Art. 1 Gegenstand
Der Bund trifft Massnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe.
974.0
vom 19. März 1976 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 8, 85 Ziffern 5 und 6 und 102 Ziffern 8 und 9
der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. März 19733
und in seinen Bericht vom 22. Januar 19754,
beschliesst:
1 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 54, 166, 173 Abs. 1 Buchstabe a, 184 und 185 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im EDA, in Kraft seit. 1. Sept. 2000 (AS 2000 1915; BBl 1995 9005).
Der Bund trifft Massnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe.
1 Die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sind Ausdruck der Solidarität, die eines der Prinzipien darstellt. nach denen die Schweiz ihr Verhältnis zur internationalen Gemeinschaft gestaltet und entsprechen der weltweiten Verflechtung. Sie beruhen auf der gegenseitigen Achtung der Rechte und Interessen der Partner.
2 Die Massnahmen nach diesem Gesetz berücksichtigen die Verhältnisse der Partnerländer und die Bedürfnisse der Bevölkerung, für die sie bestimmt sind.
3 Die Leistungen des Bundes erfolgen unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen. Sie ergänzen in der Regel eigene Anstrengungen der Partner.
1 Die Massnahmen nach diesem Gesetz werden bilateral oder multilateral, gegebenenfalls auch autonom durchgeführt.
2 Die bilateralen Massnahmen werden unmittelbar direkt von den beteiligten Regierungen oder durch Vermittlung öffentlicher oder privater Stellen durchgeführt.
3 Die multilateralen Massnahmen werden durch Vermittlung internationaler Institutionen durchgeführt.
4 Die autonomen Massnahmen werden einseitig vom Bund durchgeführt.
Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Leistungen anderer nationaler und internationaler Herkunft.
1 Die Entwicklungszusammenarbeit unterstützt die Entwicklungsländer im Bestreben, die Lebensbedingungen ihrer Bevölkerung zu verbessern. Sie soll dazu beitragen, dass diese Länder ihre Entwicklung aus eigener Kraft vorantreiben. Langfristig erstrebt sie besser ausgewogene Verhältnisse in der Völkergemeinschaft.
2 Sie unterstützt in erster Linie die ärmeren Entwicklungsländer, Regionen und Bevölkerungsgruppen. Sie fördert namentlich
1 Die Entwicklungszusammenarbeit kann folgende Formen annehmen
2 Verschiedene Formen der Entwicklungszusammenarbeit können verbunden werden, namentlich technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe bei der Verwirklichung von Entwicklungsprogrammen und -projekten.
Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung bestimmt.
1 Die humanitäre Hilfe kann folgende Formen annehmen:
2 Wo es angezeigt erscheint, werden einzelne Formen der humanitären Hilfe miteinander verbunden.
1 Die Mittel für die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe werden als Verpflichtungskredite5 für jeweils mehrere Jahre bewilligt.
2 Bei den Verpflichtungskreditvorlagen sind die Lage der schweizerischen Wirtschaft und der Bundesfinanzen sowie die Erfordernisse der benachteiligten Gebiete im Inland zu beachten.
3 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber der Bundesversammlung Bericht, wenn er einen neuen Verpflichtungskredit beantragt.
5 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Für die Verwendung der Gelder aus den Verpflichtungskrediten kann der Bundesrat internationale Vereinbarungen über Massnahmen nach diesem Gesetz abschliessen, unter Vorbehalt von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung6.
6 [BS 1 3; AS 1977 807 2228]. Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939. Heute Abs. 3. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 141 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
1 Der Bundesrat kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes entsprechen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützen. Die Institutionen haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
2 Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.7
7 Eingefügt durch Art. 21 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (AS 2007 2387; BBl 2004 1953). Fassung gemäss Art. 19 Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3219; BBl 2016 2333).
Der Bundesrat kann mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen bei Vorhaben der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen.
Der Bundesrat sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe. Er setzt ein interdepartementales Komitee ein.
8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im EDA (AS 2000 1915; BBl 1995 9005). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 18. Dez. 2020 über die Bearbeitung von Personendaten durch das EDA, mit Wirkung seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 650; BBl 2020 1349).
1 Der Bundesrat ernennt eine Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit9.
2 Die Kommission prüft namentlich Ziele und Rangfolge der Massnahmen. Fragen, die auch die Aussenwirtschaftspolitik berühren, werden an gemeinsamen Sitzungen mit der Konsultativen Kommission für die Handelspolitik beraten.
9 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 196210 über den Abschluss von Vereinbarungen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern wird aufgehoben.
10 [AS 1963 371]
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 197711
11 BRB vom 29. Juni 1977