Art. 1 Staatsform
1 Die jurassische Republik ist ein auf Brüderlichkeit gegründeter demokratischer und sozialer Staat.
2 Sie ist ein souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
131.235
Übersetzung1
vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017)2
1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Das jurassische Volk
im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und seinen zukünftigen Generationen, in der Absicht, seine Souveränität wiederherzustellen und eine geeinte Gemeinschaft zu gründen,3
gibt sich folgende Verfassung:
Das jurassische Volk beruft sich auf die Menschenrechtserklärung von 1789, auf die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 und auf die Europäische Menschenrechtskonvention von 19504.
Gestützt auf diese Grundsätze ist die Republik und der Kanton Jura, hervorgegangen aus dem Akt freier Selbstbestimmung vom 23. Juni 1974, entschlossen, eine gedeihliche Gesellschaft aufzubauen, die Grundrechte zu beachten, verantwortungsvoll mit der Umwelt umzugehen, die soziale Gerechtigkeit und die Zusammenarbeit unter den Völkern zu fördern und aktiv in den Gemeinschaften mitzuwirken, auf die sie sich beruft.5
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041).
4 SR 0.101
5 Zweiter Abs. angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041).
1 Die jurassische Republik ist ein auf Brüderlichkeit gegründeter demokratischer und sozialer Staat.
2 Sie ist ein souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Souveränität steht dem Volk zu, das sie unmittelbar oder durch seine Vertreter ausübt.
Das Französische ist Landes- und Amtssprache der Republik und des Kantons Jura.
1 Die Republik und der Kanton Jura arbeitet mit den anderen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen.
2 Sie ist bestrebt, mit ihren Nachbarn eng zusammenzuarbeiten.
3 Sie ist weltoffen und arbeitet mit den um Solidarität bemühten Völkern zusammen.
Die Republik und der Kanton Jura hat das folgende Wappen:
«Gespalten von Silber mit rotem Bischofsstab und von Rot mit drei silbernen Balken» |
1 Mann und Frau sind gleichberechtigt.
2 Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner weltanschaulichen Überzeugung, seiner Meinung oder seiner sozialen Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden.
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Chancengleichheit.
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
Gewährleistet sind insbesondere:
1 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
2 Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor über ihren Rechtsstreit entschieden wird.
3 Jeder hat ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen Anspruch auf Akteneinsicht.
4 Mittellose Parteien haben Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nach den Vorschriften des Gesetzes.
6 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Die Zensur ist untersagt.
1 Das Eigentum ist in seiner privaten und seiner sozialen Funktion anerkannt und in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
2 Wer enteignet wird, hat Anspruch auf volle und nach Möglichkeit im Voraus zu leistende Entschädigung.
3 Bei überwiegendem öffentlichem Interesse ergreift der Staat Massnahmen, um den Missbrauch des Eigentums insbesondere an Boden, Wohnungen und wichtigen Produktionsmitteln zu verhindern.
4 Der Staat fördert den bäuerlichen Grundbesitz.
5 Das Gesetz kann dem Staat und den Gemeinden ein Vorkaufsrecht in den Fällen einräumen, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
Die Grundrechte können nur durch Gesetz eingeschränkt werden und nur so weit, als ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
1 Alle Staatsgewalt ist an die Grundrechte gebunden.
2 Jeder achtet bei der Ausübung seiner Grundrechte .die Grundrechte der anderen.
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden zu erfüllen.
1 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
2 Das Gemeindebürgerrecht begründet das Kantonsbürgerrecht.
1 Der Staat schützt und unterstützt die Familie, die Urzelle und Grundlage der Gesellschaft.
2 Er stärkt die Stellung der Familie in der Gemeinschaft.
1 Der Staat und die Gemeinden fördern die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.
2 Sie schützen insbesondere die Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.
3 Sie fördern die Eingliederung der Wanderbevölkerung in ihre jurassische soziale Umwelt.
1 Das Recht auf Arbeit ist anerkannt.
2 Der Staat strebt mit Unterstützung der Gemeinden die Vollbeschäftigung an.
3 Jeder Erwerbstätige hat Anspruch auf den Lohn, der ihm einen menschenwürdigen Lebensunterhalt sichert.
4 Der Staat fördert die berufliche Umschulung.
5 Er fördert die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Behinderten.
Zum Schutz der Erwerbstätigen trifft der Staat folgende Massnahmen:
Der Staat setzt eine kantonale Schlichtungs- und Schiedsstelle ein, die sich bei sozialen Konflikten einschaltet.
1 Das Recht auf Wohnung ist anerkannt.
2 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass jedermann eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen erhält.
3 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Mieter gegen Missbräuche.
1 Der Staat und die Gemeinden können die Sozialversicherungen und Sozialleistungen des Bundes ergänzen und weitere einführen.
2 Der Staat führt die Familienzulagen allgemein ein.
3 Das Gesetz geht für die Finanzierung der Sozialversicherungen und Sozialleistungen vom Grundsatz der Solidarität aus.
Die Sozialhilfe ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Hygiene und die Volksgesundheit.
2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge und die Berufe, die der Pflege von Kranken und Behinderten dienen.
3 Der Staat regelt und überwacht die Ausübung der medizinischen und paramedizinischen Berufe.
1 Der Staat organisiert und koordiniert das gesamte Spitalwesen und die angeschlossenen medizinischen Einrichtungen.
2 Er sorgt für deren Unterhalt.8
3 Er überträgt die Verwaltung einer öffentlichrechtlichen Anstalt.9
7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301).
8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301).
Der Staat fördert die Hauspflege.
Der Staat organisiert die Gesundheitspolizei.
1 Die Kranken-, die Unfall- und die Mutterschaftsversicherung sind obligatorisch.
2 Der Staat fördert die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die Krankenversicherung.
Der Staat fördert den Volkssport.
1 Der Staat schafft einen Gesundheitsrat.
2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Gesundheitsrats.
1 Die Schule hat die Aufgabe, für die volle Entfaltung der Kinder zu sorgen.
2 Sie erzieht und unterrichtet die Kinder solidarisch mit der Familie.
3 Sie erzieht die Kinder zu freien und verantwortungsbewussten Menschen, die fähig sind, ihr Leben selber zu meistern.
Der Schulbesuch ist obligatorisch.
1 Der Staat organisiert und überwacht das öffentliche Schulwesen.
2 Die Aufnahme in den Kindergarten ist gewährleistet.
3 Der Unterricht ist unentgeltlich.
4 Die öffentlichen Schulen achten die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit.
1 Der Kindergarten und die obligatorische Volksschule sind Sache des Staates und der Gemeinden.
2 Die Mittelschulen, die Berufsschulen, die Gewerbe- und die Handelsschulen sind Sache des Staates.
3 Die Berufsbildung kann in bestimmten Fällen privaten Einrichtungen übertragen werden.
4 Der Staat sorgt für die Ausbildung und ständige Weiterbildung der Lehrer.
Der Staat unterhält oder fördert Sondereinrichtungen, in denen Behinderte eine ihnen angemessene Ausbildung erhalten.
Der Staat sorgt, wenn nötig durch Vereinbarungen, für Ausbildungsmöglichkeiten, die im Kanton nicht bestehen.
1 Das Recht zur Gründung von Privatschulen ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
2 Der Staat unterstützt die Privatschulen unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen.
Alle Schulen stehen unter der Aufsicht des Staates.
1 Das Recht auf Ausbildung ist anerkannt.
2 Der Staat und die Gemeinden erleichtern den Besuch von Schulen und Universitäten sowie die Berufsausbildung im Allgemeinen.
1 Der Staat schafft einen Schulrat.
2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Schulrats.
1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen das Kulturschaffen im schöpferischen Bereich, in der Forschung, in Veranstaltungen und im Bereich der Verbreitung.
2 Sie sorgen aktiv für die Erhaltung, die Bereicherung und die Pflege des jurassischen Brauchtums, vor allem der Mundart.
3 Sie fördern die Pflege der französischen Sprache.
Der Staat und die Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
Der Staat schafft ein Büro für Frauenfragen, dessen Aufgaben insbesondere sind:
10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041).
1 Der Staat und die Gemeinden wachen über die Einhaltung des Gleichgewichts zwischen der Bewahrung der natürlichen Umwelt und den Bedürfnissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens.
2 Bei der Ausübung ihrer Aufgaben beachten sie die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung und sie tragen den Interessen zukünftiger Generationen Rechnung.
1 Der Staat und die Gemeinden schützen den Menschen und seinen natürlichen Lebensraum vor Schäden; sie bekämpfen insbesondere die Verschmutzung der Luft, des Bodens und der Gewässer sowie den Lärm.
2 Sie erhalten die Schönheit und Eigenart der Landschaft sowie die Natur- und Kulturdenkmäler.
3 Der Staat schützt die Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere den Wald.
4 Er regelt Jagd und Fischerei.
1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes.
2 Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen.
3 Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen.
4 Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten.
5 Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung.
1 Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons; er berücksichtigt die Bedürfnisse der Regionen und sorgt für die Vielfalt der Wirtschaftstätigkeiten.
2 Er kann zu diesem Zweck Ämter schaffen und Einrichtungen unterstützen, namentlich einen konsultativen Wirtschafts- und Sozialrat und ein Amt für Wirtschaftsförderung.
Der Staat erlässt Vorschriften über das Bau- und das Strassenwesen.
Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.
Der Staat kontrolliert die Ausbeutung der Bodenschätze.
Der Staat erarbeitet eine Landwirtschaftspolitik.
Der Staat berücksichtigt die Interessen der Konsumenten.
Der Staat fördert die humanitäre Hilfe und beteiligt sich an der Entwicklungszusammenarbeit mit den benachteiligten Völkern.
Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung, für Sicherheit und Ruhe.
Die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt.
1 Alles staatliche Handeln muss auf den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und von Treu und Glauben beruhen.
2 Es muss verhältnismässig sein.
Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, den Behörden und Beamte in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
Gesetzen, die den einzelnen oder den Gemeinden neue Lasten oder Pflichten auferlegen, darf keine Rückwirkung zukommen.
1 Das Volk, das Parlament und die Regierung können ihre Befugnisse nach den Vorschriften des Gesetzes übertragen.
2 Für Volk und Parlament bestimmt das Gesetz den Gegenstand jeder Übertragung von Befugnissen und legt deren Zweck und Umfang fest.
Das Gesetz bestimmt, dass im Krieg oder bei Katastrophen dem Parlament oder der Regierung vorübergehend Befugnisse übertragen werden können, die von der Verfassung abweichen.
1 Der Staat richtet einen grundsätzlich unentgeltlichen Rechtsauskunftsdienst ein.
2 Er kann eine unabhängige Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten errichten.
1 Niemand darf zwei der folgenden Ämter gleichzeitig ausüben: Abgeordneter im Parlament, Mitglied der Regierung, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt.
2 Die Mitglieder der Regierung dürfen keiner Bezirks- oder Gemeindebehörde angehören.
3 Die vollamtlichen Richter dürfen keiner Gemeindebehörde und keiner anderen Bezirksbehörde angehören.
4 Das Mandat eines eidgenössischen Parlamentariers ist mit folgenden Ämtern unvereinbar: Abgeordneter im Kantonsparlament, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt und Mitglied der Regierung.11
5 …12
6 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern für die nebenamtlichen Richter und die Beamten.
11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. April 1987, in Kraft seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 (BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5 249).
12 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 5. April 1987, mit Wirkung seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 (BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5 249).
Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern bei Verwandtschaft und. Verschwägerung.
Das Amt eines Regierungsmitglieds oder eines vollamtlicher Richters ist mit jeder anderen bezahlten Tätigkeit unvereinbar.
1 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Gemeindebehörden werden für fünf Jahre gewählt.13
2 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts werden für ein Jahr gewählt.
3 Während einer Amtsperiode Gewählte üben ihr Mandat bis zum Ende dieser Periode aus.
13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).
1 Die Ständeräte und die Parlamentsabgeordneten können nur zweimal nacheinander wiedergewählt werden.
2 Die Mitglieder der Regierung können nur zweimal wiedergewählt werden.14
3 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts können für das gleiche Amt nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
4 Die Mitglieder der anderen Behörden des Staates und der Bezirke können unbeschränkt wiedergewählt werden.
14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).
Die Verhandlungen des Parlaments und der Generalräte sind öffentlich.
1 Die Kantons- und die Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit.
2 Sie veröffentlichen die wichtigen Vorhaben in der Weise, dass eine öffentliche Diskussion möglich ist.
1 Das Parlament und die Regierung haben ihren Sitz in Delsberg.
2 Das Kantonsgericht und das erstinstanzliche Gericht haben ihren Sitz in Pruntrut.15
3 Die kantonale Verwaltung ist dezentralisiert.
15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz im Kanton haben.
2 …16
3 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz in der Gemeinde haben.
4 Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen einem Stimmberechtigten die politischen Rechte entzogen werden.
16 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht,
Das Gesetz regelt die politischen Rechte der Jurassier, die ausserhalb des Kantons niedergelassen sind.
Das Gesetz umschreibt und regelt das Stimm- und Wahlrecht sowie die übrigen politischen Rechte der Ausländer.
1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen:
2 …17
3 Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen:
4 Die Volkswahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
5 Die Ständeräte, die Parlamentsabgeordneten und die Mitglieder der Generalräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
6 Die Regierungsmitglieder und die Gemeindepräsidenten werden nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.18
17 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19
2 Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt.
3 Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.20
4 Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden.
19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 5. Juni 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 5 1499).
20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
1 Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden.21
2 Beschliesst das Parlament, einer gültigen Volksinitiative keine Folge zu geben, oder gibt es dieser nicht innerhalb von zwei Jahren Folge, so wird die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
3 Das Parlament kann jeder Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
4 Nimmt das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung an, so muss das Parlament dieser innerhalb von zwei Jahren Folge geben.22
5 Nimmt das Volk sowohl die Initiative wie den Gegenvorschlag an, so gilt die Vorlage als angenommen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
Der Volksabstimmung werden unterbreitet:
23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).
Wenn zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterbreitet:24
24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 5. Juni 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 5 1499).
Das Parlament kann alle seine Entscheidungen der Volksabstimmung unterbreiten.
1 Jeder hat das Recht, eine Petition an die Behörden zu richten.
2 Die Behörde, bei der eine Petition eingereicht wird, mussdiese behandeln und beantworten.
Der Staat anerkennt die Aufgabe der politischen Parteien und unterstützt deren Tätigkeit.
1 Das Parlament ist die erste Vertretung des Volkes.
2 Es bestimmt die Politik des Kantons.
3 Es übt, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die gesetzgebende Gewalt aus.
4 Es übt die Oberaufsicht über die Regierung, die Verwaltung und die richterlichen Behörden aus.
1 Das Parlament
2 Es erlässt die Dekrete zur Inkraftsetzung der wichtigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen.
3 Die Entwürfe zu Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Dekreten werden in zwei Lesungen beraten.
Das Parlament ist, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, ausserdem befugt:
1 Das Parlament zählt sechzig Abgeordnete.
2 Das Gesetz regelt die Wahl von Stellvertretern.
1 Für die Wahl des Parlaments bildet jeder Bezirk einen Wahlkreis.
2 Jedem Wahlkreis stehen von vornherein drei Sitze zu; die übrigen werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl verteilt.
Das Parlament tritt auf Einberufung durch den Präsidenten zusammen:
1 Die Abgeordneten üben ihr Mandat frei aus.
2 Sie können für Äusserungen, die sie in Ausübung ihres Mandats machen, nicht belangt werden.
3 Sie sind für solche Äusserungen nur dem Parlament verantwortlich.
1 Die Regierung leitet die Politik des Kantons.
2 Sie übt die vollziehende Gewalt aus und führt die Verwaltung.
3 Sie vertritt den Staat.
1 Die Regierung wirkt an der Ausarbeitung der Gesetzgebung mit und kann dem Parlament Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsbestimmungen vorschlagen.
2 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments erlässt sie die Durchführungsverordnungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen und Dekreten.
1 In dringlichen Fällen kann die Regierung Verordnungen erlassen und Massnahmen ergreifen, die von Beschlüssen, Dekreten oder Gesetzen abweichen.
2 Diese Verordnungen und Massnahmen bleiben in Kraft, solange die notwendigen Vorkehrungen nicht verfassungsgemäss getroffen werden können, längstens jedoch ein Jahr.
1 Unter Vorbehalt der Befugnisse von Volk und Parlament
2 Ausserdem ist die Regierung befugt:
1 Die Regierung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
2 Für die Wahl der Regierung bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.
Der Präsident und der Vizepräsident der Regierung werden vom Parlament gewählt.
1 Die Regierung handelt als Kollegialbehörde.
2 Die wichtigen Geschäfte fallen immer in ihre Zuständigkeit.
1 Jedes Regierungsmitglied leitet ein Departement, dessen Aufgaben das Gesetz bestimmt.
2 Die Koordination zwischen den Departementen muss sichergestellt sein.
1 Die Regierung kann dem Parlament Anträge unterbreiten.
2 Sie nimmt an den Sitzungen des Parlaments teil und kann sich zu jedem Gegenstand äussern.
Der Staat schafft einen Konsultativrat der Jurassier, die ausserhalb des Kantons Wohnsitz haben.
1 Jeder Beamte steht im Dienst des Volkes.
2 Die Verwaltung muss wirksam und wirtschaftlich seih.
Das Gesetz kann bestimmte Staatsaufgaben selbständigen Anstalten oder Einrichtungen übertragen.
Die Gerichte sind unabhängig.
1 Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird für das ganze Kantonsgebiet vom Gericht erster Instanz ausgeübt.26
2 Das Kantonsgericht entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit wird vom Kantonsgericht ausgeübt.
27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
1 Der Verfassungsgerichtshof des Kantonsgerichts überprüft die Verfassungsmässigkeit der Gesetze auf Antrag und vor deren Inkrafttreten.28
2 Er beurteilt in den Schranken des Gesetzes:
28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Der Jugendschutz untersteht in Strafsachen einer besonderen Gerichtsbarkeit.
Die Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen.
29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Wahl der richterlichen Behörden, ihrer Organisation, ihrer Befugnisse sowie das Verfahrensrecht unter Vorbehalt des Bundesrechts.
30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
1 Die Bezirke sind kantonale Verwaltungskreise.31
2 Das Gesetz regelt ihre Organisation.
3 Es bestimmt die Art der Wahl ihrer Behörden und deren Aufgaben.
4 …32
31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
32 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
1 Das Kantonsgebiet ist in drei Bezirke eingeteilt: Delsberg, Freiberge, Pruntrut.
2 Die Grenzen der Bezirke werden durch das Gesetz festgelegt.
1 Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Ihr Bestand und ihre Autonomie sind in den Schranken der Verfassung und des Gesetzes gewährleistet.
1 Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht der Regierung.
2 Die Regierung beaufsichtigt insbesondere ihre Finanzverwaltung und die Durchführung der ihnen von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.
3 Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen.
4 In schwerwiegenden Fällen kann die Regierung die Gemeindeorgane suspendieren und durch eine ausserordentliche Verwaltung ersetzen.
5 Können die Gemeindeorgane nicht bestellt werden, so setzt die Regierung eine ausserordentliche Verwaltung ein.
1 Die Gemeinden können ohne Zustimmung ihrer Stimmberechtigten und ohne Genehmigung des Parlaments weder ihre Grenzen ändern, noch sich zusammenschliessen, noch sich teilen oder einem anderen Bezirk angeschlossen werden.
2 Der Staat erleichtert den Zusammenschluss von Gemeinden.
3 In den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen und unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann das Parlament über den Zusammenschluss von zwei oder mehr Gemeinden oder über die Grenzänderung zwischen Gemeinden entscheiden.
1 Die Gemeinden haben das Recht, sich für bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse in Verbänden zusammenzuschliessen, in die auch ausserkantonale Gemeinden aufgenommen werden können.
2 Die Gründungsurkunde und das Verbandsreglement müssen von den betreffenden Gemeinden angenommen und von der Regierung genehmigt werden.
3 Die Regierung übt über die Gemeindeverbände dieselbe Aufsicht aus wie über die Gemeinden.
4 In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann die Regierung die Gründung eines Gemeindeverbands beschliessen und dessen Gründungsurkunde und Reglement erstellen.
Die Einwohnergemeinde nimmt die örtlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind.
1 Die Einwohnergemeinde gibt sich ein Organisationsreglement.
2 Dieses Reglement muss von den stimmberechtigten Einwohnern angenommen und von der Regierung genehmigt werden.
3 Die Regierung erteilt ihre Genehmigung, wenn das Reglement mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.
Die Einwohnergemeinde muss die folgenden Organe haben:
1 Die Gemeindesouveränität steht den stimmberechtigten Einwohnern zu.
2 Die stimmberechtigten Einwohner äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung.
3 Die Befugnisse der stimmberechtigten Einwohner, die Organisation und der Geschäftsgang der Gemeindeversammlung, die Urnenabstimmungen und das Initiativrecht werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
1 Die Gemeindeversammlung kann durch einen Generalrat ersetzt werden.
2 Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Generalrats sowie das Referendumsrecht gegen seine Entscheidungen werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
1 Der Gemeinderat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Einwohnergemeinde.
2 Der Gemeindepräsident hat den Vorsitz.
3 Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Gemeinderats werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
Im Kanton gibt es ausser den Einwohnergemeinden gemischte Gemeinden, Bürgergemeinden und Teilgemeinden, deren Rechtsstellung das Gesetz bestimmt.
1 Der Staat und die Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen öffentlichen Abgaben.
2 Die öffentlichen Abgaben werden durch Gesetz eingeführt und in den Grundzügen geregelt.
Die Steuerpflichtigen beteiligen sich solidarisch, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, an den Lasten des Staates und der Gemeinden.
1 Der Staat und die Gemeinden müssen wirtschaftlich verwaltet werden.
2 Der Staat berücksichtigt bei der Verwaltung seiner Finanzen die Bedürfnisse des ganzen Kantons.
3 Der Staat und die Gemeinden erstellen Finanzpläne, die von der Planung der öffentlichen Aufgaben ausgehen.
4 Das Gesetz regelt die Grundsätze der Verwaltung der öffentlichen Finanzen.
5 Der Staat organisiert die Kontrolle der Kantons- und der Gemeindefinanzen.
1 Das Staatsbudget muss einen Selbstfinanzierungsgrad von 80 % oder höher aufweisen.
2 Im Falle eines Bilanzfehlbetrags oder falls die Bruttoschuld um das Anderthalbfache höher ist als der für die kantonalen Steuereinnahmen budgetierte Betrag, muss der Selbstfinanzierungsgrad mindestens 100 % betragen.
3 Das Parlament kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Parlamentsmitglieder von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern; es kann indessen nicht während zweier aufeinander folgender Jahre davon abweichen.
4 Falls eine Mehrheit von zwei Dritteln der Parlamentsmitglieder nicht erreicht werden kann oder wenn das Parlament von den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr abgewichen ist, muss ein Staatsbudget, welches deren Anforderungen nicht entspricht, obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.
5 Nimmt das Volk das Staatsbudget an, so kann die Ausnahmeregelung im Sinne von Absatz 3 auf das nächste Budget wieder Anwendung finden.
6 Lehnt das Volk das Staatsbudget ab, so arbeitet das Parlament ein neues aus. Falls dieses den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entspricht, ist es obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
7 Im Weiteren regelt das Gesetz die Einzelheiten der Schuldenbremse.
33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).
Voranschlag und Rechnung des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, ihrer Anstalten und Einrichtungen sind öffentlich.
Mit jedem Entwurf eines Gesetzes, Dekrets oder Beschlusses, der Ausgaben zur Folge hat, wird ein Finanzierungsplan vorgelegt.
Der Staat trifft Massnahmen, um die Ungleichheiten zwischen Gemeinden mit unterschiedlicher Wirtschafts- und Finanzkraft zu mildern.
1 Der Staat errichtet eine Kantonalbank, die seiner Aufsicht untersteht.
2 Er bürgt für ihre Verbindlichkeiten.
3 Die Kantonalbank unterstützt die Wirtschaftspolitik des Kantons.
Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände können sich an Wirtschaftsunternehmen beteiligen oder solche Unternehmen gründen.
Das Bergregal und das Salzregal sind dem Staat vorbehalten.
1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
2 Das Parlament kann andere Kirchen von Bedeutung und dauerndem Bestand als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.
3 Die anderen religiösen Gemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich selbständig.
2 Jede anerkannte Kirche gibt sich eine Kirchenverfassung, die von ihren Mitgliedern angenommen und von der Regierung genehmigt werden muss.
3 Die Regierung muss die Kirchenverfassung genehmigen, wenn sie nach demokratischen Grundsätzen angenommen worden ist und mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.
1 Jeder Einwohner des Kantons gehört der Kirche seines Bekenntnisses an, wenn er deren Bedingungen erfüllt.
2 Jedes Mitglied einer anerkannten Kirche kann schriftlich seinen Austritt erklären.
1 Die anerkannten Kirchen teilen das Kantonsgebiet nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden ein.
2 Die Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
1 Die anerkannten Kirchen oder ihre Kirchgemeinden können Steuern in Form von Zuschlägen auf den vom Gesetz näher bestimmten Steuern erheben.
2 Der Staat und die Gemeinden wirken durch ihre Verwaltung bei der Erhebung der Kirchensteuern mit.
3 Entscheide der anerkannten Kirchen oder deren Kirchgemeinden in Steuersachen unterliegen der Beschwerde gemäss dem anwendbaren Recht.34
4 Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen der Staat den Kirchen Beiträge leistet.
34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
1 Die Verfassung kann ganz oder teilweise geändert werden.
2 Jede Revision muss der Volksabstimmung unterbreitet werden.
1 Die Teilrevision wird nach dem Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.
2 Sie kann einen oder mehrere Artikel umfassen.
3 Sie darf nur einen Gegenstand betreffen.
1 Die Totalrevision der Verfassung wird dem Volk durch Volksinitiative oder durch das Parlament beantragt.
2 Ein Verfassungszusatz regelt die Einzelheiten.
3 Wird der Verfassungszusatz abgelehnt, so unterbreitet das Parlament dem Volk innert eines Jahres einen neuen Entwurf.
Die Republik und der Kanton Jura kann jeden Teil des von der Volksabstimmung vom 23. Juni 1974 unmittelbar betroffenen jurassischen Gebiets aufnehmen, sofern sich dieser Teil nach Bundesrecht und nach dem Recht des betroffenen Kantons ordnungsgemäss getrennt hat.
35 Diese Bestimmung hat die Gewährleistung des Bundes nicht erhalten (Art. 1 des BB vom 28. Sept. 1977 – BBl 1977 III 256).
Die Regierung ist ermächtigt, unter Beachtung des Bundesrechts und des Rechts der betroffenen Kantone ein Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons einzuleiten, der das Gebiet des Berner Jura und dasjenige des Kantons Jura umfasst.
36 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 24. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 10, 2014 9091).
Der Verfassungsrat bestimmt das gleichzeitige oder schrittweise Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verfassung.
Die jurassische Verfassung ersetzt für das Gebiet der Republik und des Kantons Jura die Verfassung des Kantons Bern.
1 Die Gesetzgebung des Kantons Bern wird mit dem Inhalt übernommen, den sie am Tag vor Inkrafttreten dieser Verfassung hat, soweit sie ihr nicht widerspricht und nicht aufgrund eines vom Verfassungsrat ausgearbeiteten und von den Stimmberechtigten angenommenen Gesetzes geändert wurde.
2 Die Gesetzgebung wird zur Gesetzgebung der Republik und des Kantons Jura und bleibt es, solange sie nicht in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form geändert wird.
1 Der Verfassungsrat ist als Parlament tätig bis zu dem Tag, an dem sich das jurassische Parlament konstituiert.
2 Er nimmt dessen Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 84 Buchstabe b der Verfassung.
1 Das Büro des Verfassungsrates ist als Regierung tätig bis zu dem Tag, an dem sich die jurassische Regierung konstituiert.
2 Es nimmt deren Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 92 Buchstabe a der Verfassung.
3 Der Verfassungsrat bestimmt die Aufgaben des Büros.
1 …37
2 Das Parlament konstituiert sich am dritten Montag nach seiner Wahl, die Regierung am darauffolgenden Tag.
3 Beschwerden über die Ausübung der politischen Rechte, über die Organisation der Wahlen und die Ermittlung der Ergebnisse werden von einer besonderen Kommission des Verfassungsrates beurteilt.
37 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).
Die Ständeräte werden für die Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode des Nationalrates gewählt.
In Abweichung von Artikel 62 Absatz 438 der Verfassung darf kein Regierungsmitglied in den acht Jahren nach der Wahl der ersten Regierung Mitglied der Bundesversammlung sein.
38 Es handelt sich um Art. 62 Abs. 4 in der Fassung vom 20. März 1977.
1 Das Gesetz erleichtert den Erwerb des jurassischen Bürgerrechts für die Schweizerbürger, die am 23. Juni 1974 im Gebiet des neuen Kantons niedergelassen waren.
2 Diese Gesetzesbestimmungen bleiben längstens fünf Jahre in Kraft.
1 Alle bei den Verwaltungs- und den Gerichtsbehörden des Kantons Bern hängigen Geschäfte gehen auf die zuständigen Behörden der Republik und des Kantons Jura über, sobald diese sich konstituiert haben.
2 Das Büro des Verfassungsrates beziehungsweise die Regierung kann mit dem Kanton Bern vereinbaren, dass bestimmte hängige Geschäfte von den Berner Behörden erledigt werden, sofern die betroffenen Personen damit einverstanden sind.
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung40.
2 Durch Gesetz kann eine Übergangsfrist für die Einführung der neuen Gerichtsorganisation vorgesehen werden.
3 Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Änderung und dem Jahr 2002 werden die Richter des erstinstanzlichen Gerichts und die Untersuchungsrichter vom Parlament gewählt.
4 Der Regierungsrat kann bis zum Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg erlassen.
39 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
40 Es handelt sich um die Änderungen der Art. 69, 70, 74, 102 und 108 (Reform der Gerichtsorganisation), in Kraft seit 1. Jan. 2001.
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung42.
41 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
42 Es handelt sich um die Änderung des Art. 26 Abs. 2 (Übertragung der Gesundheitskosten auf den Kanton), in Kraft seit 1. Jan. 2005.
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung44.
43 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).
44 Es handelt sich um: die Änderungen der Art. 75 Abs. 1 und 3 sowie 76 Abs. 1 und 4 (Einführung der Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs), in Kraft seit 1. Sept. 2006; die Aufhebung von Art. 10 und die Änderungen der Art. 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 1, 106, 107 und 134 Abs. 3 (Umsetzung der neuen Straf- und der neuen Zivilprozessordnung des Bundes), in Kraft seit 1. Jan. 2011; die Änderung des Art. 77 Bst. g und des Art. 123a (Einführung einer Schuldenbremse), in Kraft seit 1. Jan. 2011.
1 Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung46.
2 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Gemeindebehörden, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, bleiben dies bis zum Ende ihrer vierjährigen Wahlperiode.
3 Wenn sie im Lauf einer vierjährigen Legislaturperiode im Sinne von Absatz 2, aber erst nach dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, sind sie es nur bis zum Ende dieser Legislaturperiode.
4 Ab Inkrafttreten dieser Änderung können Mitglieder der Regierung nur zweimal wiedergewählt werden; dabei werden Wahlen und Wiederwahlen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung stattgefunden haben, angerechnet.
45 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).
46 Es handelt sich um die Änderungen der Art. 65 Abs. 1, 66 Abs. 2 und die Aufhebung von Art. 6 Abs. 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen (Änderung der Dauer der Legislaturperioden und Wiederwahl der Regierungsmitglieder), in Kraft seit 1. Juli 2010.
Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung
Abgeordnete
Alter
Amnestie Kompetenz des Parlaments 84 m
Amt, öffentliches
Anleihen, öffentliche
Anstalten oder Einrichtungen
Arbeit
Ausbildung
Ausgaben
Auskunft, Rechts-
Ausländer
Bauwesen
Beamte
Befugnisse
Behinderte
Behörden, richterliche 101–107
Beruf Freiheit 8 j
Beschwerden 92 l
Bezirke
Bildung
Bodenschätze 50
Budget s. Rechnung und Voranschlag
Bundesrecht
Bundesversammlung
Bürger
Bürgschaften s. Immobiliengeschäfte
Büro für Frauenfragen 44
Dekrete, Gesetze, Verordnungen
Demonstration Freiheit 8 g
Departemente 96
Dringlichkeitsrecht
Eidgenossenschaft
Eigentum Garantie 12
Enteignung 122
Entzug der politischen Rechte 704
Erwachsene Kultur und Bildung 42, 43
Familie
Finanzausgleich 126
Finanzen 121–129
Finanzierung
Fischerei 454
Forschung Freiheit 8 i
Frauen
Freiheiten Grundrechte 8
Freizeit und Erholung
Frieden, sozialer 21
Fristen
Fusion, Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung von Gemeinden 112
Gebiet
Gedanken Freiheit 8 e
Gemeinden
Gemeindepräsident 1192
Gemeinderat
Gemeindeverbände 110, 113
Gemeinschaften, religiöse 130
Generalrat
Gerichte
Gerichtsurteile
Geschäftsberichte
Gesetze
Gesetzgebung
Gesundheit, öffentliche 25–31
Gesundheitspolizei 28
Gesundheitsrat 31
Gewalten, Behörden
Gewissen
Gleichheit
Gnade
Handel und Gewerbe Freiheit 8 k
Handeln, staatliches Grundlagen 56
Heirat, Ehe Recht 8 c
Hilfe
Hygiene 251
Immobiliengeschäfte, Bürgschaften und Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen
Information der Öffentlichkeit
Initiative
Institution, private Einrichtungen
Interesse, öffentliches
Jagd 454
Jugendliche
Jurassier, auswärtige
Kanton
Kantonalbank 127
Kantone Zusammenarbeit 41 , 84 p
Kantonsgericht
Kinder
Kirchgemeinden 133
Kirchen
Klagen und Beschwerden 92 l
Kollegialität 95
Kompetenzdelegation 59, 60
Kompetenzen
Konkordate s. Verträge
Konsumenten Schutz 52
Kreise
Kultur
Kulturschaffen
Kunst Freiheit 8 i
Landwirtschaft
Leben Recht
Lehre Freiheit 8 h
Lehrer
Leistungen
Medizin 252, 3
Mediation
Meinung Freiheit 8 f
Menschenwürde Grundrecht 7
Mieter Schutz gegen Missbräuche 223
Migranten s. Wanderbevölkerung
Militär
Mundart 422
Nachhaltige Entwicklung 44a
Niederlassung Freiheit 8 l
Notrecht 60
Oberaufsicht
öffentliche Bildung s. Schule
öffentlicher Dienst
öffentliches Amt
Öffentlichkeit
Ordnung, öffentliche 54, 922g
Organisation
Parlament 82–88
Parlamentarier s. Abgeordnete
Parteien, politische 81
Petition Recht 80
Pflanzenwelt Schutz 453
Pflege
Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden 15
Pläne
Politik
Presse Freiheit 8 f
Rat, Konsultativrat
Raumplanung
Rechnung und Voranschlag
Rechte
Rechtsbeistand, unentgeltlicher 94
Referendum
Regalien 129
Regierung
Regierungsprogramm
Religion Freiheit 8 e
Richter
Rückwirkung von Gesetzen 58
Schuldenbremse 123a
Schule 32–41
Schulrat 41
Schutz
Sicherheit, soziale 18–23
Souveränität 1–5
Soziale Konflikte
Spitäler
Sport 30
Sprache
Staat 17–107
Staatsanwalt
Staatsgewalt
Ständerat
Steuern
Strafuntersuchung 106
Strassen s. Bau- und Strassenwesen
Streik Recht 20 g
Teilnahme
Tierwelt Schutz 453
Truppen, kantonale 922g
Umwelt Schutz 45
Unabhängigkeit
Ungültigkeit
Unternehmen, Wirtschaftsunternehmen
Unterricht
Unvereinbarkeiten
Unversehrtheit , körperliche und geistige Recht 8 a
Verantwortlichkeit
Verein Freiheit 8 g
Vereinbarungen
Verfahren
Verfassung
Verfassungsgerichtshof
Verfassungsrat
Verhandlungen Öffentlichkeit 67
Verkehr, öffentlicher 49
Vernehmlassungen der Bundesbehörden
Veröffentlichen von Vorhaben 682
Versammlung Freiheit 8 g
Verschmutzung 451
Versicherungen
Verträge, Konkordate und öffentlichrechtliche Vereinbarungen
Vertretung
Verwaltung
Verwandtschaft
Volk
Volksabstimmung
Volkswahl
Vollbeschäftigung 192
Vorkaufsrecht
Wählbarkeit
Wahlen, Ernennungen
Wähler 70
Wald
Wanderbevölkerung
Wappen 5
Wirtschaft
Wirtschaftsförderung, Amt 472
Wohnsitz (Wohnung)
Wohnung Recht 22
Zensur Verbot 11
Zulagen, Familienzulagen 232
Zusammenarbeit