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0.631.242.011

Übersetzung2

Zollübereinkommen
über die vorübergehende Einfuhr
von wissenschaftlichem Gerät

Abgeschlossen in Brüssel am 11. Juni 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 19733
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. November 1973
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Februar 1974

(Stand am 2. August 2005)

1 AS 1974 608; BBl 1972 II 1334

2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 5. Juni 1973 (AS 1974 606)

Präambel

Die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitet worden ist,

in der Erwägung, dass die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung und des Unterrichts für den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt von entscheidender Bedeutung ist,

in der Überzeugung, dass die Einführung allgemeiner Erleichterungen für die vor­übergehende abgabenfreie Einfuhr von Gerät, das für die wissenschaftliche Forschung oder für den Unterricht bestimmt ist, hierzu wirksam beitragen kann,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen


Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

(a)
«wissenschaftliches Gerät» Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehörteile, die zur wissenschaftlichen Forschung oder zum Unterricht verwendet werden;
(b)
«Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
(c)
«vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
(d)
«zugelassene Anstalten» öffentliche oder private wissenschaftliche oder Lehranstalten, die im wesentlichen keinen Erwerbszweck verfolgen und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes dazu ermächtigt sind, wissenschaftliches Gerät vorübergehend einzuführen;
(e)
«Ratifikation» die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder Genehmigung;
(f)
«Rat» die Organisation, die aufgrund der am 15. Dezember 19504 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde.

Kapitel II Geltungsbereich


Art. 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:

(a)
wissenschaftliches Gerät, das in ihrem Gebiet ausschliesslich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet werden soll;
(b)
Ersatzteile für das nach Buchstaben (a) zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät;
(c)
Werkzeuge, die eigens hergestellt worden sind zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlichen Geräts, das innerhalb ihres Gebiets ausschliesslich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet wird.
Art. 3

Die Zulassung von wissenschaftlichem Gerät, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden:

(a)
dass sie von zugelassenen Anstalten eingeführt und unter deren Aufsicht und Verantwortung verwendet werden;
(b)
dass sie im Einfuhrland für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden;
(c)
dass sie in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind;
(d)
dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt;
(e)
dass sie das Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland bleiben, solange sie sich im Einfuhrland befinden.
Art. 4

Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Übereinkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn Waren vom gleichen wissenschaftlichen Wert wie die wissenschaftlichen Geräte oder Ersatzteile, deren vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.

Kapitel III Besondere Bestimmungen


Art. 5

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, keine Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag zu verlangen, sondern sich mit einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zu begnügen. Diese Verpflichtungserklärung kann entweder bei jeder Einfuhr oder allgemein für einen bestimmten Zeitraum oder gegebenenfalls für die Dauer der Zulassung der Anstalt verlangt werden.

Art. 6

1.  Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wieder auszuführen. Die Zoll­behörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch verlangen, dass das Gerät innerhalb einer kürzeren, für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr als ausreichend angesehenen Frist wiederausgeführt wird.

2.  Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.

3.  Kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Gerät wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Art. 7

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.

Art. 8

Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, dass die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.

Art. 9

Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwer beschädigtes wissenschaftliches Gerät nicht ganz oder teilweise wiederausgeführt zu werden, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

(a)
die darauf entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
(b)
es dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, kostenlos überlassen wird oder
(c)
es unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt, worden ist, Kosten daraus entstehen.
Art. 10

Art. 9 gilt auch für Teile, die bei einer Instandsetzung oder Änderung des wissenschaftlichen Geräts ersetzt worden sind, während es sich im Lande der vorüber­gehenden Einfuhr befand.

Art. 11

Die Artikel 6 bis 9 gelten auch für die Ersatzteile und die Werkzeuge des Artikels 2.

Kapitel IV Verschiedene Bestimmungen


Art. 12

1.  Jede Vertragspartei beschränkt die Zollformalitäten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass; sie veröffentlicht möglichst bald alle sie betreffenden Vorschriften.

2.  Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von wissenschaftlichem Gerät werden die Zollrevision und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmässig ist, dort vorgenommen, wo das Gerät verwendet wird.

Art. 13

Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest und hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig aufgrund autonomer Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Art. 14

Für die Zwecke dieses Übereinkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Art. 15

Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit oder zum Schutz von Patenten und Fabrikmarken auferlegten Verbote und Beschränkungen.

Art. 16

Jede Verletzung dieses Übereinkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, dass eine (natürliche oder juristische) Person oder ein Gerät ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, setzt den Zuwiderhandelnden den Rechtsfolgen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes aus, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

Kapitel V Schlussbestimmungen


Art. 17

1.  Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen.

2.  Die Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.

3.  Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.

4.  Die Vertragsparteien sind zu einem Beschluss über eine Frage nur dann fähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Art. 18

1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.

2.  Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 17 zusammengekommenen Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.

3.  Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Art. 19

1.  Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden

(a)
durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
(b)
durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
(c)
durch Beitritt.

2.  Dieses Übereinkommen liegt bis einschliesslich 30. Juni 1969 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.

3.  Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der Generalsekretär des Rates auf Ersuchen der Vertragsparteien dazu einlädt.

4.  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Art. 20

1.  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

2.  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifliziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vor­behalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitritts­urkunde in Kraft.

Art. 21

1.  Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 20 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2.  Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.

3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.

Art. 22

1.  Die nach Artikel 17 zusammengekommenen Vertragsparteien können Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.

2.  Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

3.  Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,

(a)
dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt;
(b)
dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.

4.  Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

5.  Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

6.  Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie im folgenden Zeitpunkt als angenommen:

(a)
wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
(b)
wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, im früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:
(i)
an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tage eingegangen sind;
(ii)
an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.

7.  Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

8.  Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten jeden nach Absatz 3 Buchstabe (a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

9.  Jeder Staat, der dieses Übereinkommen ratifliziert oder ihm beitritt, nimmt damit die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

Art. 23

1.  Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für die er international die Verantwortung übernimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam, wobei jedoch das Übereinkommen auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung findet, wenn es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

2.  Jeder Staat, der dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er international die Verantwortung übernimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 21 notifizieren, dass dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.

Art. 24

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 25

Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem General­direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

(a)
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 19;
(b)
den Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 20 in Kraft tritt;
(c)
die Kündigungen nach Artikel 21;
(d)
jede nach Artikel 22 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
(e)
den Eingang der Notifikationen nach Artikel 23.
Art. 26

Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am elften Juni neunzehnhundertachtundsechzig, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Anfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 14. Juni 2005

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

In-Kraft-Treten

Algerien

  5. August

1969 B

  5. November

1969

Australien

30. Juni

1969 U

30. September

1969

Kokos-Inseln

10. September

1969

10. Dezember

1969

Norfolk-Insel

10. September

1969

10. Dezember

1969

Weihnachts-Insel

10. September

1969

10. Dezember

1969

Belgien

12. November

1970 B

12. Februar

1971

Benin

16. Januar

1969 U

  5. September

1969

Chile

  3. April

1970 B

  3. Juli

1970

China

  4. Februar

1972

  4. Mai

1972

Macaua

  7. März

2000

20. Dezember

1999

Dänemark

  5. Juni

1969 U

  5. September

1969

Deutschland

10. Juni

1969 U

10. September

1969

Ecuador

23. September

1969

23. Dezember

1969

Fidschi

17. März

1971 B

17. Juni

1971

Frankreich

22. Mai

1969 U

  5. September

1969

Gabun

25. August

1969 B

25. November

1969

Ghana

15. Januar

1969 U

  5. September

1969

Griechenland

23. Januar

1974 B

23. April

1974

Indien

  9. März

1971 B

  9. Juni

1971

Iran

21. Januar

1970 B

21. April

1970

Israel

  5. November

1970 B

  5. Februar

1971

Italien

  6. Mai

1975 B

  6. August

1975

Kamerun

  5. Dezember

1969 B

  5. März

1970

Kanada

24. Juli

1974 B

24. Oktober

1974

Kenia

31. August

1983 B

  1. Dezember

1983

Korea (Süd-)

18. Juni

1982 B

18. September

1982

Lesotho

27. Januar

1982 B

27. April

1982

Libanon

  7. Mai

1971

  7. August

1971

Libyen

18. Juni

1969 U

18. September

1969

Luxemburg

  9. März

1972 B

  9. Juni

1972

Mali

31. Juli

1987 B

31. Oktober

1987

Marokko

22. Juni

1978

22. September

1978

Mexiko

19. Juli

1972 B

19. Oktober

1972

Neuseeland

28. November

1977 B

28. Februar

1978

Niederlande

20. Oktober

1970 B

20. Januar

1971

Niger

21. Februar

1969 U

  5. September

1969

Österreich

29. März

1972

29. Juni

1972

Philippinen

10. April

1973

10. Juli

1973

Polen

14. Juni

1971

14. September

1971

Portugal

19. Oktober

1971 B

19. Januar

1972

Rumänien

  7. Dezember

1970 B

  7. März

1971

Salomoninseln

  2. April

1982 B

  2. Juli

1982

Saudi-Arabien

26. Mai

1970

26. August

1970

Schweiz*

14. November

1973

14. Februar

1974

Senegal

19. Mai

1971 B

19. August

1971

Simbabwe

  5. November

1986 B

  5. Februar

1987

Singapur

  8. September

1969 B

  8. Dezember

1969

Slowakei

  5. Februar

1993 N

  4. Mai

1970

Spanien

26. Februar

1971 B

26. Mai

1971

Sri Lanka

23. Mai

1991 B

23. August

1991

Südafrika

28. September

1971 B

28. Dezember

1971

Syrien

24. Oktober

1974 B

24. Januar

1975

Thailand

16. Oktober

1970 B

16. Januar

1971

Tschad

30. Juni

1969 U

30. September

1969

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  4. Mai

1970

Türkei

17. Mai

1991 B

17. August

1991

Uganda

11. Juli

1989 B

11. Oktober

1989

Ungarn

25. Februar

1976 B

25. Mai

1976

Vereinigtes Königreich

30. Juni

1969 U

30. September

1969

Bermudas

  4. September

1970

  4. Dezember

1970

Britische Jungferninseln

  4. September

1970

  4. Dezember

1970

Gibraltar

  4. September

1970

  4. Dezember

1970

Guernsey

15. Dezember

1969

15. März

1970

Insel Man

15. Dezember

1969

15. März

1970

Jersey

15. Januar

1970

Montserrat

  4. September

1970

  4. Dezember

1970

Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn)

  4. September

1970

  4. Dezember

1970

St. Helena

  4. September

1970

  4. Dezember

1970

Zypern

12. Februar

1971

12. Mai

1971

*

Erkl. siehe hiernach.

a

Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 7. März 2000 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Erklärung

Schweiz

Das Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist.