1. Änderungen dieses Übereinkommens können entweder von einer Vertragspartei oder von den nach Artikel 22 zusammengekommenen Vertragsparteien vorgeschlagen werden.
2. Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) den Wortlaut jeder auf diese Weise vorgeschlagenen Änderung.
3. Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der vorgeschlagenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,
- (a)
- dass sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erhebt;
- (b)
- dass sie die vorgeschlagene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.
4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der vorgeschlagenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erheben.
5. Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
6. Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie im folgenden Zeitpunkt als angenommen:
- (a)
- wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
- (b)
- wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, im früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:
- (i)
- an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekreär des Rates ihre Annahme der vorgeschlagenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tage eingegangen sind;
- (ii)
- an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.
7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.
8. Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten jeden nach Absatz 3 Buchstabe (a) gegen die vorgeschlagene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung erheben oder sie annehmen.
9. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.