0.973.262.312

 AS 1976 204

Originaltext

Abkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Schuldanerkennung

Abgeschlossen am 5. Dezember 1974

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Oktober 1975

(Stand am 10. Oktober 1975)

Im Bestreben, die Fragen bezüglich gewisser Schulden auf beiderseits befriedigende Weise zu regeln, haben

die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan

folgende Vereinbarungen getroffen.

Art. 1

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan haftet vom 1. Juli 1974 an für den Schuldendienst (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 19641 und 9. Januar 19672, der im Zusammenhang steht mit den in der Beilage3 erwähnten Fälligkeiten.

1 SR 0.973.262.31

2 SR 0.973.262.311

3 Nicht veröffentlicht.

Art. 2

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird den in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erwähnten Schuldendienst (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) gemäss den ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den schweizerischen Gläubigern leisten und überweisen.

Art. 3

Nach dem 1. Juli 1974 wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Regierung der Islamischen Republik Pakistan nicht haftbar machen für den Schuldendienst des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 19644 und 9. Januar 19675, der auf Fälligkeiten beruht, die nicht in der Beilage6 erwähnt sind.

4 SR 0.973.262.31

5 SR 0.973.262.311

6 Nicht veröffentlicht.

Art. 4

Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 19647 und 9. Januar 19678 bleiben in Kraft.

Art. 5

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien mit diplomatischen Noten mitteilen, dass die verfassungsmässigen Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Ausgefertigt in zwei Originalen in Bern, den 5. Dezember 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

K. Jacobi

Für den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan:

Mohammad Yousuf,
Lt. Général