0.941.345.4

AS 1974 752; BBl 1970 I 609

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik über die gegenseitige
Anerkennung der Stempel auf Edelmetallwaren

Abgeschlossen am 15. Januar 1970

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 19702

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. Februar 1974

In Kraft getreten am 30. März 1974

(Stand am 30. März 1974)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

2 AS 1974 751

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Italienischen Republik,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Förderung und Erleichterung des Aus­tausches von Edelmetallwaren zwischen den beiden Ländern abzuschliessen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes

vereinbart haben:

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:

(1)
«Italienisches Gesetz» das Gesetz Nr. 46 vom 30. Januar 1968 über den Feinge­halt und die Identifikationsmarken der Edelmetalle mit den späteren Änderungen;
(2)
«Schweizerisches Gesetz» das Bundesgesetz vom 20. Juni 19333 über die Kon­trolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit den späteren Ände­rungen;
(3)
«Edelmetallwaren» die Waren (einschliesslich der Uhrgehäuse) aus Gold, Silber, Platin oder Palladium;
(4)
«Verantwortlichkeitsmarke» die in Artikel 9 des schweizerischen Gesetzes vor­geschriebene Marke; «amtlicher Stempel» den in Artikel 15 des gleichen Gesetzes vorgesehenen amtlichen Stempel (Punze);
(5)
«Identifikationsmarke» die in Artikel 4 des italienischen Gesetzes vorgeschrie­bene und in Artikel 7 des gleichen Gesetzes definierte gesetzliche Marke sowie vor­übergehend die in den Artikeln 1, 5 und 6 des Gesetzes Nr. 305 vom 5. Februar 1934 erwähnte Marke, die gemäss Artikel 28 des italienischen Gesetzes bis zur Zu­weisung der neuen, in den Artikeln 4 und 7 des gleichen Gesetzes vorgesehenen Marken gültig bleibt.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen Partei allfällige Änderungen der unter den Ziffern (1) und (2) genannten Gesetze mitzuteilen.

Art. 2

Italienische Edelmetallwaren, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Schweiz die Identifikationsmarke aufweisen, müssen nicht mit der Verantwortlichkeitsmarke und dem amtlichen Stempel (Art. 9 und 15 des schweizerischen Gesetzes) versehen wer­den, sofern sie den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

Schweizerische Edelmetallwaren, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach Italien die Verantwortlichkeitsmarke und den amtlichen Stempel aufweisen, müssen nicht mit der in Artikel 5 des italienischen Gesetzes vorgeschriebenen Identifikationsmarke des Importeurs versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

Art. 3

Der Zentraldienst für Mass und Edelmetallprüfung stellt dem Eidgenossischen Zen­tralamt für Edelmetallkontrolle innert zwei Monaten seit dem Inkrafttreten des Abkommens das Verzeichnis der in Italien registrierten und anerkannten Identifika­tionsmarken unentgeltlich zu.

Das Eidgenössische Zentralamt für Edelmetallkontrolle stellt dem Zentraldienst für Mass und Edelmetallprüfung innert zwei Monaten seit dem Inkrafttreten des Abkommens das Verzeichnis der amtlichen Stempel und das Verzeichnis der in der Schweiz registrierten und anerkannten schweizerischen Verantwortlichkeitsmarken unentgeltlich zu.

Alle Änderungen der in den vorausgehenden Absätzen erwähnten Verzeichnisse sind der anderen Vertragspartei sobald als möglich mitzuteilen.

Art. 4

Die italienische Verwaltung verpflichtet sich, keine der in Artikel 8 des italienischen Gesetzes genannten traditionellen Fabrikmarken zu registrieren, die Anlass zu Ver­wechslung mit den im Verzeichnis gemäss Artikel 3 enthaltenen amtlichen schwei­zerischen Stempeln geben könnten.

Die schweizerische Verwaltung verpflichtet sich, keine Verantwortlichkeitsmarken zu registrieren, die Anlass zu Verwechslung mit den im Verzeichnis gemäss Arti­kel 3 enthaltenen italienischen Identifikationsmarken geben könnten.

Art. 5

In Italien wohnhafte Inhaber von Identifikationsmarken, die auf der dem Eidge­nös­sischen Zentralamt für Edelmetallkontrolle zugesandten Liste stehen, sind von der Pflicht befreit, ihre Identifikationsmarke in der Schweiz eintragen zu lassen und die in Artikel 11 Absatz 2 des schweizerischen Gesetzes vorgesehene Sicherheit zu lei­s­ten.

In der Schweiz wohnhafte Inhaber von Verantwortlichkeitsmarken, die auf der dem Zentraldienst für Mass und Edelmetallprüfung zugesandten Liste stehen, sind von der Pflicht befreit, gemäss Artikel 5 Absatz 1 des italienischen Gesetzes einen gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 6

Die Verantwortlichkeit des Herstellers von Edelmetallwaren, die den amtlichen Garantie­stempel einer Vertragspartei aufweisen, bleibt – hinsichtlich der Einhaltung der Gesetzesbestimmungen über die Edelmetallkontrolle – auf das Gebiet dieser Vertragspartei beschränkt.

Art. 7

Aus dem Gebiet einer Vertragspartei stammende Edelmetallwaren, die sich bei der Kontrolle durch die zuständige Verwaltung der anderen Partei als deren gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechend erweisen, werden an den Exporteur zurückgewiesen und dem Edelmetallkontrolldienst der anderen Vertragspartei gemeldet.

Art. 8

Eine gemischte Kommission, die sobald als möglich nach dem Inkrafttreten des Abkommens gebildet wird, hat zur Aufgabe:

(1)
etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens und des Anhangs aus­zuarbeiten;
(2)
Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung des Abkommens und des Anhanges ergeben könnten.

Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei durch jede Vertragspartei zu bestimmen sind. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den schweizerischen und den italienischen Mitgliedern. Der Vorsitzende hat keine aus­schlaggebende Stimme. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sach­verständigen begleiten lassen.

Die Kommission tritt in der Regel einmal jährlich oder auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen.

Die Sitzungen finden abwechselnd in der Schweiz und in Italien statt.

Art. 9

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Rom ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt ein Jahr gültig; seine Geltung erneuert sich stillschweigend je um ein weiteres Jahr, sofern es nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkom­men unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Bern am 15. Januar 1970 in doppelter Ausfertigung in italienischer Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Spühler

Für die Italienische Republik:

Enrico Martino

Anhang

A. Verzeichnis der Marken

Die in Artikel 3 des Abkommens vorgesehenen Verzeichnisse müssen ausser den Personalien und der Adresse des Herstellers folgende Angaben enthalten:

(1)
Verzeichnis der Verantwortlichkeitsmarken:
einen Abdruck der Verantwortlichkeitsmarke und das Datum ihrer Eintragung beim Eidgenössischen Zentralamt für Edelmetallkontrolle;
(2)
Verzeichnis der Identifikationsmarken:
a)
einen Abdruck der im Gesetz Nr. 305 vom 5. Februar 1934 vorgesehenen Identifi­kationsmarke, die gemäss Artikel 28 des Gesetzes Nr. 46 vom 30. Ja­nuar 1968 ihre Gültigkeit bis zur Ablieferung der in diesem Gesetz vor­ge­sehe­nen neuen Marke behält;
b)
die provinzweise jedem Hersteller zugewiesene Ordnungszahl, die, zusammen mit dem Siegel der Provinz in den genannten Abdruck einbezogen, diesen ver­vollständigt und ihm den Charakter einer persön­lichen Identifikationsmarke verleiht;
c)
das Datum der Zuweisung der unter Buchstaben a) und b) genannten Marken;
d)
die der Bestimmung unter Buchstabe a) entsprechende Wiedergabe des neuen Typs der im Gesetz Nr. 46 vom 30. Januar 1968 vorgesehenen Marken (wobei die bisherigen Hersteller ihre Ordnungszahl behalten).

B. Bestimmung des Feingehaltes von Edelmetallwaren

Um festzustellen, ob der deklarierte Feingehalt der Edelmetallwaren dem wirklichen Feingehalt entspricht, sollen in der Regel die Strichprobe oder, in Zweifelsfällen, analytische Methoden, bei denen die Ware nicht zerstört wird (Entnahme kleiner Mengen durch Abschaben), angewendet werden. Die Kontrollämter sind indessen berechtigt, einen oder mehrere Gegenstände zu zerschneiden, wenn mit den genannten analytischen Methoden erhebliche Abweichungen im Feingehalt fest­gestellt worden sind.

Die analytischen Feingehaltsbestimmungen werden nach folgenden Methoden vor­genommen:

Silber: volumetrische Titration nach «Gay-Lussac» mit Auflösung in Salpeter­säure und Fällung mit Natriumchlorid;
Gold: Kupellation und Scheidung in Salpetersäure;
Platin: gravimetrische Analyse durch Auflösung in Königswasser, Fällung mit Ammoniumchlorid und Hitzereduktion zu metallischem Platin.

Die maximale Toleranz in der Genauigkeit der Analysenverfahren wird festgesetzt auf

± 1,0 Tausendstel für Gold und Silber;
± 2,0 Tausendstel für Platin.

Bei allfälligen Beanstandungen der Analysenwerte sind die Toleranzen zugunsten des Fabrikanten zu berücksichtigen, es sei denn, die Abweichung wiederhole sich ständig.

Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten, die zur Rückweisung der Waren an den Absender führen, hat die Mitteilung an die Kontrollstelle der anderen Vertragspartei die auf den Gegenständen analytisch ermittelten Feingehalte in Tausendsteln und Dezi­malbrüchen zu enthalten.