Art. 1
1 Dieses Abkommen gilt
A. in der Schweiz
- a.
- für die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b.
- für die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- c.
- für die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- d.
- für die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
- e.
- für die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, jedoch nur bezüglich des Titels III erstes Kapitel sowie der Titel IV und V dieses Abkommens;
B. in Portugal für die Gesetzgebungen:
- a.
- über das allgemeine System der Sozialen Sicherheit bezüglich der Leistungen für die Risiken Krankheit, Mutterschaft, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter und Tod sowie Familienleistungen, einschliesslich der Leistungen des Systems der Freiwilligen Sozialversicherung;
- b.
- über das System der Wiedergutmachung von Schäden aus Arbeitsunfällen;
- c.
- über die Sondersysteme für bestimmte Kategorien von Erwerbstätigen betreffend die unter Buchstabe a angeführten Leistungen;
- d.
- über den amtlichen Gesundheitsdienst.3
2 Dieses Abkommen gilt auch für alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Ausserdem gilt es
- a.
- für Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Katego-rien von Personen ausdehnen, wenn die ihre Gesetzgebung ändernde Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Vorschriften der anderen Vertragspartei mitteilt, dass das Abkommen nicht für diese Vorschriften gilt;
- b.
- für Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird.
3 Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1991, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 (SR 0.831.109.654.11).