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0.192.122.424

Briefwechsel

Vom 13. Juli/21. August 1973 zwischen der Schweiz
und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung
über die Errichtung eines einzigen Durchgangs
zwischen den einzelnen Anlagen der Organisation

In Kraft getreten am 21. August 1973

Übersetzung2

CERN

Genf, den 21. August 1973

Herrn Botschafter René Keller

Direktor der Direktion

für internationale Organisationen

Eidgenössisches Politisches Departement

Bern

Herr Botschafter,

Wir haben die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 13. Juli 1973 zu bestätigen, der wie folgt abgefasst ist:

«Aufgrund der Entschliessung des Rates der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung vom 19. Februar 1971 sind der Schweizerische Bundesrat und die französische Regierung aufgerufen worden, dieser Organisation für die Verwirklichung ihres 300-GeV-Programms zusätzliche Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Um eine direkte Verbindung zwischen den verschiedenen Teilen des Geländes der Organisation herzustellen, wurde beschlossen, einen einzigen Durchgang zu errichten, der als Tunnel unter der RN 84 hindurch erstellt wird.
Dieser einzige Durchgang tritt an die Stelle des in Artikel VI des Abkommens vom 13. September 19653 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet erwähnten Einganges. Die in Artikel VI aufgeführten abweichenden Bestimmungen sind auf die Benützung dieses Durchganges anwendbar, der im übrigen allein dafür geschaffen wurde, um im Innern des Geländes der Organisation den für das Funktionieren der Organisation nötigen Verkehr von Personen und Gütern zu ermöglichen. Dieser einzige Durchgang befindet sich auf französischem Territorium an der auf der beigefügten Karte4 eingezeichneten Stelle, aber er ermöglicht die Herstellung einer direkten Verbindung zwischen schweizerischem und französischem Boden ausserhalb der ordent­lichen Grenzübergangsstellen.
Die Sachlage bildet einen der Punkte des Briefwechsels vom 18. Juni und 5. Juli 19735 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der französischen Regierung zum Zweck der Anwendung des Abkommens vom 13. September 19656 zwischen den gleichen Parteien. In diesem Briefwechsel sind namentlich die Bedingungen für die Benützung und Kontrolle dieses Durchganges enthalten, und es wird erklärt, dass die zuständigen schweizerischen Behörden eine Kontrolle des einzigen Durchganges vornehmen könnten. Der Briefwechsel sieht ebenfalls vor, dass die Bedingungen für die Benützung des Durchganges in einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Organisation festgehalten werden würden.
Ich habe aus diesem Grund die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass der Bundesrat, gestützt auf die zwischen den französischen und schweizerischen Behörden abgeschlossenen Abkommen und in Berücksichtigung des Abkommens vom 11. Juni 19557 zwischen dem Bundesrat und dem CERN betreffend die Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz, vorschlägt, dass der Verkehr von Personen und Gütern zwischen den einzelnen Anlagen der Organisation – in dem Mass, als dieser Verkehr durch den einzigen Durchgang abgewickelt wird – ebenso wie die Kontrolle dieses Verkehrs durch die schweizerischen Behörden, durch die folgenden Bedingungen geregelt werden:

1.  Verkehr mit Gütern

a)
Der Verkehr mit Gütern durch den einzigen Durchgang beschränkt sich ausschliesslich auf jene Güter, die der Organisation gehören und zwar unter der Voraussetzung, dass keine Ware durch den Durchgang transportiert wird, die nicht vorgängig entweder den Formalitäten der französischen Zollbehörden oder jenen des schweizerischen Zolles unter­zogen worden ist, die für die Güter der Organisation bestehen. Die bereits im Gebrauch befindlichen oder auf dem Gelände der Organisa­tion eingelagerten Güter können in jedem Fall durch den einzigen Durchgang verschoben werden. Güter (Maschinen, Rohwaren und Gegenstände usw.), die nicht der Organisation gehören, können nicht durch den einzigen Durchgang transportiert werden, sondern müssen über ein Zollamt verschoben werden.
b)
Der Verkehr von Gütern durch den einzigen Durchgang erfordert nicht zwingendermassen die Vorlegung von Begleitdokumenten, doch garantiert die Organisation eine ständige von ihr ausgeübte Kontrolle und sie wird den schweizerischen Zollbehörden periodisch eine Aufstellung der Güterbewegungen zukommen lassen; diese Behörden können auch jederzeit stichprobenweise Kontrollen vornehmen.

2.  Verkehr mit Personen

a)
Die Benützung des einzigen Durchganges ist jenen Personen vorbehalten, die bei der Organisation im Dienste stehen und die sich in Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des CERN-Geländes bewegen. Diese Personen werden einen ständigen oder temporären Ausweis auf sich tragen, der sie ermächtigt, diesen Durchgang zu benützen, vorausgesetzt, dass sie keinerlei Gegenstände oder Waren mit sich führen, die einer Zolldeklaration unterworfen sind.
b)
Diejenigen Personen im Dienste der Organisation, die weder eine vom Eidgenössischen Politischen Departement ausgestellte Legitimationskarte noch einen Tätigkeitsausweis besitzen, werden den Durchgang unter den unter Buchstabe a) erwähnten Bedingungen nur benützen können, sofern ihr Name vorher den schweizerischen Zollbehörden mitgeteilt wurde.
c)
Die offiziellen Besucher der Organisation werden den einzigen Durchgang nur benützen können, sofern sie sich in Begleitung einer verantwortlichen Person der Organisation befinden.
d)
Die Zulassung einer Person durch den einzigen Durchgang auf den schweizerischen Teil des Geländes der Organisation gibt dieser Person nicht automatisch das Recht, auf schweizerisches Territorium überzutreten, das sich ausserhalb des umzäunten Geländes der Organisation befindet, oder darauf zu verweilen. Jede Person, die von französischem Territorium auf schweizerisches Territorium übertreten möchte, das sich ausserhalb des umzäunten Geländes der Organisation befindet, muss im Besitz der durch die schweizerische Gesetzgebung vorgesehenen Grenzübertritts- und Aufenthaltspapiere sein. Die schweizerischen Behörden behalten sich vor, die Einhaltung dieser Vorschrift mittels periodischer Kontrollen an den auf schweizerischem Boden gelegenen Eingängen des CERN zu überprüfen.

3.  Kontrolle des Verkehrs durch den einzigen Durchgang

a)
Nach den vorstehend aufgeführten Bestimmungen wird die Organisationmit Hilfe ihrer eigenen Beauftragten und unter ihrer Verantwortung die Benützung des einzigen Durchganges während den Öffnungszeiten einer dauernden Kontrolle unterwerfen. Die Beamten der Organisation, die mit dieser Kontrolle betraut sind, werden zu diesem Zweck speziell bevollmächtigt und ihr Name wird den schweizerischen Behörden mitgeteilt werden, die bei Bedarf in die Bücher Einsicht nehmen können, die von den erwähnten Beamten über den Verkehr von Fahrzeugen geführt werden.
b)
Die Grundsätze über den Verkehr durch den einzigen Durchgang sowie den Verkehr von Personen und Gütern, wie er in diesem Brief im einzelnen umschrieben ist, werden Gegenstand eines internen Reglementes der Organisation bilden, das auf der Grundlage der Statuten und der Personalordnung disziplinarische Sanktionen gegenüber Personen im Dienste der Organisation vorsehen wird, denen Widerhandlungen nachgewiesen werden können.
c)
Mit Rücksicht auf die von der Organisation eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Kontrolle des Verkehrs durch den einzigen Durchgang werden die schweizerischen Behörden davon absehen, diesen Verkehr dauernd zu kontrollieren; doch behalten sie sich das Recht zur Vornahme sporadischer Kontrollen vor. Zu diesem Zweck wird die Organisation in der Nähe des einzigen Durchganges den schweizerischen Behörden einen Kontrollposten zur Verfügung stellen. Die schweizerischen Beamten sind ermächtigt, in Uniform und mit ihrer üblichen Ausrüstung diese Kontrolle vorzunehmen und sich unter Benützung des Geländes der Organisation direkt zu diesen Posten zu begeben; in Ausübung dieser besonderen Dienstpflichten ist ihnen das dauernde freie Durchgangsrecht zwischen dem auf schweizerischem Boden gelegenen Eingang und des beim einzigen Durchgang gelegenen Kontrollpostens gemäss der auf dem beiliegenden Plan8 aufgezeichneten Wegstrecke gewährleistet.
d)
Im Notfall und auf Begehren der schweizerischen Behörden werden die verantwortlichen Beamten der Organisation unverzüglich jeden Verkehr durch den Durchgang unterbrechen, bis die genannten Behörden beim Kontrollposten einschreiten können. Der Generaldirektor oder die ihn ersetzende Person wird gleichzeitig über einen solchen Entscheid der schweizerischen Behörden informiert.»

Wir haben die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass dieser Vorschlag, für den wir Ihnen unsern Dank aussprechen, die Zustimmung der Organisation findet.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.

J. B. Adams

W. Jentschke

Generaldirektor

Generaldirektor

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 SR 0.192.122.423

4 In der AS nicht veröffentlicht.

5 SR 0.192.122.423.1

6 SR 0.192.122.423

7 SR 0.192.122.42

8 In der AS nicht veröffentlicht.