0.975.269.8

 AS 1975 97

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Sudan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 17. Februar 1974

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. Dezember 1974

In Kraft getreten am 14. Dezember 1974

(Stand am 14. Dezember 1974)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan,

Eingedenk der zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und vom Wunsch geleitet, diese Bande zu verstärken und enger zu gestalten,

In der Absicht, für die Investitionen in den beiden Staaten günstige Bedingungen zu schaffen und so die Zusammenarbeit im Bereiche der Produktion, des Handels, des Tourismus, der Technologie und jeder andern Form der Zusammenarbeit zu entwickeln,

In der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz solcher Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten geeignet sind, den Kapitaltransfer zugunsten des wirtschaftlichen Wohlstandes der beiden Staaten zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

1.
Der Ausdruck «Staatsangehörige»: Natürliche Personen, die nach der Gesetzgebung jeder Vertragspartei als Angehörige dieses Staates gelten.
2.2
Der Ausdruck «Gesellschaft»: Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv‑ und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen Angehörige der beiden Vertragsparteien, sei es direkt oder indirekt, ein substantielles Interesse haben.
3.
Der Ausdruck «Investitionen»: Alle Arten von Vermögenswerten, die Angehörigen oder Gesellschaften der beiden Vertragsparteien gehören und die in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung vorgenommen wurden, ins­besondere, aber nicht ausschliesslich:
a)
bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Sicherheiten, Nutzniessung und ähnliche Rechte,
b)
Aktien oder andere Formen von Beteiligungen an Gesellschaften;
c)
Geldforderungen oder Ansprüche auf Leistungen, die – ausser Good­will – einen wirtschaftlichen Wert besitzen;
d)
Urheberrechte, Rechte des gewerblichen Eigentums, technische Verfahren, «know‑how», Handelsmarken und Handelsnamen;
e)
öffentlich‑rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen.
4.
Der Ausdruck «Erträge»: Die Beträge, die eine Investition als Reingewinn, Zins oder aus Urheberrechten einbringt.

2 Siehe auch den Briefwechsel am Schluss des vorliegenden Abkommens.

Art. 2

Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet und lässt sie entsprechend ihrer Gesetzgebung zu.

Art. 3

Jede Vertragspartei wird auf ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei schützen und ihnen eine gerechte und billige Behandlung zusichern.

Diese Behandlung wird mindestens gleich sein wie jene, die jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften zugesteht oder die den Angehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zugestanden wird, wenn diese günstiger ist.

Diese Behandlung ist nicht anwendbar auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines Drittstaates aufgrund ihrer Mitgliedschaft in oder ihrer Verbindung mit einer Zollunion, einem Gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone gewährt.

Art. 4

Keine Vertragspartei wird die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutz­niessung, die Ausdehnung und, sollte der Fall eintreten, die Liquidation derartiger Investitionen durch unvernünftige oder diskriminierende Massnahmen beeinträch­tigen.

Insbesondere wird jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet die Vornahme derartiger Investitionen erleichtern und zu diesem Zweck die dazu erforderlichen Bewilligungen erteilen, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Fabrikationsverträgen, für technische, kommerzielle oder administrative Hilfeleistungen wie auch für die Anstellung von Beratern und anderem qualifiziertem Personal der andern Vertragspartei oder eines Drittstaates.

Jede Vertragspartei kann aber aus Sicherheitsgründen die Erteilung von Einreise‑ oder Arbeitsbewilligungen verweigern.

Art. 5

Jede Vertragspartei garantiert den Angehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei für deren Investitionen den Transfer von:

1.
Erträgen, wie sie in Artikel 1, Ziffer 4 definiert sind;
2.
Teilbeträgen zur Rückzahlung von Darlehen;
3.
Beträgen, die für die Verwaltung von Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei oder eines Drittstaates ausgegeben wurden;
4.
zusätzlichen Kapitalbeträgen, die für den Unterhalt und die Entwicklung der Investition benötigt werden;
5.
Zahlungen für technische, kommerzielle oder administrative Hilfeleistungen,
6.
dem Erlös einer teilweisen oder vollständigen Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Mehrwerte.
Art. 6

Keine der Vertragsparteien wird direkte oder indirekte Massnahmen gegen Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ergreifen, die eine Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzesentziehung zum Ziele haben, es sei denn unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie unter der Bedingung, dass Vorkehren für eine effektive und angemessene Entschädigung getroffen werden.

Die Höhe der Entschädigung ist im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzesentziehung festzusetzen. Sie ist dem Investor ohne ungebührliche Verzögerung auszuzahlen, und zwar in der Währung desjenigen Landes, aus dem die Investition stammt.

Art. 7

Hat eine Vertragspartei für eine Investition, die ein Staatsangehöriger oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen hat, eine finanzielle Garantie gegen nicht‑kommerzielle Risiken gewährt, so wird die letztere die Subrogation bis zur Höhe einer aufgrund dieser Garantie geleisteten Zahlung im Rahmen der Rechte des Investors durch Einsetzen des Garantiegebers in die Rechte des Investors anerkennen.

Art. 8

Das vorliegende Abkommen ist auch anwendbar auf Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften jeder der beiden Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden. Es versteht sich indessen von selbst, dass es nicht anwendbar ist auf Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer der beiden Vertragsparteien getätigt und gegen die Enteignungs‑, Verstaatlichungs‑ oder Besitzesentziehungsmassnahmen getroffen wurden.

Art. 9

Günstigere Abmachungen als die im vorliegenden Abkommen vereinbarten, die eine der Vertragsparteien mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei getroffen hat, bleiben vorbehalten.

Art. 10

Die Vertragsparteien werden versuchen, jede Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

Ist eine Verständigung nicht möglich, kann jede Vertragspartei die Meinungs­verschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss. Hat eine der beiden Vertragsparteien es unterlassen, ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt zu ernennen, an dem eine der beiden Vertragsparteien die andere von ihrem Wunsche in Kenntnis gesetzt hat, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, die Ernennungen vorzunehmen. Können die beiden Schiedsrichter sich über die Wahl des Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt der zweiten Bezeichnung einigen, steht es jeder der beiden Vertragsparteien frei, den Präsiden­ten des Internationalen Gerichtshofes einzuladen, den Vorsitzenden zu ernennen.

Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus andern Gründen verhindert, das Mandat auszuüben, so wird der Vizepräsident eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, sein Mandat auszuüben, so wird das amtsälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist und das nicht verhindert ist, sein Mandat auszuüben, eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehr. Die Entscheide sind endgültig und für die Vertragsparteien bindend.

Art. 11

Die Vertragsparteien haben beiliegenden Briefwechsel vorgenommen, der auf Artikel 1, Ziffer 2 des vorliegenden Abkommens Bezug nimmt.

Dieser Briefwechsel bildet einen integralen Bestandteil des vorliegenden Abkommens.

Art. 12

Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Khartoum ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es gilt für fünf Jahre und bleibt, sofern keine Vertragspartei es kündigt, für weitere fünf Jahre in Kraft und so fort.

Wünscht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zu kündigen, so kann sie das, indem sie die andere Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresperiode offiziell und schriftlich von der Kündigung in Kenntnis setzt.

Nach Kündigung des Abkommens bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen noch während zehn Jahren anwendbar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Khartoum, am 17. Februar 1974, in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei der englische Text verbindlich ist.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

H. K. Frey

Für die Regierung
der Demokratischen Republik Sudan:

Nasr El Din Mubarak

Briefwechsel vom 17. Februar 1974


Der Präsident
der Sudanesischen Delegation

Khartoum, den 17. Februar 1974

Dr. Hans Karl Frey
Botschafter der Schweiz
Präsident der Schweizerischen Delegation

Khartoum

Herr Präsident,

Ich beehre mich, Ihnen Kenntnis zu geben vom Empfang Ihres heutigen Schreibens, das folgenden Wortlaut hat:

«Bezugnehmend auf Artikel 1, Ziffer 2 des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Sudan unterzeichneten Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, beehre ich mich, Sie über folgendes zu informieren:
Ein substantielles Interesse wird dann als gegeben angenommen, wenn Staatsangehörige der beiden Vertragsparteien auf eine Gesellschaft direkt oder durch eine andere Gesellschaft einen entscheidenden Einfluss ausüben. Bestreitet eine der beiden Vertragsparteien eine derartige Einflussnahme durch Staatsangehörige der andern Vertragspartei, wird sie die letztere entsprechend informieren. Beide Vertragsparteien werden dann versuchen, sich darüber zu einigen, ob das Interesse von Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei ein substantielles ist. Sollte eine Verständigung nicht möglich sein, wird die Meinungsverschiedenheit durch das in Artikel 10 dieses Abkommens vorgesehene Schiedsgericht beigelegt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen wollten, dass Sie vom Inhalt dieses Briefes Kenntnis genommen haben.»

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestä­tigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner vorzüglichen Hoch­achtung.

Dr. Nasr El Din Mubarak

Generaldirektor
der Nationalen Planungskommission