0.748.127.192.63

 AS 1974 2236; BBl 1973 I 720

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Kolumbien
über den regelmässigen Luftverkehr

Abgeschlossen am 29. November 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 19732
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. November 1974

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre­chenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 25. Sept. 1973 (AS 1974 417)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Kolumbien,

in der Erwägung, dass die Schweiz und Kolumbien Vertragsparteien des am 7. Dezember 19443 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

vom Wunsche geleitet, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Luftverkehrs zu entwickeln,

vom Wunsche geleitet, für die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien zwischen ihren Staaten ein Abkommen zu treffen,

haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:

a.
der Ausdruck «Abkommen von Chikago» das am 7. Dezember 19444 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt;
b.
der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Eidgenössische Luftamt5 und im Fall von Kolumbien, die Administrative Abteilung der Zivilluftfahrtbehörde oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c.
der Ausdruck «bezeichnete Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben.

4 SR 0.748.0

5 Heute: Bundsamt für Zivilluftfahrt

Art. 2

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien

a.
das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b.
das Recht, auf dem genannten Gebiet nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
c.
das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
Art. 3

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung bildet den Gegenstand einer auf diplomatischem Wege übermittelten schriftlichen Anzeige zwischen den Vertragsparteien.

2.  Die Vertragspartei, welche die Anzeige der Bezeichnung erhalten hat, erteilt unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.

3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von Chikago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.

4.  Jede Vertragspartei hat das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung nicht zu erteilen oder die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen nötig erscheinenden Bedingungen aufzustellen, wenn die genannte Vertragspartei nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.

5.  Nach Empfang der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit den Betrieb der vereinbarten Linien aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 10 dieses Abkommens aufgestellter Tarif für die betreffenden Linien in Kraft ist.

Art. 4

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei zeitweilig zu verbieten oder die Ausübung dieser Rechte den Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,

a.
wenn sie nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das bezeichnete Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen,
b.
wenn dieses Unternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt hat,
c.
wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen und seinem Anhang aufgestellten Bedingungen betreibt.

2.  Ausser wenn der Widerruf, das zeitweilige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten, kann ein derartiges Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.

Art. 5

1.  Die bezeichneten Unternehmen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.

2.  Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3.  Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmen soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein.

4.  Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen den Gebieten der Vertragsparteien entspricht. Diese Linien können ebenfalls ein Beförderungsangebot gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei entspricht, welche das Unternehmen bezeichnet hat, und den Punkten auf den festgelegten Strecken in den Gebieten dritter Staaten.

5.  Die vereinbarten Linien des bezeichneten Unternehmens einer Vertragspartei zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Punkten dritter Staaten, dürfen nur unter Vorbehalt folgender Grundsätze betrieben werden:

a.
das zur Verfügung gestellte wie auch das ausgenutzte Beförderungsangebot wird im Verhältnis zum gesamten zur Verfügung gestellten Beförderungs­angebot von untergeordneter Bedeutung sein;
b.
die regionalen und örtlichen Linien werden gebührend berücksichtigt;
c.
die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien werden beachtet.
Art. 6

1.  Die durch das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibstoffen und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und anderen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.

2.  Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

a.
die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der durch die Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind,
b.
die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c.
die Treib‑ und Schmierstoffe, die für die Versorgung der durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind.

3.  Die ordentliche Bordausrüstung, sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der durch das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

Art. 7

Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flug­hafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterworfen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Art. 8

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Waren oder Postsendungen regeln, wie diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, Aus­reise, Auswanderung und Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizei­lichen Massnahmen, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Waren oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.

3.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen keine Vorzugstellung einzuräumen.

4.  Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch eine Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen hat das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren zu bezahlen als die, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

5.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Vertretungen aufrecht zu erhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs‑, Betriebs‑ und technisches Personal umfassen und unterstehen den Landesgesetzen.

Art. 9

1.  Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden während der Zeit, in der sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt.

2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die durch die andere Vertragspartei oder durch einen anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder zu deren Gunsten anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.

Art. 10

1.  Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind nach vernünftigen Ansätzen festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinns, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die durch andere Luftverkehrsunternehmen angewendet werden, in Betracht zu ziehen sind.

2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen durch die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmen haben dieses Einvernehmen soweit als möglich zu erreichen, indem sie das Tariffestsetzungsverfahren anwenden, das durch die internationale Organisation aufgestellt worden ist, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet.

3.  Die derart festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreissig (30) Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

4.  Können die bezeichneten Unternehmen zu keiner Einigung gelangen oder werden die Tarife durch die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.

5.  Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 15 dieses Abkommens vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen.

6.  Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 15 dieses Abkommens festgesetzt worden sind, jedoch nicht länger als ein Jahr vom Tage der Verweigerung der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der einen der Vertrags­parteien an.

Art. 11

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Einnahmenüberschüsse, die auf ihrem Gebiet durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Waren und Postsendungen erzielt werden, die Überweisung nach den geltenden Gesetzen jeder Vertragspartei zu gewährleisten.

Art. 12

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehrs­umfang auf den vereinbarten Linien.

Art. 13

1.  Jede Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden können jederzeit auf diplomatischem Wege eine Beratung mit der anderen Vertragspartei oder mit ihren Luftfahrtbehörden verlangen.

2.  Eine durch eine Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden verlangte Beratung muss innerhalb von sechzig (60) Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfangs des Gesuchs an, beginnen.

Art. 14

1.  Jede Änderung dieses Abkommens tritt vorläufig am Tage ihrer Unterzeichnung, und endgültig in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander gegenseitig auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.

2.  Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.

Art. 15

1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Aus­legung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege geschlichtet werden kann, wird auf Verlangen der einen oder der anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet.

2.  Um das in Absatz 1 dieses Artikels umschriebene Ziel zu verwirklichen, bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen dritten Schiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss, als Vorsitzenden. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an dem die eine der Vertragsparteien einen Schiedsrichter bezeichnet, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet hat, oder wenn sich im Laufe des Monats, der der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die bezeichneten Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig wurden, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.

3.  Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.

4.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen.

Art. 16

Dieses Abkommen und seine allfälligen Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingetragen.

Art. 17

Dieses Abkommen und sein Anhang werden mit jedem mehrseitigen Übereinkommen, das die beiden Vertragsparteien binden wird, in Übereinstimmung gebracht werden.

Art. 18

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Entschluss anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen; diese Anzeige wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitgeteilt.

2.  Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam, es sei denn, diese Kündigung werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen. Die bezeichneten Unternehmen können jedoch die vereinbarten Linien bis zum Ende des angefangenen Jahresabschnittes (Flugplanperiode) weiterbetreiben.

3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, so wird angenommen, dass ihr die Anzeige vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrtorganisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 19

Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt und tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander gegenseitig auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bogota am 29. November 1971 in doppelter Urschrift in französischer und spanischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung von Kolumbien:

Etienne Serra

Alfredo Vazquez Carrizosa

Anhang

A

Linienpläne

I

Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen betrieben werden können:

Punkte in der Schweiz – London oder Lissabon – Punkte in Afrika – Hamilton (Bermudas) – Punkte auf den Inseln des Karibischen Meeres (ausgenommen San Juan, aber eingeschlossen die Bahama Inseln) – Panama – ein Punkt in Kolumbien und zwei Punkte darüber hinaus an der pazifischen Küste von Südamerika, in beiden Richtungen.

II

Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch das von Kolumbien bezeichnete Unternehmen betrieben werden können:

Punkte in Kolumbien – Punkte im Karibischen Meer (eingeschlossen Caracas) – zwei Punkte in Europa – ein Punkt in der Schweiz – zwei Punkte über die Schweiz hinaus in Europa und/oder im Mittleren Osten, in beiden Richtungen.

B

1.  Jeder einzelne Punkt oder mehrere Punkte der festgelegten Strecken können nach Belieben des bezeichneten Unternehmens bei allen Flügen oder bei einem Teil der Flüge ausgelassen werden.

2.  Das bezeichnete Unternehmen der einen oder anderen Vertragspartei hat das Recht, irgendeine ihrer Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden zu lassen.

3.  Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, nicht aufgeführte Punkte unter der Bedingung zu bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.

4.  Jede Linie wird auf einer vernünftigermassen direkten Strecke betrieben.