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Briefwechsel

vom 22. Dezember 1975
über die Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr

In Kraft getreten am 22. August 1976

Originaltext

Schweizerische Botschaft

Köln, den 22. Dezember 1975

in der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Walter Gehlhoff

Staatssekretär im Auswärtigen Amt

der Bundesrepublik Deutschland

Bonn

Herr Staatssekretär,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 22. Dezember 1975, das folgenden Inhalt hat, zu bestätigen.

«Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf die Verbalnoten des Auswärtigen Amts vom 25. Juli 1974, 15. April 1975 – 510‑511.13 SCZ – und vom 16. Juli 1975 – 510.511.13/2 SCZ – sowie die Antwortnoten der Schweizerischen Botschaften vom 26. Februar 1975 – Nr. 25/75 – 473.0. –, 3. Juni 1975 – Nr. 74/75 – 473.0 (1) –, 24. Juli 1975 – Nr. 113/75 – 473.0 (1) – und vom 14. August 1975 – Nr. 130/75 – 473.0 (1) – folgende Änderungen des Abkommens vom 21. Mai 19702 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr vorzuschlagen:
1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:3
2.
Der folgende Artikel 3a wird in das Abkommen eingefügt:
4
3.
Ziffer III des Schlussprotokolls zum deutsch‑schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 19585 über den Grenz‑ und Durchgangsverkehr wird nicht mehr angewandt. Es besteht aber Übereinstimmung, dass der nach dem neuen Artikel 3a eingeführte Transitausflugsschein nur auf den darin aufgeführten Durchgangsstrecken gelten soll.
4.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit den oben angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden die Note und die das Einverständnis ausdrückende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die einen Monat nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.»

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates beehre ich mich, Ihnen die Zustimmung zu geben, dass Ihr Schreiben vom 22. Dezember 1975 und mein Schreiben gleichen Datums die Vereinbarung über die Änderung des Abkommens vom 21. Mai 19706 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr bilden.

Ich versichere Sie, Herr Staatssekretär, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der schweizerische Botschafter:

Gelzer

2 SR 0.631.256.913.63

3 Dieser Abs. hat heute eine neue Fassung.

4 Text eingefügt im genannten Abk.

5 SR 0.631.256.913.61

6 SR 0.631.256.913.63