(1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie Drittausländern und Staatenlosen, die im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen, kann, gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben, ein Ausflugsschein ausgestellt werden.
(2) Aus Gründen der Menschlichkeit kann Drittausländern und Staatenlosen auch dann, wenn sie im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht unterliegen, ein Ausflugsschein von der Fremdenpolizei der in der Grenzzone liegenden Kantone oder vom Liechtensteinischen Passbüro beziehungsweise von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol oder der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg ausgestellt werden.
(3) Für den gemeinsamen Grenzübertritt von mindestens fünf Angehörigen der Vertragsstaaten sowie Drittausländern und Staatenlosen, die im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen, kann ein Sammelausflugsschein ausgestellt werden.
(4) Für die Ausstellung eines Ausflugsscheins an Kinder bis zu 15 Jahren und für die Eintragung von Kindern bis zu 15 Jahren in den Ausflugsschein einer anderen Person oder in einen Sammelausflugsschein ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Von der Zustimmung kann bei der Eintragung in den Ausflugsschein einer anderen Person oder in einen Sammelausflugsschein abgesehen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der gesetzliche Vertreter mit der Eintragung einverstanden ist.
(5) Der Ausflugsschein und der Sammelausflugsschein sind sieben Tage gültig. Während ihrer Gültigkeit berechtigen sie in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis zum mehrmaligen Grenzübertritt und zum Aufenthalt ohne besondere Aufenthaltsbewilligung in der Grenzzone des anderen Vertragsstaates. Kinder bis zu 15 Jahren, die im Ausflugsschein einer anderen Person oder in einem Sammelausflugsschein eingetragen sind, benötigen keinen amtlichen Lichtbildausweis.
(6) Der Ausflugsschein wird im Format von ca. 10,5 x 15 cm zweiseitig ausgestellt und hat neben der Bezeichnung der ausstellenden Behörde und dem Ausstellungsdatum Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeit des Inhabers sowie Raum für die Eintragung von Kindern unter Angabe ihres Namens, Vornamens und Geburtsdatums zu enthalten.
(7) Der Sammelausflugsschein hat neben der Bezeichnung der ausstellenden Behörde und dem Ausstellungdatum Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeit jeder darin eingetragenen Person zu enthalten. Von Kindern bis zu 15 Jahren sind Name, Vorname und Geburtsdatum aufzunehmen.
(8) Personen, die mit einem Ausflugsschein oder Sammelausflugsschein in die Grenzzone des anderen Vertragsstaates eingereist sind, dürfen dort keine Erwerbstätigkeit ausüben.