0.741.319.518

AS 1975 1497

Übersetzung1

Vereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Grossherzogtum Luxemburg
über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen

Abgeschlossen am 15. April 1975
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. August 1975

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Grossherzogtum Luxemburg,

von dem Wunsche geleitet, die Rechtsstellung der Angehörigen beider Staaten bei einem Verkehrsunfall im andern Land zu verbessern,

in Anbetracht, dass in beiden Staaten die Haftpflichtversicherung für Motorfahr­zeuge obligatorisch ist und Einrichtungen bestehen für den Ersatz der von nicht versicherten und nicht ermittelten Motorfahrzeugen verursachten Schäden,

in der Erkenntnis, dass es angezeigt ist, im gegenseitigen Verhältnis die in ihren Gesetzgebungen gegenüber ausländischen Geschädigten vorgesehenen Einschränkungen auszuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Angehörigen jedes der beiden Staaten, die im andern durch ein Motorfahrzeug geschädigt werden, haben dieselben Schadendeckungsansprüche2 wie die Angehörigen des Unfallandes, gleichgültig, ob der Schaden durch ein ordentlich versichertes, ein nicht versichertes, ein ausländisches, ein entwendetes oder ein nicht ermitteltes Motorfahrzeug verursacht worden ist. Die Gleichstellung bezieht sich auch auf die Ansprüche gegen die von der Versicherungspflicht befreiten Halter von Motorfahrzeugen.

2 Derzeit sind massgebend in der Schweiz: Das Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) und die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 (SR 741.31). im Grossherzogtum Luxemburg: La loi du 16 déc. 1963 portant création d’un fonds commun de garantie automobile; le R grand-ducal du 9 juin 1964 pris en exécution de la loi du 16 déc. 1963 portant création d’un fonds commun de garantie automobile.

Art. 2

1 Den Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten sind alle Personen gleichgestellt, die auf seinem Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben.

2 Der Begriff des Motorfahrzeugs bestimmt sich nach dem Recht des Unfallandes; Fahrzeuge mit Hilfsmotor sind den Motorfahrzeugen gleichgestellt.

3 Fallen die von einem Motorfahrzeuganhänger verursachten Schäden nicht unter die Versicherung des Zugfahrzeugs, sondern unter eine selbständige Anhängerversicherung, so ist der Anhänger für die Anwendung dieser Vereinbarung einem Motorfahrzeug gleichgestellt.

Art. 3

1 Erfährt die Behörde eines der beiden Staaten, dass ein durch sie zugelassenes, nicht mehr versichertes Fahrzeug im Gebiet des andern Staates verwendet wird, so erstattet sie der örtlich zuständigen Zulassungsstelle oder der Zentralstelle dieses Staates Meldung. Diese Stellen treffen, unter Berücksichtigung der Rechtslage im Zulassungslande, die gebotenen Massnahmen, damit das Fahrzeug nicht weiter ohne die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung verkehrt.

2 Zentralstellen sind, solange die Regierung der betreffenden Vertragspartei nichts anderes bestimmt, in der Schweiz die Eidgenössische Polizeiabteilung3, im Grossherzogtum Luxemburg die Polizei- und Gendarmeriebehörden.

3 Heute: das Bundesamt für Polizeiwesen.

Art. 4

Diese Vereinbarung gilt zufolge Bevollmächtigung durch die fürstlich-liechten­steinische Regierung auch für das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 5

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft mit dem Austausch der Noten, die bestätigen, dass in beiden Staaten die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

2 Jede Partei kann die Vereinbarung unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Geschehen in Bern, am 15. April 1975, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das
Grossherzogtum Luxemburg:

Graber

A. Duhr