844

Bundesgesetz
über die Verbesserung der Wohnverhältnisse
in Berggebieten

vom 20. März 1970 (Stand am 1. Januar 2020)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 34sexies Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 19693,

beschliesst:

1 [AS 1972 1481]. Der genannten Bestimmung entspricht Art. 108 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 15. Mai 2001 (AS 2001 1406; BBl 2000 4969).

3 BBl 1969 I 1102

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14

1 Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Verbesse­rung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen im Rah­men der bewilligten Kredite.

2 Die Finanzhilfen werden gewährt für Arbeiten, die der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für Familien und Personen in bescheide­nen finanziellen Verhältnissen dienen.

3 Der Bund gewährt die Finanzhilfen auch dann, wenn eine verbes­serte oder eine zusätzliche Wohnung erst bei der Bauabrechnung von einer Familie oder Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnis­sen bewohnt wird.

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 202; BBl 1989 III 412).


Art. 2

1 Für die Abgrenzung der Berggebiete ist der eidgenössische land­wirt­schaftliche Produktionskataster wegleitend.

2 Gemeinden oder Gemeindeteile mit städtischem Charakter gehören nicht zum Berggebiet im Sinne dieses Gesetzes.5

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981 96; BBl 1980 II 229).

II. Finanzhilfen6

6 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 202; BBl 1989 III 412). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 3

1 Finanzhilfen werden insbesondere gewährt für:7

a.
die Wiederinstandstellung gesundheits- oder baupolizeilich ab­ge­sprochener Wohnungen;
b.
die Verbesserung der Wohnverhältnisse durch
Zuführung von Wasser und Energie, wobei Beiträge auf Grund anderer Bundeserlasse anzurechnen sind;
Einbau sanitärer Installationen;
Vermehrung der Wohnräume im Verhältnis zur Familien­grösse;
c.
den Einbau von Wohnungen in unbenützte Gebäude;
d.
Neubauten, sofern sie als Ersatz für Wohnverhältnisse dienen, deren Verbesserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lässt;
e.8
Ergänzungsbauten mit höchstens zwei Wohnungen, wenn die räumlichen Verhältnisse oder Kostengründe eine Erweiterung des bestehenden Wohnraumes nicht zulassen;
f.9
den Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon, wenn der Erwerb sinnvoller ist als ein Neu- oder ein Ergänzungsbau.

2 Finanzhilfen werden nicht gewährt für:10

a.
laufende Unterhalts- und Reparaturarbeiten;
b.
die Verbesserung von Wohnverhältnissen, an die bereits gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unterstüt­zung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten Fi­nanzhilfe gewährt wird, im Ausmass dieser Finanzhilfe; ausge­nommen sind Investitionskredite gemäss Bun­desgesetz vom 23. März 196211 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft;
c.
Neubauten, bei denen die Wohnfläche je Wohnung oder die Ausstattung ein bestimmtes Mass nicht erreicht;
d.12
Vorhaben, bei denen die Eigentümerlasten oder Mietzinse unter Berücksichtigung der vorgesehenen Hilfe nicht in einem ange­messenen Verhältnis zum Einkommen und Vermögen der Be­wohner stehen;
e.
Vorhaben, bei deren Finanzierung die vorgesehenen Kapital­ver­zinsungen das landesübliche Ausmass übersteigen;
f.13
Sanierungsvorhaben von Wohnobjekten, statt deren Sanierung bereits ein Neubau subventioniert worden ist (Abs. 1 Bst. d).

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 202; BBl 1989 III 412).

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 202; BBl 1989 III 412).

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 202; BBl 1989 III 412).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 202; BBl 1989 III 412).

11 [AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249 Ziff. I 961, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27, 1992 288 Anhang Ziff. 47 2104. AS 1998 3033 Anhang Bst. f]. Siehe heute das Landwirtschaftsgesetz vom 29 April 1998 (SR 910.1).

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 202; BBl 1989 III 412).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981 96; BBl 1980 II 229).

Art. 3a14

Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Vorschlagsjahr Zusicherungen von Beiträgen abgegeben werden dürfen.

14 Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369).


Art. 415

Der Bund gewährt seine Finanzhilfe nur, wenn die Arbeiten die Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes sowie des Umweltschutzes erfüllen.

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 202; BBl 1989 III 412).

Art. 5

1 Die Finanzhilfe beträgt je nach der Finanzkraft des Kantons 10–30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Im Einzelfall kann dieser Ansatz herabgesetzt werden.16

2 Als anrechenbare Kosten gelten die Gesamtkosten einschliesslich Gebühren, dagegen nicht die Bauzinsen, die Kosten für den Land­erwerb und allfällige Entschädigungen an Dritte. Die vom Bauherrn sel­ber ausgeführten Arbeiten und Lieferungen werden zu ortsübli­chen Ansätzen angerechnet.

3 Die Gewährung der Finanzhilfe kann vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Finanzierung der durch die Finanzhilfe nicht gedeckten Kosten unter Berücksichtigung der eigenen Leistungen des Bauherrn gesichert ist.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981 96; BBl 1980 II 229).

Art. 617

Die Finanzhilfe kann, je nach der Finanzkraft des Kantons, um 5–15 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden, wenn die Verbes­se­rung der Wohnverhältnisse trotz der ordentlichen Finanzhilfen von Bund und Kanton zu einer übermässigen Belastung des Gesuchstel­lers führt.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 202; BBl 1989 III 412).


Art. 718

1 Die Finanzhilfe setzt eine Leistung des Kantons voraus, in dessen Gebiet die Wohnungsverbesserung ausgeführt wird.

2 Die Leistung des Kantons richtet sich im Rahmen dieses Gesetzes nach kantonalem Recht.

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981 96; BBl 1980 II 229).


Art. 819

1 Die Leistung des Kantons muss zusammen mit der Finanzhilfe gestatten, in den Fällen nach Artikel 5 die anrechenbaren Kosten zu 50 Prozent und in denjenigen nach Artikel 6 zu 75 Prozent zu decken.

2 Bei einer Herabsetzung der Finanzhilfe im Einzelfall (Art. 5 Abs. 1) kann der Kanton seine Leistungen im gleichen Verhältnis herab­setzen.

3 Der Kanton kann seine Leistungen von der Übernahme eines An­teils durch die Gemeinde abhängig machen.

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981 96; BBl 1980 II 229).


Art. 9

1 Leistungen der Gemeinden und – sofern sie nicht selber Bauherren sind – von andern Kantonen sowie von öffentlich-rechtlichen Körper­schaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisatio­nen können an die Kantonsleistung nach Artikel 7 angerechnet wer­den; sie dürfen diese aber höchstens zu vier Fünfteln ersetzen. Der Kanton haftet gegenüber dem Bund und dem Bauherrn für die Ein­bringung der zur Anrechnung bestimmten Leistungen Dritter.20

2 Leistungen Dritter gemäss Absatz 1 werden auf die Kantonsleistung nur angerechnet, sofern der Dritte den Kontrollorganen des Bundes und des Kantons jederzeit in ihnen gutscheinender Weise zu prüfen ermöglicht, ob eine Drittleistung tatsächlich erbracht und nicht nach­träglich wieder zurückerstattet worden ist.

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981 96; BBl 1980 II 229).


Art. 10

1 Kantons- und Gemeindeleistungen einschliesslich solcher anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können auch in anderer Form als durch Beiträge à fonds perdu erbracht werden, so z. B. durch ver­bil­ligte Darlehen oder durch Naturalleistungen, soweit sie einem Bar­bei­trag gleichwertig sind.

2 Naturalleistungen an Stelle von Barbeiträgen können von allen in Artikel 9 aufgeführten Dritten aufgebracht werden; sie müssen zu­sätz­lich über solche Leistungen hinaus gewährt werden, auf die der Bau­herr ohnehin Anspruch hat.

Art. 11

1 Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Bundes mit Forderungen gegenüber dem Ansprecher ist nur für Forderungen zulässig, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Bundeserlasse betreffend die Förderung des Wohnungsbaues entstanden sind.

2 Die Abtretung von Ansprüchen aus Zusicherungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Abtretung der Si­cher­stellung einer Forderung dient, die aus beitragsberechtigter Ar­beit oder Lieferung von Material für die Verbesserung oder für die Erstel­lung eines Neubaus entstanden ist.


Art. 12

Die Übertragung von auf Grund dieses Gesetzes zugesicherter oder bereits geleisteter Finanzhilfe auf andere Objekte ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Übertragung zugesicherter oder bereits gelei­s­teter Finanzhilfe für Wohnbauten, die durch Brand- oder Elementar­schaden zerstört worden sind, auf Ersatzneubauten, sofern die Vor­aus­setzungen für die Finanzhilfe erfüllt bleiben.

III. Besondere Bestimmungen

Art. 13

1 Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Vor­aussetzungen oder die daran geknüpften Bedingungen nicht oder unvollständig erfüllt, so kann der zugesicherte Beitrag gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Lei­s­tun­gen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

2 Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Bund bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Eine volle oder teilweise Rückerstattung kann auch verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben. Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume vor­über­gehend vermietet werden, sofern dies der Kanton zulässt.21

3 Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentums­­beschränkung auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Amtsstelle gebührenfrei im Grundbuch anzumerken.

4 Eine Handänderung darf innerhalb von 20 Jahren nach der Auszah­lung der Beiträge (bei Akontozahlungen) nach der Schlusszahlung in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Eigentümer die schriftliche Zustimmung der kantonalen und eidgenössischen Amts­stelle zur Eigentumsübertragung oder zur Löschung der Anmerkung vorlegt.22

5 Sofern der Kanton die Sicherstellung des Rückerstattungsanspru­ches durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung verlangt oder zu diesem Zwecke ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne des Artikels 836 des Zivilgesetzbuches (ZGB)23 einführt, hat sich diese Sicherung auch auf den Rückerstattungsanspruch des Bundes zu erstrecken.

6 Bei Streitigkeiten über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen erlässt die zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194324 bei Streitigkeiten über das Verhält­nis zwischen Bund und Kantonen.25

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979 (AS 1979 149; BBl 1977 III 69).

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979 (AS 1979 149; BBl 1977 III 69).

23 SR 210

24 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. März 1978 (AS 1979 149; BBl 1977 III 69). Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungs­gerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901).

Art. 1426

1 Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches.

2 Hat der durch die Finanzhilfe Begünstige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rück­erstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungs­verjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 25 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).


Art. 15

1 Handwerkern, Unternehmern, Lieferanten und Architekten, die für Verbesserungen oder Neubauten beitragsberechtigte Arbeiten aus­geführt oder Material geliefert haben, steht zur Sicherung ihrer Forde­rungen gegenüber dem Bauherrn oder einem Unternehmer ein ge­setz­liches Pfandrecht am Anspruch auf den Barbeitrag zu, der dem Bau­herrn von den eidgenössischen Behörden zugesichert worden ist.

2 Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf jenen Teil des Barbeitrags, der dem Bauherrn nach dem Stand der Bauarbeiten zusteht und noch nicht ausbezahlt worden ist. Dieser Teil wird vom Kanton endgültig fest­gesetzt.

3 Das Pfandrecht entsteht mit der Zusicherung der Beiträge und geht mit ihrer Auszahlung an den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten oder Zessionar unter.

4 Hat der Bauherr den aus der Beitragszusicherung hervorgegangenen Anspruch auf Barbeiträge als Sicherheit für deren Bevorschussung abgetreten, so kann das Pfandrecht auch vom Zessionar geltend gemacht werden, soweit aus dem Vorschuss Forderungen aus beitrags­be­rechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Verbesserung oder den Neubau bezahlt worden sind.

5 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes im Sinne des Artikels 837 Ziffer 3 ZGB27 bleibt durch das Pfandrecht gemäss den Absätzen 1–4 hievor unberührt.

Art. 16

Werden innert nützlicher Frist nach Artikel 15 Absätze 1–4 mehrere Pfandrechte geltend gemacht, so haben sie unter sich den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfandgegenstand, ohne Rück­sicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der gesicherten Forderung oder der Geltendmachung des Pfandrechtes.

IV. Auskunftspflicht, Sanktionen Strafbestimmungen und Rechtsschutz28

28 Fassung gemäss Ziff. 42 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).


Art. 17

1 Den Subventionsbehörden und Kontrollorganen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ist von den durch Finanzhilfe Begün­stig­ten jede gewünschte, mit dem Gegenstand der Finanzhilfe im Zu­sam­menhang stehende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Ein­sicht in die betreffenden Bücher, Abrechnungen und Unterlagen zu gewähren. Die Auskunftspflicht besteht auch für alle an der Planung, Finanzie­rung, Ausführung oder Verwaltung der betreffenden Arbei­ten oder des betreffenden Wohnhaus Beteiligten.

2 Wird die verlangte Auskunft oder Einsichtnahme verweigert, so kann die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfe abgelehnt und können erbrachte Leistungen zurückgefordert werden; an Arbei­ten oder Lieferungen beteiligte Handwerker, Unternehmer, Lieferan­ten, Architekten und weitere Personen können von der Mitwirkung bei andern vom Bund unterstützten Arbeiten und Lieferungen oder von ihm zu erteilenden Aufträgen ausgeschlossen werden.

3 Artikel 292 des Strafgesetzbuches29 ist vorbehalten.

Art. 1830

1 Wer Behörden durch unrichtige Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen irreführt oder eine solche Irreführung versucht, ist von der Gewährung von Bundeshilfe im Sinne dieses Gesetzes oder anderer Erlasse des Bundes betreffend den subventionierten Wohnungsbau auszuschliessen; die Mitwirkung fehlbarer Handwerker, Unterneh­mer, Architekten und anderer Personen bei weiteren Verbesserungs- und Wohnbaumassnahmen ist zu sperren.

2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369).

V. Finanzielle Mittel

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20

1 Die Kantone haben die Befolgung der eidgenössischen Vorschriften und die Einhaltung der an die Finanzhilfe geknüpften Bedingungen zu überwachen.

2 Das Aufsichts- und Kontrollrecht des Bundes wird vorbehalten.

Art. 2133

Finanzhilfen nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 200334 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugesichert werden.

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 18. April 2006 (AS 2006 1259; BBl 2005 5277).

34 BBl 2003 6591

Art. 22

1 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die Aus­führungsbestimmungen; er kann die ihm zustehenden Befugnisse dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)35 und diesem nach­geordneten Stellen übertragen.

2 Die Kantone erlassen im Rahmen des Bundesrechtes die Ausfüh­rungsvorschriften für ihren Bereich. Sie bringen sie dem WBF zur Kenntnis.36

3–5 …37

35 Ausdruck gemäss Ziff. I 25 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

36 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 417 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

37 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. März 1978, mit Wirkung seit 1. Febr. 1979 (AS 1979 149; BBl 1977 III 69).

Art. 23

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 197138

38 BRB vom 13. Jan. 1971