Art. 1
1 Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates wird die pauschale Steueranrechnung für deutsche Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 des Abkommens vom 11. August 19714 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) gewährt:
- a.
- den natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund des Artikels 4 Absätze 3, 4 und 9 des Abkommens nicht die in Artikel 10 Absätze 2–55 des Abkommens vorgesehene Entlastung von der deutschen Steuer beanspruchen können, und
- b.
- den schweizerischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, an denen nicht in der Schweiz ansässige Personen beteiligt sind, denen mehr als ein Viertel der Gewinne der Gesellschaft zufliessen.
2 In diesen Fällen ist der Betrag der deutschen Steuer, für den die pauschale Steueranrechnung verlangt werden kann, auf den Betrag begrenzt, den die Bundesrepublik Deutschland erheben dürfte, wenn Artikel 10 Absätze 2–56 des Abkommens anzuwenden wären.
4 SR 0.672.913.62. Heute: im Sinne des Art. 10 Abs. 4
5 Heute: Art. 10 Abs. 2 und 3
6 Heute: Art. 10 Abs. 2 und 3