Nummer des schweizerischen Zolltarifs41 | Bezeichnung der Waren | Zollansatz SFr. je 100 kg brutto |
| | Basis- Ansatz | Anwendbarer Ansatz |
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0604. | | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde‑ oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt, ausgenommen Blumen und Blumenknospen der Nr. 0603: | | | |
| 10 | – frisch oder bloss getrocknet | | 0.50 | frei |
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0701. | | Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt: | | | |
ex | 30 | – Esszwiebeln, Schalotten, Knoblauch: Knoblauch | | 4.20
| frei
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ex 0803. | 01 | Feigen, frisch oder getrocknet: frisch | | 15.—
| frei
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0805. | | Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Nr. 0801), frisch oder getrocknet, auch ohne äussere oder innere Schalen: | |
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| 30 | – Esskastanien | | 7.— | frei |
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1201. | | Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: | | | |
| 40 | – Senfsamen | | 5.— | frei |
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ex 1205. | 01 | Zichorienwurzeln, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, nicht geröstet: getrocknet | |
1.—
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frei
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2002. | | Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert: | | | |
| | – Tomaten, in Behältern von: | | | |
ex | 12 | – 5 kg oder weniger: Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomaten konzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältern, mit einem Gehalt an Trockenstoff von 25 % des Gewichts oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Konservierungs‑ oder Würzzusätzen | |
23.—
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frei
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Schweizerische Delegation | Brüssel, den 21. Juli 1972 |
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| Herrn Generaldirektor |
| E. P. Wellenstein |
| Leiter der Delegation der Gemeinschaft |
| Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
| Rue de la Loi 200 |
| 1040 Brüssel |
Herr Generaldirektor,
Ich darf ihnen mitteilen, dass die Schweiz unter Bezugnahme auf Artikel 15 des heute paraphierten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz mit Inkrafttreten dieses Abkommens der Gemeinschaft autonom die im Anhang 1 zu diesem Schreiben aufgeführten Zollsenkungen sowie die nachstehend erläuterten Änderungen auf dem Gebiet der mengenmässigen Beschränkungen einräumen wird.
Ausserdem wäre die Schweiz bereit, bei Tulpen der Tarifnummer 0603.2042 des Schweizerischen Zolltarifs (Anhang 1) eine zusätzliche Zollsenkung vorzunehmen, sofern die Bedingungen für die Versorgung des schweizerischen Marktes mit Tulpenzwiebeln aus der Gemeinschaft verbessert werden.
Die Zollsenkung für die Erzeugnisse der Tarifstelle 0601.3043 des Schweizerischen Zolltarifs (Anhang I) wird in der Erwartung gewährt, dass die vorgenannten Verbesserungen vorgenommen werden.
1. Nichtgeniessbare Gartenbauerzeugnisse
Die Schweiz verpflichtet sich, das Saison‑Vertragskontingent für Schnittblumen der Tarifstellen 0603.10 und 0603.12 des Schweizerischen Zolltarifs44 von 4500 auf 6000 dz zu erhöhen. Dieses Kontingent kann nach Massgabe der Marktbedürfnisse später noch erhöht werden.
2. Obst und Gemüse
a) Die schweizerischen Behörden sind bereit, die während der ersten Phase angewandte Regelung der «Generallizenz» zu konsolidieren.
b) Die schweizerischen Behörden beabsichtigen, das System, wonach die Vorlage einer Lizenz bei der Einfuhr während der zweiten Phase durch eine nachträgliche Kontrolle abgelöst wird, allgemein anzuwenden.
c) Die schweizerischen Behörden nehmen vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände davon Abstand, für die in Anhang II genannten Erzeugnisse andere Phasen als die erste Phase anzuwenden.
Die schweizerischen Behörden werden prüfen, ob diese Behandlung auf andere Erzeugnisse ausgedehnt werden kann.
d) Die schweizerischen Behörden werden vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände davon Abstand nehmen, für die Erzeugnisse des Anhangs III die dritte Phase anzuwenden.
Soweit mit dem Absatz der inländischen Erzeugung vereinbar, werden sie diese Behandlung auf die Einfuhr von Pflaumen und Zwetschgen ausdehnen.
Die schweizerischen Behörden werden prüfen, unter welchen Voraussetzungen diese Behandlung auf andere Erzeugnisse ausgedehnt werden kann.
3. Wein
Die gegenwärtig eröffneten Vertragskontingente für Rotwein in Fässern werden um 55 000 hl erhöht; davon sind 25 000 hl für Wein mit geschützter Bezeichnung (appellation contrôlée) mit Ursprung in und Herkunft aus Frankreich und 30 000 hl für Qualitätsweine mit Ursprung in und Herkunft aus Italien vorbehalten.
Ausserdem können nach Massgabe der Marktbedürfnisse zusätzliche Kontingente autonom eröffnet werden.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
| Pierre Languetin |
| Botschafter Stellvertretender Leiter der schweizerischen Delegation |