0.353.966.7Nicht löschen bitte "1 " !! (Stand am 5. November 1999)

0.353.966.7

Notenaustausch vom 22./30. Juni 1971

betreffend die Anwendung
zwischen der Schweiz und der Republik Rwanda
des schweizerisch‑belgischen Vertrages vom 13. Mai 1874
über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern,
geändert durch die Übereinkunft vom 11. September 1882

In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1962

Übersetzung2

Ministerium
für internationale Zusammenarbeit

Kigali, den 30. Juni 1971

Schweizerische Botschaft

Kigali

Bestätigung des Auslieferungsvertrages vom 13. Mai 1874

Das Ministerium für internationale Zusammenarbeit der Republik Rwanda grüsst die Schweizerische Botschaft und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 22. Juni 1971 betreffend die oben erwähnte Angelegenheit zu bestätigen.

Durch ihre Note lässt die Botschaft das Ministerium wissen, dass sie von ihrer Regierung beauftragt ist zu bestätigen, dass diese «bereit ist, den Vertrag vom 13. Mai 18743 zwischen der Schweiz und Belgien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, geändert durch die Übereinkunft vom 11. September 18824, zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Rwanda, in Kraft zu belassen». Die Botschaft schlägt ferner vor, dass die Aufrechterhaltung dieser Verträge ihre Wirkung vom 1. Juli 1962 an entfalte.

Das Ministerium gibt der Botschaft die Zustimmung der rwandischen Regierung zu diesem Vorschlag bekannt, wobei die vorerwähnte Note vom 22. Juni 1971 und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten bilden.

Das Ministerium für internationale Zusammenarbeit der Republik Rwanda benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

2 Die Originaltexte finden sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 SR 0.353.917.2

4 SR 0.353.917.2