0.672.931.42

 AS 1974 1739; BBl 1974 I 649

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich Dänemark
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Nachlass‑ und Erbschaftssteuern1

Abgeschlossen am 23. November 1973

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. September 19742

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Oktober 1974

(Stand am 15. Oktober 1974)

1 Das vorliegende Abk. ist auch auf die Färöer‑Inseln anwendbar (siehe SR 0.672.931.421).

2 AS 1974 1719

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Königreich Dänemark,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass‑ und Erbschaftssteuern abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens


Art. 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe

1.  Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.

2.  Das Abkommen findet keine Anwendung auf das in Geldfideikommissen oder in Ablösungssummen für Fideikommisse (mit Einschluss dänischer Lehens‑ und Stammhäuser) angelegte Vermögen und das Einkommen daraus. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Einzelfällen dieser Art werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gegebenenfalls verständigen.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass‑ und Erbschaftssteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

2.  Als Nachlass‑ und Erbschaftssteuern gelten alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.

3.  Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören ins­besondere

a)
in Dänemark: die Erbanfallsteuer;
b)
in der Schweiz: die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Nachlass‑ und Erbanfallsteuern.

4.  Das Abkommen gilt auch für alle Nachlass‑ und Erbschaftssteuern, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

5.  Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen.

Abschnitt II Definitionen


Art. 3 Allgemeine Definitionen

1.  Im Sinne dieses Abkommens:

a)
bedeutet der Ausdruck «Dänemark» das Königreich Dänemark mit Einschluss der Gebiete, in denen Dänemark nach dem Recht Dänemarks und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze des Kontinentalsockels ausüben darf; der Ausdruck schliesst die Färöer‑Inseln und Grönland nicht ein;
b)
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c)
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Dänemark oder die Schweiz;
d)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(1)
in Dänemark: der Finanzminister oder sein bevöllmächtigter Vertreter; und
(2)
in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevöllmächtigter Vertreter.

2.  Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

1.  Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, bestimmt sich bei Anwendung dieses Abkommens nach dem Recht dieses Staates.

2.  Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:

a)
Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte er in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b)
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat der Erblasser den Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte, oder verfügte er in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
c)
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit er besass.
d)
Besass der Erblasser die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Abschnitt III Besteuerungsregeln


Art. 5 Unbewegliches Vermögen

1.  Unbewegliches Vermögen kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dient.

Art. 7 Schuldenabzug

Nachlassschulden werden im Verhältnis der in jedem Vertragsstaat der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.

Abschnitt IV Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung


Art. 8

Der Vertragsstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte, nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, von der Besteuerung aus, dieser Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre.

Abschnitt V Besondere Bestimmungen


Art. 9 Gleichbehandlung

1.  Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2.  Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet:

a)
alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen;
b)
alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

3.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünsti­gungen und ‑ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

4.  Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 10 Verständigungsverfahren

1.  Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Staaten unterbreiten.

2.  Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Art. 11 Diplomatische und konsularische Beamte

1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2.  Soweit Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

Art. 12 Ausdehnung des territorialen Geltungsbereichs

1.  Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden Teil des Gebiets von Dänemark, der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ausdrücklich vorn Geltungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen ist, ausgedehnt werden, in dem Steuern erhoben werden, die gleich oder im wesent­lichen ähnlich den Steuern sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszu­tauschende Noten vereinbart werden.

2.  Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Beendigung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat nach Artikel 14 das Abkommen auch für jedes Gebiet ausser Kraft, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Abschnitt VI Schlussbestimmungen


Art. 13 Inkrafttreten

1.  Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Noten, die den Abschluss des in jedem der Vertragsstaaten für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahrens bestätigen, in Kraft, und das Abkommen findet hierauf auf Nachlässe von Personen Anwendung, die an oder nach diesem Tag sterben.

2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vom 14. Januar 19573 ausser Kraft. Seine Bestimmungen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1 anzuwenden ist.

Art. 14 Ausserkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt worden ist.

Geschehen zu Bern, im Doppel, am 23. November 1973, in deutscher und dänischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das
Königreich Dänemark:

Graber

Melchior