1 Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte Personen, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und einen Betriebsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen,
- a)
- im Gebiet des anderen als des zuständigen Vertragsstaates, oder
- b)
- im Gebiet des zuständigen Vertragsstaates,
- i)
- und die ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, oder
- ii)
- deren Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofortige ärztliche Behandlung, einschliesslich Krankenhauspflege, erforderlich macht,
erhalten vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnortes Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers. Bei Wohnortwechsel hat der Arbeitnehmer vorher die Zustimmung des zuständigen Trägers einzuholen. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel des Betreffenden seinen Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung gefährdet.
2 Hat ein Arbeitnehmer oder eine ihm gleichgestellte Person Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, so gewährt der Träger des Aufenthaltsortes oder des neuen Wohnortes Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich des Umfangs sowie der Art und Weise der Gewährung; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach der Gesetzgebung des zuständigen Vertragsstaates.
3 Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden ausser in Fällen, in denen die Leistungsgewährung nicht ohne grosse Gefahr für Leben oder Gesundheit der betreffenden Person hinausgeschoben werden kann, nur mit Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt.
4 Sieht die Gesetzgebung eines Vertragsstaates für die Leistungsgewährung eine Höchstdauer vor, so rechnet der diese Gesetzgebung anwendende Träger gegebenenfalls die Zeit an, während der die Leistungen bereits von einem Träger des anderen Vertragsstaates gewährt wurden.
5 Sachleistungen nach Absatz 1 werden den Trägern, die sie gewährt haben, nach deren Tarif zurückerstattet.
6 In den Fällen von Absatz 1 werden Geldleistungen vom zuständigen Träger nach seiner Gesetzgebung gewährt.
Auf Ersuchen des zuständigen Trägers und zu dessen Lasten können Geldleistungen auch vom Träger des Aufenthaltsortes oder des neuen Wohnortes nach den in der Verwaltungsvereinbarung festzulegenden Vorschriften gewährt werden.