Art. 1
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf
- a)
- Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;
- b)
- Handlungen, welche, gleichviel ob sie strafbare Handlungen darstellen oder nicht, die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden oder gefährden können oder welche die Ordnung und Disziplin an Bord gefährden.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels III findet dieses Abkommen Anwendung auf strafbare oder andere Handlungen, die eine Person an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der hohen See oder eines anderen Gebiets ausserhalb des Hoheitsgebietes eines Staates befindet.
3. Im Sinne dieses Abkommens:
- a)
- gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Aussentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird; im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen;
- b)
- ist der Begriff der «Eintragungsstaat» im Sinne der Artikel 4, 5 und 13 des Abkommens als der Halterstaat auszulegen, wenn der Halterstaat nicht gleichzeitig der Eintragungsstaat ist.3
4. Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.
3 Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 469; BBl 2020 5123).