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In Kraft getreten am 18. August 1977
2 Das rechtliche Statut des GATT in der Schweiz war bisher geregelt durch die sinngemässe Anwendung auf die ICITO («Interim Commission for the international Trade Organization») des Abkommens vom 19. April 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Der Briefwechsel hat die sinngemässe Anwendung dieses Abkommens auf das namentlich erwähnte GATT zum Gegenstand.
Übersetzung3
Der Generaldirektor des GATT | Genf, den 18. August 1977 |
Herrn Botschafter François de Ziegler | |
Direktor der Direktion | |
für internationale Organisationen | |
Eidgenössisches Politisches Departement | |
3003 Bern |
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag, der folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
Ich beehre mich, Sie hiermit wissen zu lassen, dass die in Ihrem vorerwähnten Brief enthaltenen Vorschläge vom Rat der Vertreter in seiner Tagung vom 26. Juli 1977 genehmigt worden sind. Folglich bilden Ihr Brief und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen den schweizerischen Behörden und dem Generaldirektor des GATT, handelnd im Namen und Auftrag der VERTRAGSPARTEIEN.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Olivier Long |
3 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung