0.831.109.349.1

 AS 1976 2061; BBl 1975 II 2191

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Französischen Republik
über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 3. Juli 1975
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Juni 19762
In Kraft getreten durch Briefwechsel am 1. November 1976

(Stand am 1. Juli 1998)

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 Abs. 1 erster Gegenstand des BB vom 11. Juni 1976 (AS 1976 2060)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit den seit der Unterzeichnung des Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 19493 eingetretenen Entwicklungen der beiderseitigen Gesetzgebungen anzupassen,

sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des erwähnten Vertrages treten soll,

und haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebung


Art. 1

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke

1.  «Gebiet eines Vertragsstaates»

in bezug auf Frankreich: die europäischen Departemente und die über­seeischen Departemente (Guadeloupe, Martinique, Guayana, Réunion der Französischen Republik,
in bezug auf die Schweiz: das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2.  «Staatsangehörige der Vertragsstaaten»

in bezug auf Frankreich: die Personen französischer Staatsangehörigkeit,
in bezug auf die Schweiz: die Personen schweizerischer Staatsangehörig­keit;

3.  «zuständige Behörde»

in bezug auf Frankreich: die Minister, denen nach ihrem Zuständigkeits­bereich der Vollzug der in Artikel 2 angeführten Gesetzgebungen obliegt,
in bezug auf die Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherungen4.

4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Art. 2

1 Dieses Abkommen gilt für folgende Gesetzgebungen über Soziale Sicherheit:

A. in Frankreich:

a)
die Gesetzgebung über die Organisation der Sozialen Sicherheit;
b)
die Gesetzgebungen über die Sozialversicherungssysteme der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und der Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Berufen;
c)
die Gesetzgebungen über die Verhütung und Entschädigung von Betriebs­unfällen und Berufskrankheiten; die Gesetzgebung über Nichtbetriebsun­fälle, Betriebsunfälle und Berufskrankheiten der Selbständigerwerbenden in landwirtschaftlichen Berufen;
d)
die Gesetzgebung über die Familienleistungen;
e)
die Gesetzgebungen über die Sondersysteme der Sozialen Sicherheit, namentlich das System der Sozialen Sicherheit im Bergbau;
f)
die Gesetzgebungen über die Systeme der Seeleute unter den allenfalls in der Verwaltungsvereinbarung5 zur Durchführung dieses Abkommens festgelegten Bedingungen;
g)
die Gesetzgebung über die Kranken- und Mutterschaftsversicherung der Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und die Gesetzgebung über die Kranken‑, Invaliden- und Mutterschaftsversicherung der Selbständigerwerbenden in landwirtschaftlichen Berufen;
h)
die allgemeine Gesetzgebung über die Altersbeihilfe und die Altersversicherung der Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen, die Gesetzgebung über das von der Nationalen Kasse französischer Rechts­anwälte durchgeführte System und die Gesetzgebung über die Altersver­sicherung der Selbständigerwerbenden in landwirtschaftlichen Berufen;

B. in der Schweiz:

a)
die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b)
die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
c)
die Bundesgesetzgebung über die obligatorische Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
d)
die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern;
e)
die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.

2 Dieses Abkommen gilt auch für alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz l angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen. Es gilt jedoch

a)
für Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
b)
für Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.

3 a) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben A. b) gilt das Abkommen nicht für die Bestimmungen von Abschnitt 1 des Vl. Buches des Kodex der Sozialen Sicherheit betreffend die Studenten, sofern nicht eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten getroffen wird.

b)
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe A. gilt das Abkommen nicht für die Bestimmungen über die freiwillige Versicherung für den Versicherungsfall des Alters von französischen Staatsangehörigen, die ausserhalb des französischen Gebietes arbeiten oder gearbeitet haben.
c)
Abweichend von Absatz 1 Buchstaben A.d) gilt das Abkommen nicht für die Bestimmungen betreffend Mutterschaftsbeihilfen der französischen Gesetzgebung über die Familienleistungen.

4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe B. gilt das Abkommen nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen‑. und Inva­li­den­versicherung für Auslandschweizer sowie die Fürsorgeleistungen an Schweizer Bürger, die ausserhalb der Schweiz wohnen.

5 Dieses Abkommen gilt nicht für die beitragslosen Leistungen der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen; diese sind Gegenstand eines Sonderprotokolls6.

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen


Art. 3

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates, gleichgestellt.

2 Unter demselben Vorbehalt können Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, welche die Rechte von Ausländern einschränken, Mindestwohnzeiten vorsehen oder Rechte wegen des Wohnortes aberkennen, den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates nicht entgegengehalten werden.

3 Dieses Abkommen berührt nicht die Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates über die Beteiligung der Versicherten und deren Arbeitgeber an der Verwaltung der Versicherungsträger und an der Tätigkeit der Sozialversicherungsgerichte.

Art. 4

1 Für die Aufnahme einer Person in die Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Person wohnt, werden die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten soweit notwendig berücksichtigt, als wären es nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.

2 Dies gilt unter Vorbehalt der Ziffern 9 und 10 des Schlussprotokolls ebenfalls für die Krankenversicherung.

3 Absatz 1 gilt nur für Personen, die nach der Gesetzgebung des Beschäftigungsstaates nicht versicherungspflichtig sind.

Art. 5

Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über Kürzung oder Ruhen einer Leis­tung bei Zusammentreffen mit anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gelten auch dann gegenüber dem Berechtigten, wenn es sich um Leistungen aus einem System des anderen Vertragsstaates oder wenn es sich um in dessen Gebiet erzielte Einkünfte oder um eine dort ausgeübte Erwerbstätigkeit handelt. Dies gilt nicht, wenn Leistungen gleicher Art nach den Artikeln 17 und 18 erworben worden sind.

Art. 6

1 Dieses Abkommen gilt für Personen, die der Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten unterstehen oder unterstanden und die Staatsangehörige eines dieser Vertragsstaaten sind, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen.

2 Dieses Abkommen gilt für die Hinterlassenen von Personen, die der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten unterstellt waren ohne Rücksicht auf die Staats­angehörigkeit der letzteren, sofern diese Hinterlassenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.

Abschnitt III Anwendbare Gesetzgebung


Art. 7

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts unterstehen Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig sind, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

2 Unter demselben Vorbehalt unterstehen Selbständigerwerbende, die ihre Tätigkeit im Gebiet eines Vertragsstaates ausüben, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

3 Bei gleichzeitiger Ausübung von zwei oder mehreren unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten im Gebiet des einen und des anderen Vertragsstaates untersteht jede dieser Erwerbstätigkeiten der Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ausgeübt wird.

Bei Anwendung der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates kann die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübte Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.

Art. 8

1 Von dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:

a)
Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten, einschliesslich Urlaub, der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat; dies gilt nur, sofern der entsandte Arbeitnehmer nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, dessen Entsendungsdauer abgelaufen ist. Überschreitet die Entsendung die erwähnte Dauer, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden;
b)
Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte Personen von öffentlichen Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates entweder vorübergehend oder auf Verbindungsstrecken oder in Grenzbahnhöfen ständig beschäftigt sind, gelten als in dem Vertragsstaat beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat;
das Fahrdienstpersonal anderer als der oben erwähnten Transportunternehmen, dessen Beschäftigung sich auf das Gebiet beider Vertragsstaaten erstreckt, gilt als in dem Vertragsstaat beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat;
c)
Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Unterhält indessen das Unternehmen im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht nur vorübergehend dorthin entsandt worden sind;
d)
Arbeitnehmer eines öffentlichen Verwaltungsdienstes, die vom einen Vertragsstaat in den anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates;
e)
Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit in einem auf der gemeinsamen Grenze beider Vertragsstaaten liegenden Unternehmen oder Betrieb ausüben, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Betrieb seinen Sitz hat.

2 Absatz 1 gilt für alle von der Schweiz nach Frankreich entsandten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Art. 9

1 Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind diplomatische Vertreter in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von der Unterstellung unter die Gesetzgebung des Emp­fangsstaates befreit.

2 Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 untersteht das Verwaltungs- und technische Personal der diplomatischen Vertretung, das Dienstpersonal dieser Vertretung sowie das private Hauspersonal, das ausschliesslich im Dienst der in diesem Absatz und in Absatz 1 genannten Personen steht, der Gesetzgebung des Entsendestaates, sofern diese Personen dessen Staatsangehörigkeit besitzen.

Werden sie indessen im Gebiet des Empfangsstaates angestellt, so unterstehen sie der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht die Anwendung der Gesetzgebung des Entsendestaates wählen.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen haben in bezug auf die in ihrem Dienst stehenden Personen die Pflichten zu erfüllen, die von der Gesetzgebung des Empfangsstaates oder gegebenenfalls des Entsendestaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt wird.

4 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder der konsularischen Vertretungen sowie für das ausschliesslich in ihrem Dienst stehende private Per­sonal.

5 Das Wahlverfahren nach den Absätzen 2 und 4 wird durch die Verwaltungsvereinbarung7 näher geregelt.

6 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen.

Art. 10

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen in besonderen Fällen für bestimmte Personen oder Personengruppen und unter Berücksichtigung ihrer sozialen Interessen Ausnahmen von den Artikeln 7 bis 9 vereinbaren.

Abschnitt IV Besondere Bestimmungen über die Leistungen


Erstes Kapitel Invalidenversicherung


A – Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 11

Für den Erwerb des Anspruches auf eine Leistung der schweizerischen Invalidenversicherung gelten in der Schweiz wohnhafte französische Staatsangehörige und Grenzgänger, die Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Krankheit oder Unfall aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der zur Invalidität führenden Arbeitsunterbrechung als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und haben Beiträge an die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.

Art. 12

Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder französischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz wohnen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

Art. 13

Für die Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines französischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den französischen Rechtsvorschriften zurück­gelegten Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich mit letzteren nicht überschneiden. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten und die ihnen entsprechenden Einkommen berücksichtigt.

B – Anwendung der französischen Gesetzgebung

Art. 14

Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruches auf eine französische Invalidenpension werden, soweit notwendig, die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht überschneiden.

C – Gemeinsame Bestimmungen

Art. 15

1 Die Feststellung der Invaliditätsleistungen, auf die nach diesem Abkommen ein Anspruch besteht, erfolgt nach der Gesetzgebung, der die betreffende Person in jenem Zeitpunkt unterstand, in dem, falls es sich um Frankreich handelt, eine Arbeits­­­unter­brechung mit nachfolgender Invalidität oder in dem, falls es sich um die Schweiz handelt, die Invalidität nach der schweizerischen Gesetzgebung eingetreten ist.

2 Die nach Absatz 1 berechneten Leistungen gehen ausschliesslich zu Lasten des Trä­gers, der nach der im genannten Absatz bezeichneten Gesetzgebung zuständig ist.

Art. 16

1 Die Invalidenrente wird gegebenenfalls in eine Altersrente umgewandelt, sobald die Voraussetzungen, namentlich des Alters, nach der Gesetzgebung des die Leis­tung gewährenden Vertragsstaates erfüllt sind.

Hat die Umwandlung in Anwendung der französischen Gesetzgebung stattgefunden, so gilt Kapitel 2, sobald der Anspruch auf eine schweizerische Altersrente entsteht.

Findet die Umwandlung in Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung statt, so gilt Kapitel 2 sofort.

2 Ist die Summe der Leistungen, die ein Versicherter von den Altersversicherungs­sys­­temen beider Vertragsstaaten beanspruchen kann, niedriger als der Betrag der Invalidenpension oder -rente, so hat er Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zu Lasten des Systems, das diese Pension oder Rente schuldete.

Zweites Kapitel Alters- und Hinterlassenenversicherung


Art. 17

Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Leistung nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates werden, soweit notwendig, die in der Versicherung des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Ver­­sicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht überschneiden.

Art. 18

1 Besteht ein Anspruch nach Artikel 17 und lässt die vom feststellenden Träger anzuwendende Gesetzgebung dies zu, so bestimmt dieser Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach Artikel 17 zusammengerechneten Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten ausschliesslich nach seiner eigenen Gesetzgebung zurückgelegt worden wären; ausgehend von diesem Betrag, setzt der Träger auf Grund der nach seiner Gesetz­gebung zu berücksichtigenden Zeiten den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das der Dauer der nach seiner Gesetzgebung vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten entspricht; dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet. Diese Person kann verlangen, dass der zuständige Träger die Leistungsberechnung ausschliesslich auf Grund der nach seiner Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten vornimmt.

2 Ist für den Erwerb eines Leistungsanspruchs nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates eine Mindestversicherungszeit von einem Jahr erforderlich, so berechnet der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung direkt und ausschliesslich auf Grund der nach seiner Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten.

3 Als den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten gelten für jeden Vertragsstaat die Zeiten, die von seiner Gesetzgebung als solche bezeichnet werden.

Fällt eine nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates gleichgestellte Zeit mit einer im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeit zusammen, so berücksichtigt der Träger des zuletzt genannten Vertragsstaates nur die Versicherungszeit.

4 Fällt eine nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates zurückgelegte Pflichtversicherungszeit mit einer Zeit freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung im anderen Vertragsstaat zusammen, so wird nur die erstere berücksichtigt.

Art. 19

Erreichen die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so wird nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates keine Leistung geschuldet.

Diese Zeiten werden jedoch für den Erwerb von Ansprüchen aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates durch Zusammenrechnung nach Artikel 18 berücksichtigt, sofern dadurch die nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates geschuldete Leistung nicht gemindert wird.

Art. 20

1 Erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten nicht gleichzeitig, sondern nur diejenigen nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates, so wird der Rentenanspruch aus der zuletzt genannten Gesetzgebung ohne Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten festgestellt.

2 Sobald die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates erfüllt sind, so werden die dem Versicherten geschuldeten Leistungen nach den Artikeln 18 und 19 neu festgestellt, wenn der Versicherte die dort erwähnte Anwendung der Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten wählt.

Drittes Kapitel Gemeinsame Bestimmungen über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen



Art. 21

1 Hängt nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Höhe der Leistung von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der feststellende Träger auch die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen.

2 Erfolgt nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Leistungsfeststellung auf Grund des während der gesamten oder eines Teils der Versicherungszeit bezogenen durchschnittlichen Lohn- oder Erwerbseinkommens, so bestimmen die Träger dieses Vertragsstaates den für die Leistungsfeststellung massgebenden durchschnittlichen Lohn oder das hiefür massgebende durchschnittliche Erwerbseinkommen nur auf Grund der nach der. Gesetzgebung dieses Vertragsstaates zurückgelegten Ver­sicherungszeiten.

Art. 22

Aufwertungen und Anpassungen, die nach der schweizerischen und französischen Gesetzgebung insbesondere bei Änderung des Lohnniveaus oder bei Steigerung der Lebenshaltungskosten vorgesehen sind, werden von jedem Vertragsstaat unmittelbar an den nach Artikel 18 festgestellten Leistungen vorgenommen, ohne dass eine Neuberechnung nach dem genannten Art. zu erfolgen hat.

Art. 23

Hängt bei Anwendung der in Artikel 2 Buchstabe A genannten Gesetzgebung die Gewährung von Alters- oder Invaliditätsleistungen davon ab, dass die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nur die in der Schweiz im gleichen Beruf zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.

Erfüllt der Versicherte trotz der Zusammenrechnung dieser Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen des Sondersystems, so werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen des allgemeinen Sys­tems zusammengerechnet.

Viertes Kapitel Betriebsunfälle und Berufskrankheiten


Art. 24

1 Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte Personen, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und einen Betriebsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen,

a)
im Gebiet des anderen als des zuständigen Vertragsstaates, oder
b)
im Gebiet des zuständigen Vertragsstaates
i)
und die ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, oder
ii)
deren Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofort ärztliche Behandlung, einschliesslich Krankenhauspflege, erforderlich macht,

erhalten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers. Im Fall des Wohnortwechsels hat der Arbeitnehmer vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einzuholen. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel des Betreffenden dessen Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung gefährdet.

2 Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, so gewährt der Träger des Aufenthaltsortes oder des neuen Wohnortes Sachleistungen nach seinen Rechtsvorschriften, insbesondere nach denjenigen über Umfang sowie Art und Weise der Gewährung; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach der Gesetzgebung des zuständigen Vertragsstaates.

3 Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheb­licher Bedeutung werden ausser in Fällen, in denen die Leistungsgewährung nicht ohne grosse Gefahr für Leben oder Gesundheit der betreffenden Person hinaus­geschoben werden kann, nur mit Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt.

4 Sieht die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates für die Leistungsgewährung eine Höchstdauer vor, so rechnet der diese Gesetzgebung anwendende Träger gegebenenfalls die Zeit an, während der die Leistungen bereits von einem Träger des anderen Vertragsstaates gewährt wurden.

5 Sachleistungen nach Absatz 1 werden den Trägern, die sie gewährt haben, nach deren Tarif zurückerstattet.

6 Geldleistungen nach Absatz 1 werden vom zuständigen Träger nach seiner Gesetzgebung gewährt.

Auf Ersuchen des zuständigen Trägers und zu dessen Lasten können Geldleistungen auch vom Träger des Aufenthaltsortes oder des neuen Wohnortes nach den in der Verwaltungsvereinbarung8 festzulegenden Vorschriften gewährt werden.

Art. 25

1 Sind mit oder ohne ausdrückliche Vorschrift nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit früher eingetretene Betriebsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen, so werden auch die früher unter der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates eingetretenen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten berücksichtigt, als wären sie unter der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates eingetreten.

2 Erfolgt nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Feststellung von Geldleistungen auf Grund des während eines bestimmten Zeitraums bezogenen durchschnittlichen Lohnes, so wird der für die Berechnung dieser Leistungen massgebende durchschnittliche Lohn auf Grund der Einkommen bestimmt, die für den nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates zurückgelegten Zeitraum ermittelt wurden.

3 Hängt nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger bei der Berechnung dieser Leistungen auch die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen.

Art. 26

1 Kann eine Berufskrankheit nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten entschädigt werden, so werden die Leistungen nur nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die Voraussetzungen dieser Gesetzgebung erfüllt.

2 Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach der Gesetz­gebung des einen Vertragsstaates davon ab, dass die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

Art. 27

Erhebt ein Arbeitnehmer, der nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, bei Verschlimmerung dieser Berufskrankheit wegen einer gleichartigen Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates, so gelten folgende Bestimmungen:

a)
hat der Arbeitnehmer im anderen Vertragsstaat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seiner eigenen Gesetzgebung unter Berück­sichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren;
b)
hat der Arbeitnehmer im anderen Vertragsstaat eine solche Erwerbstätigkeit ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seiner eigenen Gesetzgebung ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dem Arbeitnehmer eine Zulage, deren Höhe sich nach seiner Gesetzgebung bestimmt und den Unterschied zwischen dem Grad der Erwerbsunfähigkeit nach der Verschlimmerung und dem Grad der Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt, der bestanden hätte, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
Art. 28

1 Sachleistungen nach der Gesetzgebung über die Entschädigung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten können einem Grenzgänger entweder am Erwerbsort oder am dauernden Wohnort gewährt werden.

Der Anspruch eines Verunfallten auf Hilfsmittel und berufliche Umschulung kann jedoch nur am Erwerbsort und nach der in diesem Land anwendbaren Gesetzgebung geltend gemacht werden.

2 Werden Sachleistungen am Wohnort vom dort zuständigen Träger gewährt, so werden sie nach seiner Gesetzgebung zu Lasten des Trägers gewährt, bei dem der Arbeitnehmer am Erwerbsort versichert ist.

3 Geldleistungen nach der Gesetzgebung über die Entschädigung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten werden einem Grenzgänger durch den zuständigen Träger des Erwerbsortes gewährt, sofern die Gesetzgebung des Erwerbsortes dazu nicht den Arbeitgeber verpflichtet.

4 Die dem Träger des Wohnortes nach diesem Artikel entstandenen Kosten werden vom Versicherungsträger des Arbeitnehmers nach dem Tarif der leistenden Kasse zurückerstattet.

Fünftes Kapitel Familienleistungen


Art. 29

1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer französischer Staatsangehörigkeit, die mit ihrem Ehegatten oder ihren Kindern in der Schweiz wohnen, sind schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt und haben Anspruch auf die Haushaltungs- und Kinderzulagen nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung.

2 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer französischer Staatsangehörigkeit, deren Kinder ausserhalb der Schweiz leben, haben während der Dauer ihrer Beschäftigung in der Schweiz Anspruch auf die Kinderzulagen der obenerwähnten Gesetzgebung.

Art. 30

1 Schweizerische Arbeitnehmer in Frankreich unterstehen der französischen Gesetzgebung über die Familienleistungen und erhalten diese Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen wie französische Staatsangehörige.

Für den Erwerb des Leistungsanspruchs werden, soweit notwendig, die vorher im schweizerischen System zurückgelegten Beschäftigungszeiten berücksichtigt.

2 Französische oder schweizerische Arbeitnehmer, die der französischen Gesetz­gebung unterstehen, erhalten unter den in dieser Gesetzgebung für den Erwerb eines Leistungsanspruchs vorgesehenen Voraussetzungen Familienzulagen für ihre in der Schweiz wohnenden Kinder.

Die Höhe dieser Zulagen wird in der Verwaltungsvereinbarung festgesetzt.

Der zuständige französische Träger zahlt die Zulagen unmittelbar an die Person, die in der Schweiz für die Kinder sorgt.

Der Anspruch auf Zulagen nach diesem Absatz ruht, wenn ebenfalls Leistungen auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschuldet sind.

3 Schweizerische oder französische Arbeitnehmer, die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der französischen Gesetzgebung unterstehen, haben für ihre sie beglei­tenden Familienangehörigen Anspruch auf die in der französischen Gesetz­gebung vorgesehenen und in der Verwaltungsvereinbarung9 bezeichneten Familienleistungen.

Abschnitt V Verschiedene Bestimmungen


Art. 31

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

a)
vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen und bezeichnen ihre Verbindungsstellen;
b)
regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe und der Kostenbeteiligung bei medizinischen und administrativen Erhebungen sowie das für die Anwendung dieses Abkommens notwendige Be­gut­ach­tungs­ver­­fahren;
c)
unterrichten einander unmittelbar über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
d)
unterrichten einander so bald wie möglich und unmittelbar über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, soweit diese Änderungen die Anwendung dieses Abkommens oder der Durchführungsbestimmungen berühren könnten;
e)
melden einander die technischen Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Abkommens und der Durchführungsbestimmungen entstehen könnten.
Art. 32

1 Die Verwaltungsbehörden und die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung, insbesondere in bezug auf die gütliche Eintreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, die dem Träger eines Vertragsstaates von einem im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnenden Schuldner zustehen.

Diese Hilfe ist grundsätzlich kostenlos; die zuständigen Behörden können jedoch die Rückerstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

2 Die in der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempelabgaben, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke und Urkunden, die nach dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.

3 Alle zur Durchführung dieses Abkommens beizubringenden Schriftstücke und Urkunden sind von der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung befreit.

4 Die Verwaltungsbehörden und die zuständigen Träger jedes Vertragsstaates verkehren bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Bevollmächtigten.

Art. 33

1 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde oder bei einem Sozialversicherungsträger einzureichen sind, sind fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen leitet diese Stelle die betreffenden Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiter.

2 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die zuständigen Träger des einen Vertragsstaates dürfen Gesuche und andere Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

Art. 34

1 Die Sozialversicherungsträger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

Die in diesem Abkommen vorgesehenen Rückerstattungen erfolgen in der Landeswährung des Trägers, der die Leistungen ausgerichtet hat, zu dem am Tag der Überweisung geltenden Wechselkurs.

2 Die beiden Regierungen verpflichten sich, ungeachtet aller innerstaatlichen Devisenbestimmungen die freie Überweisung sämtlicher Geldbeträge in keiner Weise zu behindern, die im Bereich der Sozialen Sicherheit oder der sozialen Vorsorge mit der Durchführung dieses Abkommens wie auch mit der Anwendung der innerstaat­lichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaates betreffend Arbeitnehmer und Selbständig­erwerbende – insbesondere der freiwilligen Versicherung und der Zusatz­pensions­systeme – zusammenhängen.

Art. 35

Erhält eine Person nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden, der durch Ereignisse im Gebiet des anderen Vertragsstaates verursacht worden ist, so gilt für allfällige Ansprüche des leistungspflichtigen Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgendes:

a)
gehen die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach der Gesetzgebung des leistungspflichtigen Trägers auf den Träger über, so erkennt der andere Vertragsstaat diesen Rechtsübergang an;
b)
hat der leistungspflichtige Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt der andere Vertragsstaat diesen Anspruch an.

Für die Geltendmachung dieses Rechtsübergangs oder dieses unmittelbaren Anspruchs ist der Versicherungsträger des ersten Vertragsstaates dem entsprechenden innerstaatlichen Träger des anderen Vertragsstaates gleichgestellt.

Art. 36

1 Schwierigkeiten aus der Durchführung dieses Abkommens werden durch direkte Verständigung zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden und, im Fall des Misslingens, auf diplomatischem Wege beigelegt.

2 Streitigkeiten über die Auslegung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Art. 37

1 Kann eine Streitigkeit nicht nach Artikel 36 beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet, das in folgender Weise gebildet wird:

a)
jeder Vertragsstaat bestimmt innert eines Monats nach Empfang des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung einen Schiedsrichter; die beiden so ernannten Schiedsrichter wählen innert zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der als letzter seinen Schiedsrichter bestimmt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter;
b)
hat ein Vertragsstaat innert der vorgeschriebenen Frist keinen Schiedsrichter bestimmt, so kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu bestimmen. Entsprechend ist auch auf Ersuchen des einen oder anderen Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

2 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst; es entscheidet mit Stimmenmehrheit, seine Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten bindend.

3 Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 38

1 Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Jedoch

a)
wird im Versicherungsfall der Invalidität ein Anspruch nur begründet, wenn der Antragsteller bei Inkrafttreten des Abkommens noch im Gebiet des Vertragsstaates wohnt, in dem er invalid geworden ist, und wird ein Anspruch für Grenzgänger nur begründet, wenn die Invalidität weniger als zwölf Monate vor Inkrafttreten des Abkommens eingetreten ist;
b)
werden Renten der schweizerischen Unfallversicherung für Nichtbetriebs­unfälle an die Eltern, Grosseltern, Brüder und Schwestern der Versicherten nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 1948 eingetreten ist.

2 Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

3 Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden alle Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten sowie alle Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

4 Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

Art. 39

Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden nur dann nach diesem Abkommen gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 5 Buchstabe d des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. Juli 194910 rückvergütet worden sind. Die Ansprüche französischer Staatsangehöriger aus den vor dem 1. Januar 1960 eingetretenen Versicherungsfällen richten sich weiterhin nach Artikel 5 des erwähnten Abkommens vom 9. Juli 1949.

Art. 40

Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Eine Neufeststellung darf indessen keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.

Art. 41

In Fällen, in denen nach der anwendbaren Gesetzgebung die Staatsangehörigkeit oder der Wohnort des Berechtigten der Leistungsgewährung entgegensteht und in denen dieses Abkommen ein solches Hindernis beseitigt, beginnen die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche sowie die Verjährungsfristen nach den Gesetz­gebungen der Vertragsstaaten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Art. 42

Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 43

1 Die Regierung jedes Vertragsstaates teilt der Regierung des anderen Vertragsstaates den Abschluss des für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfassungsmässigen Verfahrens mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf die letzte dieser Mitteilungen folgenden Monats in Kraft.

2 Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt, unter Vorbehalt seines Artikels 39, das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. Juli 194911 ausser Kraft.

Die dem Abkommen vom 9. Juli 1949 unterstellten Personen dürfen durch dessen Ausserkrafttreten keine Nachteile erleiden; sie erhalten die Vorteile dieses Abkommens in vollem Umfang.

3 Dieses Abkommen berührt weder das Abkommen betreffend die Stellung gewisser schweizerischer Benützer französischer Grundstücke unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen vom 24. September 195812 noch das Abkommen zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen vom 16. April 195913.

Art. 44

1 Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.

2 Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die nach seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die Anwartschaften regeln.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die in gehöriger Form Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 3. Juli 1975, in doppelter Ausfertigung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Französischen Republik:

C. Motta

B. Dufournier

Schlussprotokoll

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die Unterzeichneten festgestellt, dass Einverständnis der Vertragsstaaten über folgendes besteht:

1.
Das Abkommen berührt nicht das am 27. Juli 1950 in Paris abgeschlossene und am 13. Februar 196114 in Genf revidierte Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer.
Schweizerische und französische Staatsangehörige, die als Rheinschiffer auf einem schweizerischen Schiff beschäftigt oder als Seeleute auf einem Schiff mit schweizerischer Flagge angeheuert waren und ihre Tätigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit aufgeben mussten, gelten bezüglich ihres Anspruchs auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung noch während zwölf Monaten nach Aufgabe ihrer Tätigkeit als versichert.
2.
Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 195115 und des Protokolls vom 31. Januar 196716 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 195417 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, wenn sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Es gilt unter der gleichen Voraussetzung für deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
3
a)Es wird festgestellt, dass landwirtschaftliche Arbeitnehmer französischer Staatsangehörigkeit in bezug auf die landwirtschaftliche Betrieb­unfallversicherung den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt sind und dass ihnen die Leistungen, auf die sie einen Anspruch erworben haben, ohne Einschränkung ausgezahlt werden, auch wenn sie nicht in der Schweiz wohnen.
b)
Es wird festgestellt, dass nach dem Bundesgesetz über die Seeschiffahrt französische Seeleute, die unter schweizerischer Flagge fahren, den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung von Berufs­unfällen und Krankheit unterstehen, dessen Vorteile unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Seeleute geniessen und dass ihnen die Leistungen, auf die sie einen Anspruch erworben haben, ohne Einschränkung ausgezahlt werden, auch wenn sie nicht in der Schweiz wohnen.
4.
In den Fällen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) des Abkommens teilen die Luftverkehrsunternehmen des einen Vertragsstaates dem zuständigen Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates mit, welche Arbeitnehmer vorübergehend entsandt werden; die Zustimmung der genannten Personen bleibt vorbehalten.
5.
Die von der Schweizerischen Verkehrszentrale in Frankreich beschäftigten Schweizer Bürger sind den Arbeitnehmern eines öffentlichen Verwaltungsdienstes im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) des Abkommens gleichgestellt.
6.
Bei Anwendung der Artikel 11 und 12 bedeutet der Ausdruck «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten.
7.
In der Schweiz wohnende französische Staatsangehörige, die die Schweiz während einer zwei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 12 des Abkommens nicht.
8.
Die Bestimmungen des Abkommens über die administrative und medizinische Verwaltungshilfe sowie dessen Artikel 24 beziehen sich auch auf Nichtbetriebsunfälle, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates ereignen und vom zuständigen Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates unter den in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmenden Voraussetzungen gedeckt sind.
9.
Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert:
a)
verlegt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates seinen Wohnort von Frankreich nach der Schweiz und scheidet er aus der französischen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er
die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
vor der Übersiedlung einem Träger der französischen Kranken­versicherung angeschlossen war,
sich innert dreier Monate seit seinem Ausscheiden aus der französischen Versicherung um die Aufnahme in eine schweizerische Kasse bewirbt und
nicht ausschliesslich zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt;
b)
das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung auch den Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates zu, die Mitversicherte im Sinne der französischen Gesetzgebung sind, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen; dabei steht die Mitversicherung der persönlichen Versicherung gleich;
c)
für den Erwerb des Leistungsanspruchs werden die in der französischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
10.
Für den Erwerb des Leistungsanspruchs aus der französischen obligatorischen oder freiwilligen Krankenversicherung
a)
werden, soweit notwendig, die in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, sofern sie sich mit französischen Versicherungszeiten nicht überschneiden, und zwar
für die Zulassung des Versicherten zum Bezug von Sach- und Geld­­leistungen, wenn die Versicherung in der Schweiz Krankenpflege und Kran­kengeld deckte,
für die Zulassung zum Bezug von Sachleistungen, wenn die Ver­sicherung in der Schweiz nur die Krankenpflege deckte;
b)
ist Buchstabe a) auch auf den Bereich der Mutterschaftsversicherung anwendbar.
11.
Sollte die Weiterentwicklung der Gesetzgebungen dies gestatten, so ist zu prüfen, ob das Abkommen nicht durch Bestimmungen über die Koordinierung der in den Ziffern 9 und 10 erwähnten Krankenversicherungssysteme, insbesondere über die Ausrichtung von Leistungen, ergänzt werden könnte.
12.
Die Bestimmungen des Abkommens gelten weder für die in der französischen Gesetzgebung vorgesehenen Zusatzpensionsversicherungssysteme noch für die künf­­tige schweizerische Bundesgesetzgebung über die beruf­liche Vorsorge.

Geschehen zu Bern, am 3. Juli 1975, in doppelter Ausfertigung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Französischen Republik:

C. Motta

B. Dufournier

14 [AS 1970 174. SR 0.831.107 Art. 92]. Siehe heute das Übereink. vom 30. Nov. 1979 (SR 0.831.107).

15 SR 0.142.30

16 SR 0.142.301

17 SR 0.142.40