1 Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Voraussetzungen oder die daran geknüpften Bedingungen nicht oder unvollständig erfüllt, so kann der zugesicherte Beitrag gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Leistungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2 Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Bund bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Eine volle oder teilweise Rückerstattung kann auch verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben. Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume vorübergehend vermietet werden, sofern dies der Kanton zulässt.21
3 Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Amtsstelle gebührenfrei im Grundbuch anzumerken.
4 Eine Handänderung darf innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen) nach der Schlusszahlung in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Eigentümer die schriftliche Zustimmung der kantonalen und eidgenössischen Amtsstelle zur Eigentumsübertragung oder zur Löschung der Anmerkung vorlegt.22
5 Sofern der Kanton die Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung verlangt oder zu diesem Zwecke ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne des Artikels 836 des Zivilgesetzbuches (ZGB)23 einführt, hat sich diese Sicherung auch auf den Rückerstattungsanspruch des Bundes zu erstrecken.
6 Bei Streitigkeiten über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen erlässt die zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194324 bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen.25