Jede Vertragspartei fördert nach ihren Möglichkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet Kapitalinvestitionen durch Staatsangehörige, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei und lässt diese Investitionen gemäss ihrer Gesetzgebung zu.
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die unmittelbar oder mittelbar den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens der gleichkommt, die jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Hoheitsgebiet von den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie den freien Transfer der Gewinne, Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und bei teilweiser oder gänzlicher Liquidation des Erlöses zu bewilligen.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die unmittelbar oder mittelbar den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der unmittelbaren oder mittelbaren Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer tatsächlichen und angemessenen Entschädigung nach Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, der zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung beglichen und den Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug an jeden beliebigen Wohnort oder Sitz überwiesen. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.