0.973.216.71

 AS 1976 202

Originaltext

Abkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über die Schuldanerkennung

Abgeschlossen am 4. Dezember 1974

In Kraft getreten am 10. Oktober 1975

(Stand am 10. Oktober 1975)

Im Bestreben, die Fragen bezüglich gewisser Schuldverpflichtungen auf beiderseits befriedigende Weise zu regeln, haben

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch

folgende Vereinbarung getroffen:

Art. 1

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch haftet vom 1. Juli 1974 an für den Schuldendienst der ausstehenden Kapitalrückzahlungen für durch schweizerische Transferkredite finanzierte Projekte in Bangladesch, die im Zusammenhang stehen mit den in der Beilage1 aufgeführten Fälligkeiten.

1 Nicht veröffentlicht.

Art. 2

Der in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erwähnte Schuldendienst wird nach den Bestimmungen des Schuldenkonsolidierungsabkommens geleistet, das zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu schliessen ist.

Art. 3

Nach dem 1. Juli 1974 wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Regierung der Volksrepublik Bangladesch nicht für den nicht in der Beilage2 aufgeführten Schuldendienst aus früheren schweizerischen Transferkrediten haftbar machen.

2 Nicht veröffentlicht.

Art. 4

Das vorliegende Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volks­republik Bangladesch über die Schuldenkonsolidierung3 in Kraft.

Ausgefertigt in zwei Originalen in Bern, den 4. Dezember 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

K. Jacobi

Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch:

H. R. Choudhury