Art. 1
1 Französische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie ausserdem
- a)
- im Falle von Altersrenten
- –
- unmittelbar vor dem Rentengesuch ununterbrochen während mindestens zehn Jahren in der Schweiz gewohnt haben oder
- –
- während mindestens 15 Jahren, davon ein Jahr unmittelbar vor dem erwähnten Gesuch, in der Schweiz gewohnt haben oder
- –
- im Falle der eine Hinterlassenen‑ oder Invalidenrente ablösenden Altersrente, ununterbrochen während fünf Jahren vor dem Gesuch in der Schweiz gewohnt haben;
- b)
- im Falle von Hinterlassenenrenten ununterbrochen
- –
- während mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Rentengesuch oder
- –
- während mindestens 15 Jahren, davon ein Jahr unmittelbar vor dem erwähnten Gesuch,
- in der Schweiz gewohnt haben,
- c)
- im Falle von Invalidenrenten ununterbrochen während mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Rentengesuch in der Schweiz gewohnt haben.
2 In der Schweiz wohnende französische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht länger als drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 nicht. Wohnzeiten in der Schweiz, während denen französische Staatsangehörige von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung befreit waren, werden jedoch für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Fristen nicht berücksichtigt.
3 Vor Inkrafttreten dieses Sonderprotokolls erfolgte Rückvergütungen von an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträgen stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit den auszuzahlenden Renten verrechnet.