0.975.282.1

AS 1973 982

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zaire betreffend den Schutz und die Förderung von Investitionen

Abgeschlossen am 10. März 1972

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Mai 1973

(Stand am 10. Mai 1973)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Republik Zaire,

im Bestreben, die wirtschaftliche Zusammenarbeit der beiden Staaten zu fördern,

vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für die Kapitalinvestitio­nen durch Staatsangehörige und Gesellschaften eines der beiden Staaten auf dem Hoheitsgebiet des andern Staates zu schaffen

und in der Erkenntnis, dass ein vertragsmässiger Schutz dieser Investitionen geeignet ist, die Initiative der Privatwirtschaft oder der öffentlichen Hand anzuregen und den Wohlstand der beiden Nationen zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Investitionen» Einlagen in Geld oder Naturalien durch Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Ver­trags­partei auf dem Hoheitsgebiet der andern, entsprechend der Gesetzgebung der Vertragsparteien in bezug auf Investitionen, um entweder eine neue Produktions­kapazität von Gütern oder Dienstleistungen zu schaffen oder die Produktions­verfahren wirtschaftlicher zu gestalten oder um die Qualität zu verbessern.

Der Ausdruck «Staatsangehörige» bezeichnet natürliche Personen, welche nach der Gesetzgebung jeder Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen.

Der Ausdruck «Gesellschaften» umfasst die Handelsgesellschaften (Aktien­gesell­schaften, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften), die Vereinigungen, Nieder­lassungen oder Stiftungen, in welchen die Staatsangehörigen des Hoheits­gebietes der einen der beiden Vertragsparteien ein vorherrschendes Interesse besitzen.

Art. 2

Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der andern wird eine gerechte und billige Behandlung zugesichert.

Diese Behandlung wird nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die jede Ver­tragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt oder, wenn diese vorteilhafter ist, die Behandlung, die den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünst­igten Nation gewährt wird.

Art. 3

Jede Vertragspartei bewilligt den Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Hoheitsgebiet durch die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie den Transfer von Gewinnen, Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderen Erträgen, von Amortisationen und, im Falle teilweiser oder gänzlicher Liquidation, des Erlöses aus derselben.

Die technischen Formalitäten des Transfers erfolgen in Übereinstimmung mit der bestehenden diesbezüglichen Gesetzgebung.

Art. 4

Im Falle der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung durch eine der Ver­trags­parteien von Vermögenswerten, Rechten oder Interessen, die den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei gehören, hat sie diesen Staatsangehörigen oder Gesellschaften eine effektive und gerechte Entschädigung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht auszuzahlen.

Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen weder diskriminierend sein, noch im Widerspruch zu einer spezifischen Verpflichtung stehen.

Der Betrag der Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer konvertierbaren Währung beglichen und den Berechtigten innert vernünftiger Frist überwiesen, welches auch ihr Wohnort oder ihr Sitz sei.

Art. 5

Dieses Abkommen ist ebenfalls anwendbar auf Investitionen, die von Staats­ange­hörigen oder Gesellschaften jeder der Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der andern vor Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden, vor­aus­gesetzt dass diese Investitionen Gegenstand einer schriftlichen Genehmigung bildeten entsprechend den gültigen Gesetzen und Vorschriften in bezug auf In­vestitionen im Hoheitsgebiet, wo diese erfolgten.

Art. 6

Entstehen zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und können diese nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so werden sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Vor­sitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss.

Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl eines Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren der einen oder anderen Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehen sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen durch den Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selbst fest.

Die Entscheide des Gerichtes sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 7

Eine gemischte Kommission, bestehend aus Vertretern der Vertragsparteien dieses Abkommens, wird auf Verlangen einer Vertragspartei entweder in Bern oder in Kinshasa zusammentreten, um als Folge dieses Abkommens die erzielten Ergebnisse zu prüfen sowie die möglichen Massnahmen zur Förderung der Investitionen der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der andern zu erwägen.

Art. 8

Dieses Abkommen, das von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar ist, tritt in Kraft, sobald jede der beiden Vertragsparteien der andern notiftziert hat, dass sie die verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung von internationalen Abkommen erfüllt hat.

Dieses Abkommen bleibt während fünf Jahren in Kraft. Es wird stillschweigend für die Dauer von jeweilen zwei Jahren erneuert, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf von der einen oder andern Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt wird.

Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens noch wäh­rend­ fünf Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.

Geschehen in Kinshasa am 10. März 1972 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

E. Moser

Für die Regierung
der Republik Zaire

Eketebi Moyidiba Mondjolomba