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Briefwechsel vom 12. Dezember 1977

zwischen der Schweiz und der Republik Korea
über die gegenseitige Gewährleistung und den gegenseitigen
Schutz der Rechte aus Erfindungspatenten und Marken

In Kraft getreten am 12. Dezember 1977

(Stand am 12. Dezember 1977)

Übersetzung

Schweizerische Botschaft

in der Republik Korea

Söul, den 12. Dezember 1977

Seiner Exzellenz

Herrn Park Tong‑Jin

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Korea

Söul

Herr Minister,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 12. Dezember 1977 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

«Ich habe die Ehre, mich auf die Gespräche zu beziehen, die zwischen den Regierungsvertretern der Republik Korea und der Schweizerischen Eid­genossenschaft stattgefunden haben und den Abschluss eines Vertrages über die gegenseitige Gewährleistung und den gegenseitigen Schutz der Rechte der Angehörigen des anderen Vertragsstaates an Erfindungspatenten und Marken zum Gegenstand hatten. Diese Gespräche haben hinsichtlich der folgenden Punkte zu Übereinstimmung geführt:
1.
Die natürlichen und juristischen Personen jedes Vertragsstaates geniessen im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Rechte, die den natürlichen oder juristischen Personen dieses Staates in bezug auf die Eintragung und den Schutz der Erfindungspatente und Marken zustehen, gleichgültig ob sie dort einen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben oder nicht.
2.
Die natürlichen und juristischen Personen jedes Vertragsstaates, welche die Anmeldung für ein Erfindungspatent in einem der Vertragsstaaten vorschriftsgemäss hinterlegt haben, geniessen für die Hinterlegung im anderen Staat während der von den Gesetzen und Verordnungen dieses Vertragsstaates vorgeschriebenen Fristen Prioritätsrechte.
3.
Die natürlichen und juristischen Personen jedes Vertragsstaates, welche die Eintragung ihrer Marken im anderen Vertragsstaat erlangen wollen, sind nicht verpflichtet, den Schutz ihrer Marken im eigenen Land nachzuweisen.
4.
Um den in Ziffer 1 vorgesehenen Schutz zu gewährleisten, werden die natürlichen und juristischen Personen jedes Vertragsstaates den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterstellt, in dem sie Schutz beanspruchen.
Vorbehältlich der Zustimmung durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten bilden sollen, das mit dem Datum Ihres Briefes in Kraft treten und zeitlich unbeschränkt in Kraft bleiben soll, sofern nicht die eine Regierung der anderen Regierung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen, schriftlich notifiziert.»

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat mit den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist. Ihr Schreiben und die vorliegende Antwort bilden somit ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen, das mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.

Dieser Briefwechsel erfolgt in französischer und koreanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Lustenberger