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über die Anwendung, zwischen der Schweiz und Tonga,
des schweizerisch‑britischen Abkommens
vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht
In Kraft getreten am 4. Juni 19 70
Übersetzung2
Der Vorsteher | Bern, den 20. August 1973 |
H.R.H. Prince Tu’ipelehake | |
Ministerpräsident und Minister | |
für Auswärtige Angelegenheiten | |
des Königreichs der Tonga | |
Nuku’Alofa |
Herr Ministerpräsident,
Am 6. Juni 1973 haben Sie mir einen Brief (Ref. F. 42/2/57) folgenden Inhalts zukommen lassen3:
Ich beehre mich, Sie wissen zu lassen, dass Ihr Vorschlag das Einverständnis der schweizerischen Behörden findet. Ihr Brief und diese Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen unsern beiden Regierungen, nach der das Abkommen vom 3. Dezember 1937 zwischen der Schweiz und Grossbritannien über Zivilprozessrecht vom 4. Juni 1970 an weiterhin zwischen der Schweiz und dem Königreich der Tonga in Kraft bleibt.
Ich versichere Sie, Herr Ministerpräsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Graber |
2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
3 Das Original dieses Briefes wurde in englischer Sprache verfasst.