Art. 1 Gruppe «Bekämpfung der Kohlenwasserstoffverbindungen»
1. Im Rahmen des schweizerisch-französischen Abkommens betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung2 wird eine ständige Arbeitsgruppe «Schweizerisch-französische Zusammenarbeit der Einsatzzentren bei Unfällen durch Kohlenwasserstoffverbindungen» – nachstehend als «die Gruppe» bezeichnet – gebildet.
Bei den fraglichen Gewässern handelt es sich um die im schweizerisch-französischen Abkommen vom 16. November 19623 festgelegten.
2. Die Gruppe hat namentlich den Auftrag:
- a)
- ein Einsatz-Notprogramm für die Bekämpfung von Kohlenwasserstoffverbindungen oder anderen Substanzen aufzustellen;
- b)
- das Inventar der Mittel aufzunehmen, welche den verschiedenen für den Einsatz bei Unfällen durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere Substanzen geeigneten Zentren zur Verfügung stehen;
- c)
- die Tätigkeiten dieser Zentren bei Unfällen durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere Substanzen zu koordinieren und den Kontakt zwischen ihnen sicherzustellen;
- d)
- diese Zentren beim Erwerb der Mittel zur Bekämpfung von Unfällen durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere Substanzen zu beraten.
3. Die Gruppe kann jederzeit Spezialisten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere Substanzen sowie jegliche andere Sachverständige um ihre Meinung angehen.