(Stand am 12. August 2003)0.631.252.945.460.9

0.631.252.945.460.9

AS 1972 232

Briefwechsel vom 13. Oktober 1967
zwischen der Schweiz und Italien
betreffend die Einrichtung
des Grenzübergangs Brogeda

In Kraft getreten am 13. Oktober 1967

(Stand am 12. August 2003)

Übersetzung1

Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten

Rom, den 13. Oktober 1967

Seiner Exzellenz
Herrn Jean de Rham
Schweizerischer Botschafter

Rom

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 13. Oktober 1967 zu bestäti­gen, das wie folgt lautet:

«Ich habe die Ehre, mich auf die Abmachungen zu beziehen, die zwischen den Abordnungen der schweizerischen und der italienischen Regierung in bezug auf die Einrichtung des Grenzübergangs Brogeda getroffen worden sind, und Ihnen vor­zu­schlagen, die zwischen den beiden Regierungen schon mit Notenwechsel vom 23. März/16. April 19622 vereinbarte Lösung zu ändern. Diese Änderung wird es erlau­ben, den Verkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern und die Abwicklung der Grenzkontrollen zu vereinfachen, weil die mit der Abfertigung des Reisenden­verkehrs betrauten schweizerischen Dienststellen auf italieni­schem Hoheits­gebiet untergebracht werden können. Zu diesem Zwecke schlage ich Ihnen folgendes vor:

1.
Die geographische Lage des Überganges und der Zusammenschluss der Endstücke der Autobahnen St. Gotthard–Chiasso und Como–Chiasso für den Reisenden- und Güterverkehr sind aus dem beiliegenden Plan3 ersichtlich, der einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Notenwechsels bildet und den Plan ersetzt, der dem Notenwechsel vom 23. März/16. April 1962 beigefügt war.
Für den Reisendenverkehr wird die Grenze – je nach der Notwendigkeit – auf einem Viadukt oder Damm überquert, der von Italien und der Schweiz in gegenseitigem Einvernehmen gebaut wird.
2.
Die Schweizerische Regierung verpflichtet sich, der italienischen Regierung zu bezahlen:
a.
als Beitrag die Pauschalsumme von 315 Millionen Lire, entsprechend zwei Dritteln der zusätzlichen Kosten, die Italien aus den Tiefbau­arbeiten (Amtsplatz) für die Aufnahme der schweizerischen Reisenden- Grenzabfertigungsdienste erwachsen. Die italienische Regierung über­nimmt den restlichen Drittel. Die Hälfte des Betrages von 315 Millio­nen Lire ist innert drei Monaten seit der Arbeitsvergebung an die Bau­unternehmung, die andere Hälfte bei Zurverfügungstellung der Hoch­baueinrichtungen an die schweizerischen Behörden zu zahlen;
b.
einen Drittel der Kosten gemäss Voranschlag zum italienischen Projekt, d.h. einen Drittel von 390 Millionen Lire = 130 Millionen Lire, für die Hochbauarbeiten (Büros, Park- und Kontrollplätze usw.), unter Vorbe­halt allfälliger unvorhergesehener Ausgaben bis zu 10%. Die italieni­sche Regierung trägt die übrigen beiden Drittel. Diese Bauten und Ein­richtungen werden Eigentum der italienischen Domänenverwaltung.
3.
Die gemeinsamen Einrichtungen für die Grenzabfertigung (Hallen, Rampen, Zollamtsplatz) und die ausschliesslich für die schweizerischen Dienststellen bestimmten Einrichtungen können von der schweizerischen Zollverwaltung während 30 Jahren4, vom Tage der Eröffnung des gemein­samen Grenzbüros an gerechnet, ohne Bezahlung eines Mietzinses benützt werden.
Nach Ablauf dieser Zeit werden die gleichen Einrichtungen der schweizeri­schen Zollverwaltung gegen Bezahlung eines im gegenseitigen Einverneh­men festzusetzenden Mietzinses weiter zur Verfügung stehen. Man wird hiebei dem Zustand und dem Abnützungsgrad der dannzumal vorhandenen Einrichtungen Rechnung tragen.
Der jährliche Mietzins darf 1/25 der von der Schweiz gemäss Ziffer 2 dieses Schreibens bezahlten Beträge nicht übersteigen, wobei allfällige nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung eingetretene Währungsände­rungen zu berücksichtigen sind.
4.
Die Kosten für die Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Wasser, Kehricht­be­seitigung usw. werden von jeder vertragschliessenden Partei für die aus­schliesslich von ihr benützten Räume und Einrichtungen ganz getragen. Für die gemeinsam benützten Räume und Einrichtungen (Revisionsräume, Park­plätze und Zollamtsplatz) werden die Kosten zwischen den zuständi­gen ita­lienischen Verwaltungen und der schweizerischen Zollverwaltung halbiert. Offentlich-rechtliche und ähnliche Lasten (einschliesslich der Versicherung derAmtsräume) auf den Bauten und Einrichtungen werden von den zustän­digen italienischen Verwaltungen getragen.
5.
Der Unterhalt der Gebäulichkeiten wird auf Kosten der zuständigen italieni­schen Verwaltungen besorgt. Solange die schweizerische Zollverwaltung von der Bezahlung eines Mietzinses für die Gebäude und Einrichtungen befreit ist, trägt sie die Unterhaltskosten der ausschliesslich zu ihren Zwec­ken benützten Räume und Einrichtungen ganz, diejenigen der mitbenützten zur Hälfte. Nach Ablauf der mietzinsfreien Benützungs­zeit werden die Unter­haltskosten ganz zu Lasten der zuständigen italienischen Verwaltungen gehen.
6.
Obige Bestimmungen sind anwendbar, solange die Voraussetzungen für die gemeinsame Grenzabfertigung am Grenzübergang bei Brogeda gegeben sind. Sollte die gemeinsame Abfertigung vor Ablauf von 30 Jah­ren endgültig dahinfallen, so wird Italien unter Berücksichtigung der Zeit des Nicht­gebrauchs eine Entschädigung ausrichten. Sollte die gemeinsame Abfertigung vor Ablauf von 30 Jahren zeitweilig aufgehoben werden, so wird Italien die Zeit, während der die schweizerische Zollverwaltung Anspruch auf unent­geltliche Benützung der Anlagen hat, um die entgangene Benützungsdauer verlängern.
7.
Die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr wird auf Grund des Abkom­mens zwischen Italien und der Schweiz über die nebeneinanderliegenden Grenz­abfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, das am 11. März 19615 in Bern abgeschlossen wurde, geregelt werden.
8.
Die Anlage für die Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs wird im Auftrag der italienischen Regierung gebaut. Die zuständige schweizerische Verwal­tung kann indessen der Bauleitung für die erforderlichen techni­schen Kon­trollen des den schweizerischen Verwaltungen zugewiesenen Teils einen Experten beigeben.
9.
Die zuständigen italienischen Behörden stellen den zuständigen schwei­zeri­schen Behörden das überschüssige Aufschüttungsmaterial, das bei dem im Projekt vorgesehenen Aushub gewonnen wird, in der Grössenordnung von mindestens 100 000 Kubikmetern unentgeltlich zur Verfügung. Diese Behörden werden die Mengen, Art, Zeit und Umstände der Lieferung im gegenseitigen Einvernehmen festlegen. Die Zollverwaltungen beider Län­der werden für diese Materialien den abgabenfreien Grenzübergang ge­währen.
Sofern Italien mit den vorstehenden Ausführungen einverstanden ist, schlage ich Ihnen vor, dass dieses Schreiben und die Antwort, die Sie mir erteilen werden, eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Tage dieser Antwort in Kraft tritt.»

Ich beehre mich, mitzuteilen, dass die italienische Regierung mit den vorstehenden Ausführungen einverstanden ist; somit bilden Ihr Schreiben und das vorliegende Schreiben eine Vereinbarung, die am heutigen Tage in Kraft tritt.

Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Oliva

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 BBl 1963 II 352

3 Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.

4 Mit Briefwechsel vom 25. Juni 2002 und 25. März 2003 sind die Schweiz und Italien übereingekommen, die Nutzungsdauer gemäss Art. 3 Abs. 1 des Briefwechsels vom 13. Okt. 1967 bis zum 31. Dez. 2020 zu verlängern (AS 2003 2527).

5 SR 0.631.252.945.460