0.353.934.3

AS 1974 603

Briefwechsel
vom 14. Juli 1972/3 1. Januar 1974

über die Anwendung des schweizerisch‑britischen
Auslieferungsvertrags vom 26. November 1880
zwischen der Schweiz und den Fidschi

In Kraft getreten mit Wirkung ab 10. Oktober 1970

(Stand am 10. Oktober 1970)

Übersetzung1

Der Vorsteher
des Eidgenössischen
Politischen Departements

Bern, den 31. Januar 1974

An den Ministerpräsidenten

und Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Fidschi

Suva

Herr Ministerpräsident,

Am 14. Juli 1972 haben Sie mir einen Brief (Ref. 1173/12/2) folgenden Inhalts zugestellt2:

«Ich beehre mich, auf die am 10. Oktober 1970 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Erklärung Bezug zu nehmen, in welcher erklärt wurde – dass die Regierung der Fidschi, eingedenk der Wünschbarkeit, die bestehenden rechtlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, und eingedenk ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen, vertragliche Vereinbarungen einzuhalten, anerkennt, dass zahlreiche vertragliche Rechte und Pflichten der Regierung des Vereinigten Königreichs in bezug auf die Fidschi von diesen nach der Unabhängigkeit gemäss Völkergewohnheitsrecht übernommen wurden –, dass es aber, da anzunehmen ist, dass nach Völkergewohnheitsrecht gewisse Verträge im Zeitpunkt der Unabhängigkeit der Fidschi ihre Wirksamkeit verloren haben, notwendig erscheint, diese Verträge einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, und – dass nach Abschluss dieser Prüfung die Regierung der Fidschi diejenigen Verträge anzugeben beabsichtigt, die nach Völkergewohnheitsrecht allenfalls ihre Wirksamkeit verloren haben.
Die Regierung der Fidschi hat den zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz am 26. November 18803 abgeschlossenen Auslieferungsvertrag, der durch die Zusatzabkommen vom 29. Juni 19044 und 19. Dezember 19345 ergänzt wurde, geprüft.
Ich beehre mich, Ihnen den Wunsch der Regierung der Fidschi zu übermitteln, dass der genannte Vertrag als zwischen unsern beiden Staaten in Kraft stehend betrachtet werde und dass er, bis zum Abschluss eines neuen Vertrags, die Auslieferungsfälle unter ihnen weiterhin regeln möge. Die Regierung der Fidschi erinnert an das Einverständnis, wonach die vom Gouverneur der Fidschi ausgeübten Funktionen nunmehr vom Generalgouverneur wahrgenommen werden.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass die in diesem Sinne erteilte Antwort Ihrer Regierung und die vorliegende Note durch unsere Regierungen als eine diesbezügliche Vereinbarung betrachtet werden.
Es wird im übrigen Bezug genommen auf die Zirkularnote LE313 vom 27. Februar 1964, in welcher der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitgliedstaaten, die Gastgeber wichtiger Büros oder regionaler Niederlassungen der Vereinten Nationen sind, aufforderte, die Frage der Auslieferung von Beamten der Vereinten Nationen mit den Staaten abzuklären, die mit ihnen Auslieferungsverträge abgeschlossen haben.
In den Fidschi befindet sich das Büro des Vertreters der Weltgesundheits­organisation für den Südpazifik. Gestützt auf die vorerwähnte Zirkularnote bittet die Regierung der Fidschi Ihre Regierung, im Falle der Fortdauer der Auslieferungsregelung mit den Fidschi, auch die Zusicherung abzugeben, wonach sie weder das Begehren stellen noch Massnahmen treffen wird, um die Auslieferung von Personen zu veranlassen, die sich auf Grund einer Einladung der Vereinten Nationen in den Fidschi aufhalten, und dies während einer im Verhältnis zur Einladung stehenden vernünftigen Zeitspanne.»

Ich beehre mich, Sie wissen zu lassen, dass Ihr Vorschlag das Einverständnis der schweizerischen Behörden findet. Ihr Brief und die vorliegende Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen unsern beiden Regierungen, gemäss welcher der Auslieferungsvertrag vom 26. November 1880 zwischen der Schweiz und Grossbritannien, ergänzt durch die Zusatzabkommen vom 29. Juni 1904 und 19. Dezember 1934, vom 10. Oktober 1970 an zwischen der Schweiz und den Fidschi weiterhin in Kraft bleibt.

Ausserdem kann ich die Zusicherung geben, dass die schweizerischen Behörden – ihm Rahmen des Gegenrechts – weder die Auslieferung fordern noch Massnahmen zur Auslieferung treffen werden in bezug auf Personen, die sich auf Grund einer Einladung der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Fidschi aufhalten, und dies während einer im Verhältnis zur Einladung stehenden vernünftigen Zeitspanne.

Ich versichere Sie, Herr Ministerpräsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Graber

1 Übersetzung des französischen Originaltexts.

2 Das Original dieses Briefes ist in englischer Sprache verfasst.

3 SR 0.353.936.7

4 SR 0.353.936.7

5 SR 0.353.936.71