(1) Für die Bediensteten des Nachbarstaats umfasst die Zone die nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Züge, die auf den in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Strecken verkehren, sowie die Bahnsteige, die angrenzenden Zwischengleise und die laut Absatz 7 zur Verfügung gestellten Lokale.
(2) In den Bahnhöfen Ponte Ribellasca und Camedo haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, Personen, welche die Vorschriften des Nachbarstaates verletzt haben, sowie Waren und andere in den Zügen sichergestellte Vermögenswerte und Beweismittel in Gewahrsam zu behalten.
(3) Die im Dienst stehenden Bediensteten haben Anspruch auf kostenlose Beförderung auf den in Artikel 1 Absatz 1 angegebenen Strecken.
(4) Festgenommene Personen, sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte können auf den in Artikel 1 Absatz 1 angegebenen Strecken mit dem nächsten geeigneten Zug in den Nachbarstaat verbracht werden.
(5) Falls die Benützung der Eisenbahn sich für die Rückführung im Sinne des Absatzes 4 als unzweckmässig erweisen sollte, dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates festgenommene Personen, sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte und Beweismittel auf der Strasse Ponte Ribellasca–Camedo oder umgekehrt in ihren Staat zurückführen.
(6) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 11. März 19614 wird die Zone für die schweizerischen Bediensteten der Gemeinde Borgnone, die Zone für die italienischen Bediensteten der Gemeinde Re zugeordnet.
(7) Der Schweizer Zoll stellt den italienischen Bediensteten für die in Absatz 2 vorgesehenen Handlungen ein Lokal im Bahnhof Camedo zur Verfügung. Zum gleichen Zweck stellt der italienische Zoll den schweizerischen Bediensteten ein Lokal im Bahnhof Ponte Ribellasca zur Verfügung.