0.973.216.72

 1976 208; BBl 1975 I 626

Originaltext

Abkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über die Schuldenkonsolidierung

Abgeschlossen am 4. Dezember 1974

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19751

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Oktober 1975

In Kraft getreten am 10. Oktober 1975

(Stand am 10. Oktober 1975)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 20. März 1975 (AS 1976 20).

Im Bestreben, Bangladesch durch die Konsolidierung und Refinanzierung eines Teils seiner Schulden Unterstützung zur Entlastung seiner Zahlungsbilanz zu gewähren, haben

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch

folgende Vereinbarung getroffen:

Art. 1

Das vorliegende Abkommen findet auf Schuldendienstzahlungen (Kapitalrück­zah­lun­gen und Zinsen) Anwendung, die nach dem 1. Juli 1974 fällig werden und auf dem Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über die Schuldanerkennung vom 4. Dezember 19742 beruhen.

Art. 2

1.  Unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den schweizerischen Gläubigern die gesamten Kapitalrückzahlungen überweisen, die im Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über die Schuldanerkennung vom 4. Dezember 19743 aufgeführt sind.

2.  Diese Zahlungen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die schweizerischen Gläubiger tritt an Stelle der Überweisung der Regierung der Volksrepublik Bangladesch an die schweizerischen Gläubiger.

3.  Der Gesamtbetrag dieser Zahlung soll zwölf Millionen Schweizerfranken nicht übersteigen.

Art. 3

1.  Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird den ihr aufgrund von Artikel 2 des vorliegenden Abkommens eingeräumten Kredit in vierzig gleichen Jahresraten zurückzahlen; die erste Zahlung ist am 30. Juni 1984, die letzte am 30. Juni 2023 fällig.

2.  Diese Rückzahlungen sind in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich zu leisten, die im Auftrag der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

Art. 4

1.  Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird auf dem ausstehenden Konsolidierungskredit einen Zins von 0,75 Prozent bezahlen, der vom Datum der Überweisung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die schweizerischen Gläubiger nach Artikel 2 des vorliegenden Abkommens an berechnet wird. Dieser Zins ist am 30. Juni jedes Jahres zu bezahlen; die erste Zahlung wird am 30. Juni 1976 fällig.

2.  Diese Zinszahlungen sind in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich zu leisten, die im Auftrag der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

Art. 5

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird keine Massnahmen treffen, die den freien Transfer von Zahlungen behindern oder verunmöglichen könnten, die Schuldner in Bangladesch schweizerischen Gläubiger aufgrund von nicht unter Artikel 1 des vorliegenden Abkommens fallenden Verpflichtungen schulden.

Art. 6

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch sichert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in bezug auf Rückzahlungsfrist und Zinsen nach den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Abkommens eine nicht weniger günstige Behandlung zu als sie irgend einem andern Gläubigerland für die Konsolidierung vergleichbarer Fälligkeiten gewährt wird.

Art. 7

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird den schweizerischen Gläubiger auf dem in Artikel 2 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens erwähnten Betrag für die Zeit zwischen dem 1. Juli 1974 und dem Datum der tatsächlichen Zahlung nach Artikel 2 Absatz 2 einen Zins von vier Prozent im Jahr entrichten. Dieser Zins ist auf erstes Verlangen der schweizerischen Gläubiger zu bezahlen und wird nicht konsolidiert.

Art. 8

1.  Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Dacca ausgetauscht.

2.  Das vorliegende Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikations­urkunden in Kraft.

Ausgefertigt in zwei Originalen in Bern, den 4. Dezember 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

K. Jacobi

Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch:

H. R. Choudhury