0.741.531.971.4
AS 1972 771
Briefwechsel vom 30. April 1958
zwischen der Schweiz und Schweden
über die gegenseitige Anerkennung der Fahrzeug‑ und Führerausweise für den Motorfahrzeugverkehr
In Kraft getreten am 1. Juni 1958
Übersetzung1
Eidgenössisches Politisches Departement | Bern, den 30. April 1958 |
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| Seiner Exzellenz |
| Herrn Torsten Hammarström |
| Schwedischer Botschafter |
| Bern |
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes folgenden Inhaltes anzuzeigen:
- «Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, dass meine Regierung im Bestreben, die Entwicklung des internationalen Strassenverkehrs zu fördern, mit dem Schweizerischen Bundesrat eine Vereinbarung folgenden Inhaltes abzuschliessen wünscht:Der internationale Führerschein wird für die in der Schweiz oder in Schweden immatrikulierten Motorfahrzeuge, die vorübergehend auf dem Gebiete des andern Landes verkehren, nicht verlangt, wenn der Führer einen in der Schweiz oder in Schweden ausgestellten nationalen Ausweis vorweist. Dieser Ausweis berechtigt nur zum Führen derjenigen Fahrzeugkategorien, für die er nach der nationalen Gesetzgebung gültig ist.Führer, welche einen nationalen Führerausweis besitzen, der in einem der beiden Länder ausgestellt worden ist, sind auch berechtigt, vorübergehend Motorfahrzeuge zu führen, die in einem dritten Land immatrikuliert sind, sowie Fahrzeuge, die im andern Land immatrikuliert sind, im letzteren Falle jedoch nur dann, wenn es sich um Personentransporte ohne Entgelt handelt.Die Anerkennung der nationalen Ausweise kann unter den gleichen Bedingungen verweigert werden, wie sie für den intemationalen Führerschein vorgesehen sind.
- Es besteht Einverständnis darüber, dass die in der Schweiz oder in Schweden immatrikulierten Motorfahrzeuge vorübergehend auf dem Gebiete des andern Landes verkehren dürfen, wenn ihre Führer im Besitze des nationalen Fahrzeugausweises oder einer nationalen Immatrikulationsbescheinigung sind.
- Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1958 in Kraft und kann jederzeit durch eine der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.»
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis des Bundesrates zum Besagten zu bestätigen.
Der vorliegende Brief sowie derjenige Eurer Exzellenz bilden die in dieser Sache zwischen unsern beiden Regierungen getroffene Vereinbarung.
Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.