit.
2 Umfang und Dauer der Lizenzen sind auf den Zweck beschränkt, für den sie gewährt wurden.
3 Die Lizenzen können nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen.
4 Die Lizenzen werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt.
5 Auf Antrag entzieht der Richter dem Berechtigten die Lizenz, wenn die Umstände die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten. Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten.
6 Der Sortenschutzinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei der Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt.
7 Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung.
8 Erscheint die Klage als begründet, so kann der Richter nach Anhörung des Beklagten die Lizenz unter Vorbehalt des rechtskräftigen Urteils einräumen, wenn der Kläger dies beantragt und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet.