0.747.224.101.1AS1AS (Stand am 10. Juni 1997)

0.747.224.101.1

Originaltext

Zusatzprotokoll
zu der am 17. Oktober 1868 in Mannheim
unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte

Abgeschlossen in Strassburg am 25. Oktober 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 19732
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. April 1974
In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Februar 1975

Die Bundesrepublik Deutschland,
das Königreich Belgien,
die Französische Republik,
das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,
das Königreich der Niederlande,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,

in der Erwägung,

dass im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung einiger Artikel der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 18683 in der Fassung vom 20. November 19634 (im folgenden als «Rheinschifffahrtsakte» bezeich­net) bestimmte Schwierigkeiten aufgetreten sind.
dass das in Mannheim am 18. September 18955 unterzeichnete Zusatz­protokoll zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 der Entwicklung des Sanktionsrechts in den einzelnen Vertragsstaaten nicht mehr in jeder Hinsicht Rechnung trägt und daher einer Anpassung an die neuen Verhältnisse bedarf, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Zuwider­hand­­lungen gegen die gemeinsam erlassenen schifffahrts­poli­zei­li­chen Vorschriften durch Verwaltungsbehörden ahnden zu lassen,

haben folgendes vereinbart:

3 SR 0.747.224.101

4 SR 0.747.224.10

5 AS 1967 1611

Art. I

(1)  Jeder Vertragsstaat sorgt für die Ahndung der in Artikel 32 der Rheinschifffahrtsakte bezeichneten Zuwiderhandlungen

a)
nach Massgabe des in den Artikeln 32 bis 40 der Rheinschifffahrtsakte vorgesehenen Verfahrens oder
b)
nach Massgabe eines besonderen richterlichen Verfahrens oder eines geeigneten Verwaltungsverfahrens.

(2)  Der Vertragsstaat, der von den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Möglichkeiten Gebrauch macht, hat vorzusehen,

a)
dass die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht oder der Behörde liegt, in dessen bzw. Deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist;
b)
dass die in den Entscheidungen festgesetzte Geldbusse den in Artikel 32 der Rheinschifffahrtsakte festgelegten Rahmen nicht überschreitet;
c)
dass diese Entscheidungen erst nach Ablauf einer mindestens einwöchigen Frist nach Zustellung an den Betroffenen vollstreckbar werden;
d)
dass der Betroffene die Möglichkeit hat, durch Einlegung eines Rechtsmittels binnen dieser Frist eine Verhandlung und Entscheidung durch das Rheinschifffahrtsgericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist, herbeizuführen.

(3)  Die Vorschriften der Artikel 36 Absätze 1 und 3, 39 und 40 Absatz 2 sowie die in Artikel 40 Absatz 3 vorgesehene Garantie der Zustellung am Wohnsitz sind ebenfalls auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahren anzuwenden.

(4)  Die nach Artikel 37 der Rheinschifffahrtsakte beim Obergericht eines Vertragsstaats zulässige Berufung gegen Entscheidungen, die im Rahmen des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahrens ergangen sind, kann durch ein geeignetes anderes Rechtsmittel bei einer anderen oberen Gerichtsinstanz dieses Vertragsstaats ersetzt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Berufung an die Zentralkommission.

(5)  Die vollstreckbaren Entscheidungen, die im Rahmen des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahrens ergangen sind, stehen den Urteilen und anderen Entscheidungen der Rheinschifffahrtsgerichte gleich. Sie werden in den anderen Vertragsstaaten durch die Behörden und Stellen vollstreckt, die mit der Vollstreckung der Entscheidungen der Rheinschifffahrtsgerichte beauftragt sind.

Art. II

Die Vertragsstaaten teilen sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die zur Anwendung dieses Protokolls erlassen werden.

Art. III

Das in Mannheim am 18. September 18956 unterzeichnete Zusatzprotokoll zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 tritt an dem Tage ausser Kraft, an dem dieses Zusatzprotokoll in Kraft tritt.

Art. IV

Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden sind im Sekretariat der Zentralkommission zwecks Verwahrung in deren Archiv zu hinterlegen.

Der Generalsekretär veranlasst die Aufnahme eines Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden; er übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift der Ratifikationsurkunden sowie des Hinterlegungsprotokolls.

Art. V

Dieses Zusatzprotokoll tritt am Tag nach der Hinterlegung der sechsten Ratifika­tionsurkunde im Sekretariat der Zentralkommission in Kraft; dieses unterrichtet hiervon die anderen Unterzeichnerstaaten.

Art. VI

Dieses Zusatzprotokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst; im Falle von Abweichungen ist der französische Wortlaut massgebend; es wird im Archiv der Zentralkommission hinterlegt.

Der Generalsekretär übermittelt jedem Vertragsstaat eine beglaubigte Abschrift.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg, am 25. Oktober 1972

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls am 1. Februar 1975

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Belgien

21. Februar

1975

27. Februar

1975

Deutschland

26. Februar

1975

27. Februar

1975

Frankreich

30. Januar

1975

27. Februar

1975

Grossbritannien

25. März

1974

27. Februar

1975

Niederlande

  7. Juni

1973

27. Februar

1975

Schweiz

24. April

1974

27. Februar

1975